TE Vwgh Erkenntnis 2013/1/25 2010/09/0238

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Veröffentlicht am 25.01.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §58 Abs2;
VStG §16 Abs2;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des TR in W, vertreten durch Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg vom 18. Oktober 2010, Zl. UVS-1-622/K3-2010, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über die Strafe sowie in seinem Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der RTZ GmbH (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) dafür verantwortlich zu sein, dass diese Gesellschaft am 7. August 2008 um 17 Uhr in K einen namentlich angeführten ukrainischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer keine nach § 3 Abs. 1 AuslBG erforderliche Bewilligung oder Bestätigung ausgestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen und über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der RTZ GmbH (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) dafür verantwortlich zu sein, dass diese Gesellschaft am 7. August 2008 um 17 Uhr in K einen namentlich angeführten ukrainischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer keine nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG erforderliche Bewilligung oder Bestätigung ausgestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen und über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH den ukrainischen Staatsangehörigen VR am 7. August 2008 um 17 Uhr in K beim Zeltaufbau zu einer Open Air-Veranstaltung einer Musikgruppe beschäftigt habe.

Der Ausländer VR habe angegeben, dass er den Beschwerdeführer am Tattag mit dessen Privatauto von W nach K gefahren habe. Dort seien zwei Arbeitskräfte der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH mit dem Aufbau von Veranstaltungszelten befasst gewesen. Der eine dieser Arbeitskräfte habe ihn ersucht, eine Leiter herzustellen. VR habe sodann die Leiter hergestellt und seinen Fuß auf die Leiter gestellt, damit diese nicht umkippe, sei jedoch nicht auf die Leiter hinaufgestiegen. In diesem Augenblick seien die Kontrollorgane erschienen. Die belangte Behörde stellte fest, dass VR bei Ausfüllung eines Erhebungsblattes durch die Kontrollorgane angegeben habe, dass er vier Stunden am Tag und 27 Stunden im Monat für den Beschwerdeführer für ein Entgelt von EUR 6,-- pro Stunde arbeite, er hätte vom Beschwerdeführer auch die Arbeitskleidung erhalten. Der Ausländer habe in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde weiters ausgeführt, dass er mit dem Firmenauto der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH nach W zurückgefahren sei und dabei die beiden Arbeiter der GmbH mitgefahren seien. Der Ausländer habe angegeben, dass er nur für den Beschwerdeführer persönlich im Rahmen einer von der C organisierten "Nachbarschaftshilfe" tätig gewesen sei.

Ein Mitarbeiter der C habe als Zeuge angegeben, dass der Ausländer einer Bestätigung zufolge im Rahmen der Nachbarschaftshilfe an drei Tagen für den Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sei, und zwar am 1., 4. und am 7. August 2008, als Tätigkeiten seien "Hausmeistertätigkeiten" angegeben worden sowie für den 7. August 2008 den Beschwerdeführer "nach K gefahren Auto holen".

Einer der beiden Arbeitskräfte der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH habe vor der belangten Behörde angegeben, dass VR für die GmbH nicht gearbeitet habe und auch keine Leiter gehalten oder sich auf einer Leiter befunden hätte. Er sei auch nicht mit VR nach W zurückgefahren. Die weitere Arbeitskraft der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH habe ausgesagt, nicht VR, sondern er selbst habe den Pkw von K nach W zurückgelenkt, VR sei dabei nicht mitgefahren; dieser habe auch nicht beim Zeltaufbau mitgearbeitet.

Eine weitere Zeugin, die bei der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH als Bürokauffrau beschäftigt sei, habe angegeben, dass der Ausländer nie bei dieser GmbH beschäftigt gewesen sei, sondern immer nur privat über die C für den Beschwerdeführer gearbeitet habe.

Der ebenfalls bei der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge Z, jener Beamte der KIAB (Kontrolle der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung), habe ausgeführt, er habe den Ausländer VR auf der Leiter stehend angetroffen, und zwar bekleidet mit einer Trainingshose, der Oberkörper des Ausländers sei nackt gewesen. Das Erhebungsblatt habe er entsprechend den Angaben des VR ausgefüllt.

