TE Vwgh Erkenntnis 2013/1/29 2010/02/0002

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Veröffentlicht am 29.01.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §43 Abs1 litb Z1;
StVO 1960 §45 Abs1;
StVO 1960 §45 Abs2;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der S GmbH in S, vertreten durch Mag. Eva-Maria Maierhofer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr.-Arthur Lemisch Platz 2, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juni 2007, Zl. FA18E- 14-148/2007-1, betreffend Versagung einer Bewilligung nach § 45 Abs. 1 StVO 1960 und Zurückweisung eines Antrages nach § 45 Abs. 2 StVO 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der S GmbH in S, vertreten durch Mag. Eva-Maria Maierhofer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr.-Arthur Lemisch Platz 2, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juni 2007, Zl. FA18E- 14-148/2007-1, betreffend Versagung einer Bewilligung nach Paragraph 45, Absatz eins, StVO 1960 und Zurückweisung eines Antrages nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 23. November 2006 stellte u.a. die beschwerdeführende Partei an die Bezirkshauptmannschaft Murau den Antrag "auf Bewilligung von Ausnahmen in Einzelfällen gemäß § 45 Abs. 1 und 2 StVO 1960 vom Fahrverbot gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 13.07.2006, GZ. ….., auf der B 317 für Lastfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen" für im Antrag dem Kennzeichen nach näher bestimmte Kraftfahrzeuge.Mit Eingabe vom 23. November 2006 stellte u.a. die beschwerdeführende Partei an die Bezirkshauptmannschaft Murau den Antrag "auf Bewilligung von Ausnahmen in Einzelfällen gemäß Paragraph 45, Absatz eins und 2 StVO 1960 vom Fahrverbot gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 13.07.2006, GZ. ….., auf der B 317 für Lastfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen" für im Antrag dem Kennzeichen nach näher bestimmte Kraftfahrzeuge.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 16. März 2007 wurde unter Spruchpunkt I der Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 45 Abs. 1 StVO 1960 auf Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot - B 317 für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen für näher bezeichnete Kraftfahrzeuge abgewiesen und unter Spruchpunkt II der Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 auf Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot - B 317 für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen für näher bezeichnete Kraftfahrzeuge als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 16. März 2007 wurde unter Spruchpunkt römisch eins der Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StVO 1960 auf Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot - B 317 für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen für näher bezeichnete Kraftfahrzeuge abgewiesen und unter Spruchpunkt römisch zwei der Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 auf Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot - B 317 für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen für näher bezeichnete Kraftfahrzeuge als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 14. Juli 2006 sei gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 StVO 1960 auf der B 317 zwischen Scheifling und Dürnstein das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in beiden Richtungen verboten worden.In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 14. Juli 2006 sei gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO 1960 auf der B 317 zwischen Scheifling und Dürnstein das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in beiden Richtungen verboten worden.

§ 45 StVO 1960 ermächtige die Behörden zur Gewährung individueller Ausnahmen von straßenpolizeilichen Verkehrsverboten und -beschränkungen. Dabei sei § 45 StVO 1960 so aufgebaut, dass die Abs. 1, 2a und 4 die Behörden zur Gewährung von Ausnahmen von speziellen Verkehrsverboten und -beschränkungen ermächtigten, während sich Abs. 2 als "subsidiärer Ausnahmetatbestand" auf alle übrigen Verkehrsverbote und -beschränkungen beziehe, auf die keiner der besonderen Ausnahmetatbestände Anwendung finde. Die Abs. 1, 2a und 4 leg. cit. seien also eine lex specialis gegenüber der lex generalis des Abs. 2. Paragraph 45, StVO 1960 ermächtige die Behörden zur Gewährung individueller Ausnahmen von straßenpolizeilichen Verkehrsverboten und -beschränkungen. Dabei sei Paragraph 45, StVO 1960 so aufgebaut, dass die Absatz eins, 2 a und 4 die Behörden zur Gewährung von Ausnahmen von speziellen Verkehrsverboten und -beschränkungen ermächtigten, während sich Absatz 2, als "subsidiärer Ausnahmetatbestand" auf alle übrigen Verkehrsverbote und -beschränkungen beziehe, auf die keiner der besonderen Ausnahmetatbestände Anwendung finde. Die Absatz eins, 2 a und 4 leg. cit. seien also eine lex specialis gegenüber der lex generalis des Absatz 2,

