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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §299;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der U GmbH & Co KG, vertreten durch die Prof. Dr. T Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. Oktober 2012, Zl. RV/1128-W/12, betreffend Bescheidbehebung nach § 299 BAO sowie Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2004, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/13/0116 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der U GmbH & Co KG, vertreten durch die Prof. Dr. T Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. Oktober 2012, Zl. RV/1128-W/12, betreffend Bescheidbehebung nach Paragraph 299, BAO sowie Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2004, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/13/0116 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Aufschiebungsantrag wird zur Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vermögenslos ist und derzeit auch keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr entfaltet (die Beschwerdeführerin und ihre Komplementärin würden nur wegen des anhängigen Abgabenverfahrens "nicht liquidiert"). Abgesehen davon, dass bei dieser derzeitigen Einkommens- und Vermögenslage ein Vollzug des angefochtenen Bescheides und eine dadurch lt. Antragstellerin befürchtete Insolvenz nicht möglich erscheint, ergibt sich aus dem Vorbringen auch, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet ist. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die Abgabenbehörde nämlich weder erforderliche Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen der Antragstellerin greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2010, AW 2009/13/0056, mwN).Im Aufschiebungsantrag wird zur Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vermögenslos ist und derzeit auch keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr entfaltet (die Beschwerdeführerin und ihre Komplementärin würden nur wegen des anhängigen Abgabenverfahrens "nicht liquidiert"). Abgesehen davon, dass bei dieser derzeitigen Einkommens- und Vermögenslage ein Vollzug des angefochtenen Bescheides und eine dadurch lt. Antragstellerin befürchtete Insolvenz nicht möglich erscheint, ergibt sich aus dem Vorbringen auch, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet ist. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die Abgabenbehörde nämlich weder erforderliche Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen der Antragstellerin greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2010, AW 2009/13/0056, mwN).
Dem Antrag konnte somit nicht stattgegeben werden. Wien, am 8. Februar 2013
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2012130036.A00Im RIS seit
17.07.2013Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013