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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §112 idF 2011/I/140;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des WT in M, vertreten durch Dr. Christoph Brenner - Mag. Severin Perschl Rechtsanwälte OG in 3500 Krems, Ringstraße 68, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 31. August 2012, Zl. PAD-006/12-A01, betreffend vorläufige Suspendierung nach dem BDG 1979, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Beamter gemäß § 17 Abs. 1a Z. 3 Poststrukturgesetz der ÖBB-Postbus GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Beamter gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Ziffer 3, Poststrukturgesetz der ÖBB-Postbus GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
Mit dem mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2012, GZ 1156/10-BK/12, hat die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt die gegen die von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen für die der Österreichischen Postbus AG zugewiesenen Beamten mit Bescheid vom 20. September 2012 ausgesprochene Suspendierung erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3. Jänner 2013 zugestellt.Mit dem mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 112, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2012, GZ 1156/10-BK/12, hat die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt die gegen die von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen für die der Österreichischen Postbus AG zugewiesenen Beamten mit Bescheid vom 20. September 2012 ausgesprochene Suspendierung erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3. Jänner 2013 zugestellt.
§ 112 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 140/2011, lautet auszugsweise: Paragraph 112, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, lautet auszugsweise:
Mit der Rechtskraft des Bescheides der Berufungskommission über die Suspendierung hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos geworden.Mit der Rechtskraft des Bescheides der Berufungskommission über die Suspendierung hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 112, Absatz 3, zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos geworden.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. NF Nr. 10 092/A).Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. NF Nr. 10 092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt - wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte - insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Juli 2000, Zl. 98/09/0014, m.w.N.). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt - wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte - insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Juli 2000, Zl. 98/09/0014, m.w.N.).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Ausgehend davon, dass die vorläufige Suspendierung durch den Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 28. Dezember 2012, GZ 1156/10-BK/12, wirkungslos geworden ist, könnte selbst einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - für den Fall, dass der Bescheid über den Ausspruch der vorläufigen Suspendierung rechtswidrig gewesen wäre - nur mehr theoretische Bedeutung zukommen. Die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung wirkt daher nicht mehr fort (vgl. hierzu etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2002, Zl. 2001/09/0002, m.w.N.). Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei zu bewirken, so kann durch den angefochtenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes mehr gegeben sein. Solcherart ist die beschwerdeführende Partei aber durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. dazu den bereits genannten hg. Beschluss vom 28. Februar 2002, m.w.N.).Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Ausgehend davon, dass die vorläufige Suspendierung durch den Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 28. Dezember 2012, GZ 1156/10-BK/12, wirkungslos geworden ist, könnte selbst einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - für den Fall, dass der Bescheid über den Ausspruch der vorläufigen Suspendierung rechtswidrig gewesen wäre - nur mehr theoretische Bedeutung zukommen. Die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung wirkt daher nicht mehr fort vergleiche , hierzu etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2002, Zl. 2001/09/0002, m.w.N.). Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei zu bewirken, so kann durch den angefochtenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes mehr gegeben sein. Solcherart ist die beschwerdeführende Partei aber durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , dazu den bereits genannten hg. Beschluss vom 28. Februar 2002, m.w.N.).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der am 1. Februar 2013 zur Post gegebenen Äußerung können daran nichts ändern.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer gemäß § 56 VwGG nicht vor. Im Hinblick darauf, dass eine im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Im Hinblick darauf, dass eine im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Satz VwGG).
Wien, am 15. Februar 2013
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090149.X00Im RIS seit
27.03.2013Zuletzt aktualisiert am
29.03.2013