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von einer verordneten Gewichtsbeschränkung, wie etwa im vorliegenden Fall der B 317, könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf § 45 Abs. 1 StVO 1960, nicht aber auf Abs. 2 gestützt werden.Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von einer verordneten Gewichtsbeschränkung, wie etwa im vorliegenden Fall der B 317, könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf Paragraph 45, Absatz eins, StVO 1960, nicht aber auf Absatz 2, gestützt werden.

Die Behörde könne der Auffassung nicht folgen, dass eine Umgehung der kilometerabhängigen LKW-Maut durch Befahren einer mautfreien Strecke im besonderen volkswirtschaftlichen Interesse sei. Es sei ganz im Gegenteil viel eher im Interesse der Volkswirtschaft, den Schwerverkehr, soweit er nicht Ziel- und Quellverkehr sei, im hochrangigen Straßennetz zu führen und andere Strecken und Regionen möglichst zu entlasten. Damit sei auch ein etwaiges Umweltschutzargument für die Wahl dieser Strecke obsolet.

Aus dem der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 14. Juli 2006 zugrunde gelegten verkehrstechnischen Gutachten gehe hervor, dass die mit 1. Jänner 2001 auf den Autobahnen und Schnellstraßen eingeführte fahrleistungsabhängige LKW-Maut eine Verlagerung des Schwerverkehrs auf das untergeordnete Straßennetz (wie die B 317) verursache. Insbesondere werde auch für Transporte zwischen Niederösterreich und Kärnten neben der durchgehenden Autobahnverbindung über die Südautobahn A 2 eine Alternative über den Semmering gewählt, um mit dem kürzesten Weg und der geringeren Maut auf der Strecke Wien-St. Veit/Glan über die Murtalschnellstraße S 36 anstatt über die A 2 - Südautobahn zu kommen.

Ebenfalls sei aus dem zitierten Gutachten ersichtlich, dass die Zunahme des Schwerverkehrs auf der von der Verordnung betroffenen Strecke der B 317 zu einer Erschwerung des Verkehrs geführt habe. So seien die Ortsstraßennetze engmaschig mit geringen Straßenbreiten ausgeführt. Die Anschlüsse seien häufig schiefwinkelig mit geringen Sichtweiten. Der topographischen und klimatischen Lage entsprechend seien die Straßenräume im Winter zusätzlich durch Schneeablagerungen eingeschränkt. An den Steigungstrecken mit größerer Längsneigung reduzierten sich die Reisegeschwindigkeiten aller Fahrzeuge, vornehmlich des Schwerverkehrs. Geringere nutzbare Fahrbahnbreiten verringerten darüber hinaus die Begegnungsmöglichkeiten. Bei zunehmender Verkehrsdichte und Pulkfahrten des Schwerverkehrs verlängere sich auch der Überholvorgang und erhöhe sich das Überholrisiko.

Im Gutachten sei auch ausgeführt worden, dass sich für die Freistreckenbereiche die Qualifikationsstufen C/D bzw. D ergäben. In der Qualifikationsstufe D sei der Verkehrsablauf durch eine ausgeprägte Kolonnenfahrt mit hoher Verkehrsdichte und deutlichen Einschränkungen in der Bewegungsmöglichkeit der Verkehrsteilnehmer gekennzeichnet. In den Ortsgebieten hätten sich aufgrund der den Gutachten zugrunde gelegten Erhebungen die Qualifikationsstufen E bzw. E/F ergeben. In der Qualifikationsstufe E bewegten sich die Fahrzeuge weitgehend in Kolonnen. Der Zustand des Verkehrsflusses wechsle von der Stabilität zur Instabilität.

