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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §5 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des H K in T, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 10. Dezember 2012, Zl. BMASK-427252/0001-II/A/3/2011, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84- 86), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer vom 21. August 2009 bis zum 31. Mai 2010 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterlegen sei.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer vom 21. August 2009 bis zum 31. Mai 2010 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterlegen sei.
Begründend führte sie nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs und der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, der Beschwerdeführer sei im strittigen Zeitraum geschäftsführender Gesellschafter der K. Bau GmbH gewesen. Diese Gesellschaft habe eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Steinholzleger und Spezialanstrichhersteller gemäß § 103 Abs 1 lit c Z 20 GewO 1973" gehabt und sei Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft Vorarlberg gewesen.Begründend führte sie nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs und der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, der Beschwerdeführer sei im strittigen Zeitraum geschäftsführender Gesellschafter der K. Bau GmbH gewesen. Diese Gesellschaft habe eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Steinholzleger und Spezialanstrichhersteller gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 20, GewO 1973" gehabt und sei Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft Vorarlberg gewesen.
Für das Bestehen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG komme es nicht auf das faktische Tätigwerden als geschäftsführender Gesellschafter oder auf die Entgeltlichkeit der Tätigkeit an. Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters sei ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG, das der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum erfüllt habe.Für das Bestehen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG komme es nicht auf das faktische Tätigwerden als geschäftsführender Gesellschafter oder auf die Entgeltlichkeit der Tätigkeit an. Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters sei ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG, das der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum erfüllt habe.
Er behaupte, von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ausgenommen gewesen zu sein und begründe dies damit, dass er seine Tätigkeit als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer ausgeübt und das ihm gebührende Entgelt der K. Bau GmbH gestundet hätte.Er behaupte, von der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG ausgenommen gewesen zu sein und begründe dies damit, dass er seine Tätigkeit als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer ausgeübt und das ihm gebührende Entgelt der K. Bau GmbH gestundet hätte.
Wie sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ergebe, unterliege der geschäftsführende Gesellschafter einer der Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehörigen GmbH dann nicht der Kranken- und Pensionsversicherung nach dieser Bestimmung, wenn er auf Grund seiner unselbständigen Beschäftigung als Geschäftsführer (§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG) bereits der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliege.Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG ergebe, unterliege der geschäftsführende Gesellschafter einer der Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehörigen GmbH dann nicht der Kranken- und Pensionsversicherung nach dieser Bestimmung, wenn er auf Grund seiner unselbständigen Beschäftigung als Geschäftsführer (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG) bereits der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliege.
Die hier relevante Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG komme somit nur dann zur Anwendung, wenn der zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter einer GmbH (die Kammermitglied sei) auf Grund seiner dem § 4 Abs. 1 und 2 ASVG unterliegenden Beschäftigung als Geschäftsführer in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert sei. Nicht erfasst seien geringfügige Beschäftigungen, die zur Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 und 2 ASVG führten und unter Berücksichtigung des § 7 Z 3 lit. a ASVG lediglich eine Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung nach dem ASVG auslösten.Die hier relevante Ausnahmeregelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG komme somit nur dann zur Anwendung, wenn der zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter einer GmbH (die Kammermitglied sei) auf Grund seiner dem Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG unterliegenden Beschäftigung als Geschäftsführer in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert sei. Nicht erfasst seien geringfügige Beschäftigungen, die zur Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG führten und unter Berücksichtigung des Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG lediglich eine Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung nach dem ASVG auslösten.
Daraus müsse für den vorliegenden Fall abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, in dem er als Geschäftsführer der K. Bau GmbH unter der nach dem ASVG geltenden Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt gewesen sei, alle von § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG geforderten Kriterien erfüllt habe. Die in der Berufung aufgeworfene Streifrage, ob der Beschwerdeführer unentgeltlich oder gegen ein geringfügiges Entgelt beschäftigt gewesen sei, müsse angesichts dieser Gesetzeslage nicht geprüft werden.Daraus müsse für den vorliegenden Fall abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, in dem er als Geschäftsführer der K. Bau GmbH unter der nach dem ASVG geltenden Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt gewesen sei, alle von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG geforderten Kriterien erfüllt habe. Die in der Berufung aufgeworfene Streifrage, ob der Beschwerdeführer unentgeltlich oder gegen ein geringfügiges Entgelt beschäftigt gewesen sei, müsse angesichts dieser Gesetzeslage nicht geprüft werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sind in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung pflichtversichert, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist und diese Personen nicht bereits auf Grund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen oder auf Grund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem ASVG haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 ASVG einem Versicherungsträger gegenüber haben.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sind in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung pflichtversichert, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist und diese Personen nicht bereits auf Grund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen oder auf Grund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem ASVG haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, ASVG einem Versicherungsträger gegenüber haben.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, dass ihm für seine Tätigkeit als Geschäftsführer einer der Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehörenden GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur ein unter der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Entgelt zustand. Damit war er aber, selbst wenn er gegen Entgelt als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt wurde, gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen und gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG nur in der Unfallversicherung teilversichert. Der an die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG anknüpfende Tatbestand für die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG war daher, wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, nicht erfüllt.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, dass ihm für seine Tätigkeit als Geschäftsführer einer der Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehörenden GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur ein unter der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegendes Entgelt zustand. Damit war er aber, selbst wenn er gegen Entgelt als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt wurde, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen und gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG nur in der Unfallversicherung teilversichert. Der an die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG anknüpfende Tatbestand für die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG war daher, wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, nicht erfüllt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. Februar 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080016.X00Im RIS seit
14.03.2013Zuletzt aktualisiert am
03.07.2013