RS Vwgh 2007/12/14 2005/10/0012

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
SHG Stmk 1998 §28 Z2;

Rechtssatz

Den Vorfahren gebührt von ihren Kindern grundsätzlich "angemessener" Unterhalt, wobei sich die Angemessenheit der zu deckenden Bedürfnisse nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren richtet und grundsätzlich mit 22 % der Bemessungsgrundlage (d.i. regelmäßig das Nettoeinkommen) des unterhaltspflichtigen Kindes anzunehmen ist; die Unterhaltsleistung des Kindes darf allerdings -

unter Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten - seinen angemessenen Unterhalt nicht gefährden. Wohnungskosten sind von der Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht abzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2006, Zl. 2003/10/0057, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005100012.X05

Im RIS seit

04.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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