Wenn man davon ausgehe, dass der Schwerlastverkehr im Rahmen des Ziel- und Quellverkehrs zulässig sei, so würde die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen die bereits geschilderte prekäre Situation noch verschärfen und dadurch zu einer erheblichen Erschwerung des Verkehrs der ohnehin belasteten Strecke führen.

Aus der bereits zitierten Verordnung gehe bezüglich der Berechnung der Leistungsfähigkeit der Kreuzung B 317/B 96 in Scheifling für die Einbiegerelation aus der B 96 in die B 317 in Richtung Unzmarkt eine Überlastung hervor. Diese Kreuzung erfülle daher nicht mehr die Anforderungen an die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Auch hier würde die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, wobei ohnedies der Ziel- und Quellverkehr zulässig sei, dazu führen, dass der Zweck der Verordnung, nämlich die Überlastung der Straße an dieser Kreuzung zu verhindern, aufgehoben würde.

Schon aus dem Antrag vom 23. November 2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Murau gehe hervor, dass die beschwerdeführende Partei Hauptkooperationspartner der S.-Ltd. sei, einem Unternehmen mit Betriebssitz in Zypern, Nikosia. In der Kooperationsvereinbarung mit den beiden Firmen in St. Veit/Glan sei auch das Abladen von Gütern, Aufladen, sohin Umladen und Lagern von Transportgütern vorgesehen, weiters das Umsatteln und auch der Fahreraustausch, sowie die Abwicklung von Speditionsaufträgen. Darüber hinaus werde das nötige Service an den LKWs vorgenommen, weiters das Betanken und Waschen sowie die Abgabe und Neufassung von Frachtbriefen. Weiters würden auf dem großen Privatparkplatz Ruhe- und Nachtpausen konsumiert werden, weshalb auch Kaffee- und Snackautomaten den Fahrern zur Verfügung stünden, ebenso WC-Anlagen. Dazu komme noch, dass ein Großteil der Kraftfahrer in den Bezirken St. Veit und Murau ihren ordentlichen Wohnsitz hätten.

Die Fahrt über die B 317 sei nicht die "ultima ratio", sondern durch das vorhandene höherrangige Straßennetz könne ebenfalls der Zielort bzw. könnten die Zielorte erreicht werden. Dies gelte auch für den Standort der Hauptkooperationspartner in St. Veit/Glan und für die in der Antragsbeilage dargelegten alternativen Fahrtrouten. Die von der beschwerdeführenden Partei genannten Tätigkeiten beim Kooperationspartner seien zwar durchaus nachvollziehbar, lägen aber im eigenen wirtschaftlichen Interesse und seien nicht als besonderes Interesse der österreichischen Volkswirtschaft anzusehen.

Auch das von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Argument der Kostenerhöhung beim Dieseltreibstoff könne zwar aus betriebswirtschaftlichen Gründen eine Erschwernis herbeiführen, jedoch sei dieser Einwand ausschließlich im Interesse der beschwerdeführenden Partei gelegen und könne daher in der Entscheidung nicht berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der Arbeiten in Kooperation mit der S.-Ltd. in Nikosia auf dem Firmengelände der I.-GmbH in St. Veit/Glan werde festgestellt, dass diese durch die Ablehnung einer Ausnahmebewilligung keinesfalls unmöglich gemacht werde. Die Zufahrt zum Kooperationspartner in St. Veit/Glan sei durchaus möglich. Auch die vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der nicht gerechtfertigten zurückzulegenden Mehr- bzw. Leerkilometer seien Umstände, die der § 45 Abs. 1 StVO 1960 für eine Ausnahmegenehmigung nicht vorsehe, und es könne daher auch von keiner unsachlichen Differenzierung zum Nachteil des ausländischen Kooperationspartners gesprochen werden.Hinsichtlich der Arbeiten in Kooperation mit der S.-Ltd. in Nikosia auf dem Firmengelände der römisch eins.-GmbH in St. Veit/Glan werde festgestellt, dass diese durch die Ablehnung einer Ausnahmebewilligung keinesfalls unmöglich gemacht werde. Die Zufahrt zum Kooperationspartner in St. Veit/Glan sei durchaus möglich. Auch die vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der nicht gerechtfertigten zurückzulegenden Mehr- bzw. Leerkilometer seien Umstände, die der Paragraph 45, Absatz eins, StVO 1960 für eine Ausnahmegenehmigung nicht vorsehe, und es könne daher auch von keiner unsachlichen Differenzierung zum Nachteil des ausländischen Kooperationspartners gesprochen werden.

