RS Vwgh 2007/12/14 2007/02/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art18 Abs1;
MRK Art7;
VStG §1 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/02/0274 E 14. Dezember 2007 2007/02/0272 E 14. Dezember 2007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0144 E 23. Mai 2002 RS 1(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG verlangt für Strafbestimmungen - aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses - eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens (vgl. hiezu VfSlg 13785/1994). Ferner ist für Strafbestimmungen auf dem Boden des § 1 Abs. 1 VStG und des Art. 7 MRK der Grundsatz zu beachten, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen (Hinweis E 29.4.2002, 2000/03/0066, mwH). Diesen Anforderungen wird § 108 Abs. 2 KFG 1967 nicht gerecht (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020273.X02

Im RIS seit

16.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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