Die belangte Behörde führte in der Würdigung der durchgeführten Beweise aus, dass die Arbeitskraft VR zum Zeitpunkt der Kontrolle für die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH gearbeitet habe. Diese Annahme stütze sie insbesondere auf die Aussage des Zeugen Z sowie auf das von diesem auf Grund der Angaben von VR ausgefüllte Erhebungsblatt, welches auch von VR unterschrieben worden sei. Die belangte Behörde schenke den Aussagen von Z in Verbindung mit dem Erhebungsblatt mehr Glauben als der Verantwortung des Beschwerdeführers sowie der übrigen Zeugen, die widersprüchlich und unglaubwürdig seien, dies wird näher begründet.

Die Strafbemessung begründete die belangte Behörde auf der Grundlage des zweiten Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG (Geldstrafe von EUR 2.000,-- bis EUR 20.000,--) im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer vier einschlägige Vorstrafen aufweise. Als Verschuldensform nahm die belangte Behörde Vorsatz an und wertete dies als erschwerend, weiters den Umstand, dass er drei weitere Vorstrafen aufweise. Sie erwähnte, dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 2.000,--, habe an Vermögen ein Haus und eine Eigentumswohnung sowie Grundbesitz; es bestünden Schulden für den Betrieb in der Höhe von EUR 5 Millionen und er sei sorgepflichtig für drei Kinder, seine Ehegattin beziehe ein eigenes Einkommen.Die Strafbemessung begründete die belangte Behörde auf der Grundlage des zweiten Strafsatzes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG (Geldstrafe von EUR 2.000,-- bis EUR 20.000,--) im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer vier einschlägige Vorstrafen aufweise. Als Verschuldensform nahm die belangte Behörde Vorsatz an und wertete dies als erschwerend, weiters den Umstand, dass er drei weitere Vorstrafen aufweise. Sie erwähnte, dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 2.000,--, habe an Vermögen ein Haus und eine Eigentumswohnung sowie Grundbesitz; es bestünden Schulden für den Betrieb in der Höhe von EUR 5 Millionen und er sei sorgepflichtig für drei Kinder, seine Ehegattin beziehe ein eigenes Einkommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil der Ausländer VR nicht für die von ihm vertretene GmbH, sondern nur für ihn persönlich im Rahmen der von der C organisierten Nachbarschaftshilfe tätig gewesen sei. Am Zeltaufbau habe er nicht mitgearbeitet.

Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen und der dabei zu Grunde gelegten Beweiswürdigung durch die belangte Behörde sind deren Erwägungen schlüssig, also mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht im Widerspruch. In diesem Sinne zeigt die Beschwerde relevante, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Ergebnis nicht auf. Eine Unschlüssigkeit der beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde macht der Beschwerdeführer auch nicht konkret geltend. Auch für den Verwaltungsgerichtshof ist eine solche nicht ersichtlich. Die auf Grund eines mängelfreien Verfahrens und einer nachvollziehbaren, in sich schlüssigen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen halten daher der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand (vgl. zur Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl. 2004/09/0138, m.w.N.).Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen und der dabei zu Grunde gelegten Beweiswürdigung durch die belangte Behörde sind deren Erwägungen schlüssig, also mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht im Widerspruch. In diesem Sinne zeigt die Beschwerde relevante, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Ergebnis nicht auf. Eine Unschlüssigkeit der beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde macht der Beschwerdeführer auch nicht konkret geltend. Auch für den Verwaltungsgerichtshof ist eine solche nicht ersichtlich. Die auf Grund eines mängelfreien Verfahrens und einer nachvollziehbaren, in sich schlüssigen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen halten daher der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand vergleiche , zur Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl. 2004/09/0138, m.w.N.).

Die belangte Behörde hat auf noch ausreichende und nachvollziehbare Weise dargelegt, weshalb sie den Angaben des Zeugen Z folgte und in der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, weshalb die doch widersprüchlichen Aussagen der übrigen Zeugen zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Verfahrensergebnis hätten führen müssen.