Hinsichtlich des vorgebrachten Argumentes, dass die für den Kooperationspartner eingesetzten Lenker aus der näheren Umgebung des Unternehmenssitzes der beschwerdeführenden Partei kämen und nicht jeder in der Nähe beheimatete Kraftfahrer die Möglichkeit habe, sein Lastkraftfahrzeug in unmittelbarer Nähe seines Wohnortes bzw. seiner Unterkunft abzustellen, sei auch auf die vorstehenden Ausführungen zum Punkt besondere Interessen der österreichischen Volkswirtschaft hinzuweisen. Arbeitsplätze und die diesbezüglichen Rahmenbedingungen könnten zwar im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegen, doch sei auch ein besonderes Interesse darin zu sehen, dass der Schwerverkehr im hochrangigen Straßennetz zu führen sei und andere Strecken und Regionen möglichst entlastet würden. Dass die Transporte auch anders, als über die B 317 durchführbar seien, habe die Behörde bereits in nachvollziehbarer Weise dargelegt.

Was das Argument anlange, dass gerade für das eine Unternehmen "nur" eine Ausnahmebewilligung für 49 Kfz-Kennzeichen beantragt worden sei, sei zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Maßstab anzulegen und dabei zu berücksichtigen sei, welche Präjudizwirkung ein allfälliger positiver Bescheid auf ähnlich gelagerte Fälle habe. Unter diesem Aspekt sowie auf der Basis der Ergebnisse des Gutachtens, das der Verordnung zugrunde liege, sei eine Ausnahmegenehmigung nicht zu rechtfertigen.

Es liege daher weder ein besonderes Interesse der Volkswirtschaft vor, noch sei die beantragte Fahrtroute die einzig mögliche. Hinsichtlich der Erschwerung des Verkehrs sowie einer wesentlichen Überlastung der Straße lägen gleichfalls die geforderten Voraussetzungen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid erhob u.a. die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 2007 wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei sowohl gegen den Spruchpunkt I als auch gegen den Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides vom 16. März 2007 keine Folge gegeben.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 2007 wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei sowohl gegen den Spruchpunkt römisch eins als auch gegen den Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides vom 16. März 2007 keine Folge gegeben.

In der Begründung wird u.a. ausgeführt, die belangte Behörde sei zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Verordnung nicht befugt, sondern an die geltende Verordnung gebunden. Dies bedeute, dass die Behörde eine Verordnung so lange anzuwenden habe, so lange sie in Geltung sei. Keine gesetzliche Bestimmung verpflichte die belangte Behörde, sich mit der Frage der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung auseinander zu setzten, darüber Beweise abtzuführen und diesbezügliche Erwägungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen.

Hinsichtlich des Argumentes, dass durch eine Ausnahmeregelung keinesfalls eine erhebliche Erschwerung des Verkehrs eintreten werde und es zu keiner wesentlichen Überlastung der Straße kommen könne, sei zu bemerken, dass zu berücksichtigen sei, welche Präjudizwirkungen ein allfälliger positiver Bescheid auf ähnlich gelagerte Fälle habe. Unter diesem Aspekt sowie auf der Basis der Ergebnisse des Gutachtens, das der Verordnung zugrunde liege, sei eine Ausnahmegenehmigung nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen werde auf die ausführlichen Erwägungen im Bescheid der Behörde erster Instanz verwiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 10. Dezember 2009, B 1421/07-21 ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 10. Dezember 2009, B 1421/07-21 ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Im Zuge der ergänzten Beschwerde machte die beschwerdeführende Partei inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und beantragte die kostenpflichtige Aufhebung dieses Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, der angefochtene Bescheid stütze sich auf eine unvollständige und daher unrichtige Gesetzesanwendung und vertrete einen unhaltbaren Rechtsstandpunkt. Es werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1968, Zl. 1219/66, verwiesen, wo festgestellt worden sei, dass gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 45 StVO 1960 auch bei einer Gewichtsbeschränkung Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 zulässig seien. Die Begründung der Behörde stehe auf dem Standpunkt, es sei ausschließlich § 45 Abs. 1 StVO 1960 anzuwenden.In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, der angefochtene Bescheid stütze sich auf eine unvollständige und daher unrichtige Gesetzesanwendung und vertrete einen unhaltbaren Rechtsstandpunkt. Es werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1968, Zl. 1219/66, verwiesen, wo festgestellt worden sei, dass gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 45, StVO 1960 auch bei einer Gewichtsbeschränkung Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 zulässig seien. Die Begründung der Behörde stehe auf dem Standpunkt, es sei ausschließlich Paragraph 45, Absatz eins, StVO 1960 anzuwenden.

