TE Vwgh Beschluss 2013/2/8 AW 2012/13/0036

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Veröffentlicht am 08.02.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §299;
VwGG §30 Abs2;
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der U GmbH & Co KG, vertreten durch die Prof. Dr. T Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. Oktober 2012, Zl. RV/1128-W/12, betreffend Bescheidbehebung nach § 299 BAO sowie Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2004, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/13/0116 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der U GmbH & Co KG, vertreten durch die Prof. Dr. T Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. Oktober 2012, Zl. RV/1128-W/12, betreffend Bescheidbehebung nach Paragraph 299, BAO sowie Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2004, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/13/0116 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Aufschiebungsantrag wird zur Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vermögenslos ist und derzeit auch keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr entfaltet (die Beschwerdeführerin und ihre Komplementärin würden nur wegen des anhängigen Abgabenverfahrens "nicht liquidiert"). Abgesehen davon, dass bei dieser derzeitigen Einkommens- und Vermögenslage ein Vollzug des angefochtenen Bescheides und eine dadurch lt. Antragstellerin befürchtete Insolvenz nicht möglich erscheint, ergibt sich aus dem Vorbringen auch, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet ist. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die Abgabenbehörde nämlich weder erforderliche Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen der Antragstellerin greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2010, AW 2009/13/0056, mwN).Im Aufschiebungsantrag wird zur Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vermögenslos ist und derzeit auch keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr entfaltet (die Beschwerdeführerin und ihre Komplementärin würden nur wegen des anhängigen Abgabenverfahrens "nicht liquidiert"). Abgesehen davon, dass bei dieser derzeitigen Einkommens- und Vermögenslage ein Vollzug des angefochtenen Bescheides und eine dadurch lt. Antragstellerin befürchtete Insolvenz nicht möglich erscheint, ergibt sich aus dem Vorbringen auch, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet ist. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die Abgabenbehörde nämlich weder erforderliche Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen der Antragstellerin greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2010, AW 2009/13/0056, mwN).

Dem Antrag konnte somit nicht stattgegeben werden. Wien, am 8. Februar 2013

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2012130036.A00

Im RIS seit

17.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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