Auf Grund der - auf dem Boden einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung - getroffenen Feststellungen ist die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass es sich vorliegend um ein - im Inland ausgeübtes - Beschäftigungsverhältnis iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gehandelt hat, und dass der Beschwerdeführer sohin den Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG iVm § 3 Abs. 1 AuslBG in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat, nicht zu beanstanden, zumal auch eine kurzfristige Beschäftigung als ein (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. AuslBG anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2008/09/0369, und vom 22. März 2012, Zl. 2009/09/0214).Auf Grund der - auf dem Boden einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung - getroffenen Feststellungen ist die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass es sich vorliegend um ein - im Inland ausgeübtes - Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gehandelt hat, und dass der Beschwerdeführer sohin den Tatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat, nicht zu beanstanden, zumal auch eine kurzfristige Beschäftigung als ein (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. AuslBG anzusehen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2008/09/0369, und vom 22. März 2012, Zl. 2009/09/0214).

Hinsichtlich der Strafbemessung ist die mit EUR 5.000,-- festgesetzte Geldstrafe innerhalb des im zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG Strafrahmens von EUR 2.000,-- bis 20.000,-- angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung nur zu einem Zeitpunkt, nicht aber innerhalb eines Zeitraumes zur Last gelegt wurde, gerade noch im Ermessensspielraum der Behörde bemessen.Hinsichtlich der Strafbemessung ist die mit EUR 5.000,-- festgesetzte Geldstrafe innerhalb des im zweiten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG Strafrahmens von EUR 2.000,-- bis 20.000,-- angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung nur zu einem Zeitpunkt, nicht aber innerhalb eines Zeitraumes zur Last gelegt wurde, gerade noch im Ermessensspielraum der Behörde bemessen.

Hinsichtlich die Ersatzfreiheitsstrafe normiert § 16 Abs. 2 VStG, dass diese das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen nicht zulässig ist, sowie weiters, dass sie ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen ist.Hinsichtlich die Ersatzfreiheitsstrafe normiert Paragraph 16, Absatz 2, VStG, dass diese das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen nicht zulässig ist, sowie weiters, dass sie ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen ist.

§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG sieht weder eine Freiheitsstrafe vor, noch ist für die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von § 16 Abs. 2 VStG Abweichendes vorgesehen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde bei einer Höchststrafe von 14 Tagen eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 240 Stunden, somit von zehn Tagen verhängt. Diese Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe steht in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafe von EUR 5.000,--. Auch ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe begründungslos geblieben. Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür zumindest eine Begründung erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2003/09/0104). Eine solche ist im angefochtenen Bescheid aber nicht zu ersehen. Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG sieht weder eine Freiheitsstrafe vor, noch ist für die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von Paragraph 16, Absatz 2, VStG Abweichendes vorgesehen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde bei einer Höchststrafe von 14 Tagen eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 240 Stunden, somit von zehn Tagen verhängt. Diese Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe steht in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafe von EUR 5.000,--. Auch ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe begründungslos geblieben. Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür zumindest eine Begründung erforderlich ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2003/09/0104). Eine solche ist im angefochtenen Bescheid aber nicht zu ersehen.

Ist der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch nach der hg. Rechtsprechung zur Gänze aufzuheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0307).Ist der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch nach der hg. Rechtsprechung zur Gänze aufzuheben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0307).

Daher war der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe sowie in seinem Kostenausspruch wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG und die Beschwerde im Übrigen - hinsichtlich des Schuldspruches - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Im fortzusetzenden Verfahren wird im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK die lange Verfahrensdauer jedenfalls als mildernd zu berücksichtigen sein (vgl. im Übrigen zum Ganzen das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 22. März 2012, Zl. 2009/09/0214).Daher war der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe sowie in seinem Kostenausspruch wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG und die Beschwerde im Übrigen - hinsichtlich des Schuldspruches - gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen. Im fortzusetzenden Verfahren wird im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK die lange Verfahrensdauer jedenfalls als mildernd zu berücksichtigen sein vergleiche , im Übrigen zum Ganzen das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 22. März 2012, Zl. 2009/09/0214).

Die Kostenentscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 25. Jänner 2013

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010090238.X00

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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