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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache der L in F, vertreten durch die Dr. Holzmann Rechtsanwalts GmbH in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. August 2012, Zl. uvs-2012/33/1927-4 und 1926-4, betreffend Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO 1960) bezieht, zurückgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides (Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960) bezieht, zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. August 2012 wurde die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt I einer Übertretung des § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 für schuldig befunden und bestraft.Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. August 2012 wurde die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt römisch eins einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 für schuldig befunden und bestraft.
Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen des Beschwerdepunktes vor, sie werde durch Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, frei über ihr Vermögen zu verfügen und sohin in ihrem "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentumsfreiheit" verletzt.Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen des Beschwerdepunktes vor, sie werde durch Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, frei über ihr Vermögen zu verfügen und sohin in ihrem "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentumsfreiheit" verletzt.
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. Juli 2012, Zl. 2012/02/0151, m.w.N.).Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 12. Juli 2012, Zl. 2012/02/0151, m.w.N.).
Mit dem behaupteten Eingriff in das einfachgesetzliche Recht, "frei über das Vermögen verfügen zu können", macht die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die unter Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides bestätigte Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 kein subjektiv-öffentliches Recht geltend, in dem sie verletzt sein könnte.Mit dem behaupteten Eingriff in das einfachgesetzliche Recht, "frei über das Vermögen verfügen zu können", macht die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die unter Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides bestätigte Bestrafung wegen einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 kein subjektiv-öffentliches Recht geltend, in dem sie verletzt sein könnte.
Nach Art. 133 Z. 1 B-VG sind die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.Nach Artikel 133, Ziffer eins, B-VG sind die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Nach Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Zur Behandlung des von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdepunktes zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gleichfalls geltend gemachten "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Eigentumsfreiheit" ist daher der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. auch den hg. Beschluss vom 24. September 2010, Zl. 2009/02/0025, m.w.N.).Zur Behandlung des von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdepunktes zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides gleichfalls geltend gemachten "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Eigentumsfreiheit" ist daher der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig vergleiche , auch den hg. Beschluss vom 24. September 2010, Zl. 2009/02/0025, m.w.N.).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 29. Jänner 2013
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012020210.X00Im RIS seit
21.03.2013Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014