Die Gewichtsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO 1960 habe mit der Verkehrsfrequenz nichts zu tun und auch nicht mit dem Umweltschutz oder einer Lärmbelastung. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 14. Juli 2006 beinhalte eine Gewichtsbeschränkung, die gemäß Aktenlage im Interesse des Umweltschutzes und des Lärmschutzes für die anliegenden Gemeinden an der B 317 erlassen worden sei. Tatsächlich handle es sich inhaltsmäßig und schwerpunktmäßig um ein Fahrverbot für Lastkraftwagen. Aus diesem Grunde sei es nur billig und recht, neben der Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 1 auch die Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 2 StVO 1960 in Anspruch nehmen zu können.Die Gewichtsbeschränkung nach Paragraph 45, Absatz eins, StVO 1960 habe mit der Verkehrsfrequenz nichts zu tun und auch nicht mit dem Umweltschutz oder einer Lärmbelastung. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 14. Juli 2006 beinhalte eine Gewichtsbeschränkung, die gemäß Aktenlage im Interesse des Umweltschutzes und des Lärmschutzes für die anliegenden Gemeinden an der B 317 erlassen worden sei. Tatsächlich handle es sich inhaltsmäßig und schwerpunktmäßig um ein Fahrverbot für Lastkraftwagen. Aus diesem Grunde sei es nur billig und recht, neben der Ausnahmeregelung des Paragraph 45, Absatz eins, auch die Ausnahmeregelung des Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 in Anspruch nehmen zu können.

Für die Ausnahmeregelung würden persönliche und wirtschaftliche Interessen der beschwerdeführenden Partei sprechen. Durch die wirtschaftlich und finanziell außergewöhnliche Belastung bei Einhaltung der Gewichtsbeschränkung bzw. des Fahrverbotes sei das gesamte Unternehmen betriebswirtschaftlich gefährdet. In der S.-Group seien ca. 120 Lastkraftfahrzeuge europaweit im Einsatz und es seien ständige Fahrten mit einem Umweg von rund 80 km, um zum Standort und Einsatzort zu gelangen, einfach nicht zumutbar.

Bei der Nordsüdroute seien die Fahrer veranlasst und gezwungen, Umwege über Graz Südautobahn und Klagenfurt einzuschlagen, um nach St. Veit/Glan zu gelangen. Diese Mehrbelastungen führten zu einer wirtschaftlichen Gefährdung des Unternehmens. Eine derartige Gefährdung könne keinesfalls im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegen. Es sei absolut realitätsfern gewesen anzunehmen, dass der Standort mit einer zentralen Werkstätte und Servicestation, einer zentralen Tankstelle, die Durchführung von Be- und Entladetätigkeiten, die Entgegennahme von Aufträgen und die Beheimatung eines Großteils der Kraftfahrer im Raum St. Veit und Umgebung in ihrer betriebswirtschaftlichen Auswirkung nicht relevant und nicht nachvollziehbar sein sollten.

Die im Beschwerdefall relevante Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 14. Juli 2006 , die auf § 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 StVO 1960 gestützt wurde, lautet auszugsweise:Die im Beschwerdefall relevante Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 14. Juli 2006 , die auf Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO 1960 gestützt wurde, lautet auszugsweise:

"§ 1. Auf der B 317 zwischen Scheifling und Dürnstein ist von Straßenkilometer 19.070 bis Straßenkilometer 19.600

(Kreuzungsbereich B 317 - B 96) und von Straßenkilometer 0.00

(Kreuzungsbereich B 317 - B 96) bis Straßenkilometer 22,810 (südliches Ortsende von Dürnstein) das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen (§ 52 lit. a Ziffer 7a StVO 1960 i.d.g.F.) verboten.(Kreuzungsbereich B 317 - B 96) bis Straßenkilometer 22,810 (südliches Ortsende von Dürnstein) das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7a StVO 1960 i.d.g.F.) verboten.

§ 2. Von diesem Verbot sind ausgenommen: Paragraph 2, Von diesem Verbot sind ausgenommen:

a) Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes, des Bundesheeres, des Pannenhilfsdienstes, des Abschleppdienstes, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie mit Fahrzeugen, die dem Einsatz in Katastrophenfällen dienen;

b) Fahrten mit Schulfahrzeugen im Rahmen der Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung;

c) Fahrten mit Fahrzeugen im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benutzung der vom Verbot erfassten Wegstrecke nicht erreicht werden können;

d) Fahrten im Ziel- und Quellverkehr betreffend die Bezirke Murau, Judenburg, Knittelfeld, Leoben, Tamsweg und St. Veit an der Glan.

….."

Gemäß § 45 Abs. 1 StVO 1960 kann die Behörde auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen lässt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StVO 1960 kann die Behörde auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen lässt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.

Nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 kann die Behörde in anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.Nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 kann die Behörde in anderen als in Absatz eins, bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

Schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 45 Abs. 1 StVO 1960 (Arg.: " … mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten …") ist zu ersehen, dass es bei den durch Verordnung verfügten Gewichtsbeschränkungen nicht auf das jeweilige Motiv, aus welchem heraus diese Beschränkung verfügt wurde, ankommt. Es ist daher - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung - nicht relevant, ob die gegenständliche Gewichtsbeschränkung aufgrund der vorzitierten Verordnung allenfalls nur im Interesse des Umweltschutzes und des Lärmschutzes verfügt wurde.Schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 45, Absatz eins, StVO 1960 (Arg.: " … mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten …") ist zu ersehen, dass es bei den durch Verordnung verfügten Gewichtsbeschränkungen nicht auf das jeweilige Motiv, aus welchem heraus diese Beschränkung verfügt wurde, ankommt. Es ist daher - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung - nicht relevant, ob die gegenständliche Gewichtsbeschränkung aufgrund der vorzitierten Verordnung allenfalls nur im Interesse des Umweltschutzes und des Lärmschutzes verfügt wurde.

Insoweit die beschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1968, Zl. 1219/66, vermeint, es könne der von ihr gestellte Antrag auch auf § 45 Abs. 2 StVO 1960 gestützt werden und es sei nicht ausschließlich § 45 Abs. 1 leg. cit. anzuwenden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich dieses Erkenntnis auf eine frühere Rechtslage des § 45 Abs. 2 StVO 1960 bezieht und im Übrigen aufgrund der zur geltenden Bestimmung ergangenen ständigen hg. Judikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2012, Zl. 2008/02/0151, m.w.N.) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von einer verordneten Gewichtsbeschränkung nur auf § 45 Abs. 1 StVO 1960, nicht aber auf Abs. 2 leg. cit. gestützt werden kann.Insoweit die beschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1968, Zl. 1219/66, vermeint, es könne der von ihr gestellte Antrag auch auf Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 gestützt werden und es sei nicht ausschließlich Paragraph 45, Absatz eins, leg. cit. anzuwenden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich dieses Erkenntnis auf eine frühere Rechtslage des Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 bezieht und im Übrigen aufgrund der zur geltenden Bestimmung ergangenen ständigen hg. Judikatur vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. März 2012, Zl. 2008/02/0151, m.w.N.) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von einer verordneten Gewichtsbeschränkung nur auf Paragraph 45, Absatz eins, StVO 1960, nicht aber auf Absatz 2, leg. cit. gestützt werden kann.

Die belangte Behörde hat daher im vorliegenden Fall zu Recht die Ansicht vertreten, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei ausschließlich nach § 45 Abs. 1 StVO 1960 zu prüfen ist. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.Die belangte Behörde hat daher im vorliegenden Fall zu Recht die Ansicht vertreten, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei ausschließlich nach Paragraph 45, Absatz eins, StVO 1960 zu prüfen ist. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Insoweit in der Beschwerde gerügt wird, es wäre auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei bei der Prüfung ihres Antrages abzustellen gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein "erhebliches persönliches … oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers" nur nach Abs. 2, nicht jedoch nach Abs. 1 des § 45 StVO 1960 zu prüfen ist. Auch wenn die beschwerdeführende Partei in ihrem Antrag vom 23. November 2006 auf das betriebswirtschaftliche und damit verbunden auch auf das Interesse der österreichischen Volkswirtschaft hinwies, wird mit diesem Vorbringen noch nicht dargetan, dass das gegenständliche Vorhaben im "besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft" im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO 1960 liegt. Ferner übersieht die beschwerdeführende Partei auch, dass die Abweisung ihres Antrages nach § 45 Abs. 1 leg. cit. auch deshalb erfolgte, weil die belangte Behörde (in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde erster Instanz) unter Berufung auf das der vorzitierten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau zugrundeliegende Gutachten eines verkehrstechnischen Sachverständigen auch das Vorliegen einer erheblichen Erschwernis des Verkehrs und eine wesentliche Überlastung der Straße im Falle der Erteilung einer Ausnahmebewilligung feststellte. Diesen Feststellungen wird in der Beschwerde nicht weiter entgegengetreten.Insoweit in der Beschwerde gerügt wird, es wäre auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei bei der Prüfung ihres Antrages abzustellen gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein "erhebliches persönliches … oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers" nur nach Absatz 2,, nicht jedoch nach Absatz eins, des Paragraph 45, StVO 1960 zu prüfen ist. Auch wenn die beschwerdeführende Partei in ihrem Antrag vom 23. November 2006 auf das betriebswirtschaftliche und damit verbunden auch auf das Interesse der österreichischen Volkswirtschaft hinwies, wird mit diesem Vorbringen noch nicht dargetan, dass das gegenständliche Vorhaben im "besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft" im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, StVO 1960 liegt. Ferner übersieht die beschwerdeführende Partei auch, dass die Abweisung ihres Antrages nach Paragraph 45, Absatz eins, leg. cit. auch deshalb erfolgte, weil die belangte Behörde (in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde erster Instanz) unter Berufung auf das der vorzitierten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau zugrundeliegende Gutachten eines verkehrstechnischen Sachverständigen auch das Vorliegen einer erheblichen Erschwernis des Verkehrs und eine wesentliche Überlastung der Straße im Falle der Erteilung einer Ausnahmebewilligung feststellte. Diesen Feststellungen wird in der Beschwerde nicht weiter entgegengetreten.

Auch mit der Rüge, es seien sämtliche Argumente auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung bezüglich des Ziel- und Quellverkehrs in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 14. Juli 2006 abgelehnt und ein diesbezüglicher Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides negativ beschieden worden, wird in Bezug auf den im vorliegenden Fall zu prüfenden angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit dargelegt.

Mit der allgemeinen Rüge, es seien formalrechtlich die Argumente der beschwerdeführenden Partei in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht einmal ansatzweise behandelt worden, wird nicht konkret eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargelegt.

Da sohin die belangte Behörde zu Recht die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausnahmebewilligung versagt und den Antrag nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 zurückgewiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da sohin die belangte Behörde zu Recht die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausnahmebewilligung versagt und den Antrag nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 zurückgewiesen hat, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Abhaltung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).Von der Abhaltung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 29. Jänner 2013

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010020002.X00

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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