TE Vwgh Erkenntnis 2013/2/15 2012/09/0138

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Veröffentlicht am 15.02.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der Bundesministerin für Finanzen in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. März 2012, GZ: UVS- 07/A/11/13905/2011-8, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheit einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mitbeteiligte Partei:

MB in W, vertreten durch Dr. Ingo Riss, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14 Top 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid der Behörde erster Instanz wurde dem Mitbeteiligten vorgeworfen, er habe es als Beihilfetäter zu verantworten, dass er drei näher bezeichnete rumänische und polnische Staatsangehörige für eine Beschäftigung bei der Arbeitgeberin A KG und D GmbH zur Verrichtung von Trockenbauarbeiten und Spachtelarbeiten für den Zeitraum vom 3. August 2009 - 4. August 2009 angeworben und die Aufnahme dieser Arbeiten veranlasst habe, dies im Wissen, dass weder die Arbeitnehmer noch die Arbeitgeberin bzw. Beschäftigerin über die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Berechtigungen zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung verfügten, womit sein Verhalten ursächlich dazu geführt habe und er es vorsätzlich erleichtert habe, dass Herr WW als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener der D GmbH zu verantworten habe, dass die genannten Ausländer von dieser Gesellschaft als Arbeitnehmer beschäftigt worden seien und Frau AB als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und sohin als zur Vertretung nach außen Berufene der A KG zu verantworten habe, dass die genannten Ausländer von dieser Gesellschaft als Arbeitnehmer an die D GmbH überlassen worden seien, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.Mit Bescheid der Behörde erster Instanz wurde dem Mitbeteiligten vorgeworfen, er habe es als Beihilfetäter zu verantworten, dass er drei näher bezeichnete rumänische und polnische Staatsangehörige für eine Beschäftigung bei der Arbeitgeberin A KG und D GmbH zur Verrichtung von Trockenbauarbeiten und Spachtelarbeiten für den Zeitraum vom 3. August 2009 - 4. August 2009 angeworben und die Aufnahme dieser Arbeiten veranlasst habe, dies im Wissen, dass weder die Arbeitnehmer noch die Arbeitgeberin bzw. Beschäftigerin über die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Berechtigungen zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung verfügten, womit sein Verhalten ursächlich dazu geführt habe und er es vorsätzlich erleichtert habe, dass Herr WW als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener der D GmbH zu verantworten habe, dass die genannten Ausländer von dieser Gesellschaft als Arbeitnehmer beschäftigt worden seien und Frau Ausschussbericht als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und sohin als zur Vertretung nach außen Berufene der A KG zu verantworten habe, dass die genannten Ausländer von dieser Gesellschaft als Arbeitnehmer an die D GmbH überlassen worden seien, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Mitbeteiligte habe dadurch drei Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.Der Mitbeteiligte habe dadurch drei Übertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch, behob sodann das erstinstanzliche Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG ein.Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch, behob sodann das erstinstanzliche Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Amtsbeschwerde. Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem von der belangten Behörde erhobenen Vorwurf der Verspätung der Amtsbeschwerde ist entgegenzuhalten, dass der beschwerdeführenden Partei der angefochtene Bescheid nach den Angaben in der Beschwerde (eine frühere Zustellung ist aus den vorgelegten Akten nicht zu ersehen) erst am 13. August 2012 zugestellt wurde, womit die Frist zur Erhebung der Beschwerde ausgelöst wurde (vgl. § 26 Abs. 1 Z. 4 VwGG). Aber auch der im Verwaltungsstrafverfahren als Partei einschreitenden Abgabenbehörde wurde laut dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Zustellschein der angefochtene Bescheid am 13. August 2012 zugestellt, sodass kein Hinweis darauf besteht, dass der beschwerdeführenden Bundesministerin der angefochtene Bescheid zu einem früheren Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt wäre. Eine Verfristung liegt daher nicht vor.Dem von der belangten Behörde erhobenen Vorwurf der Verspätung der Amtsbeschwerde ist entgegenzuhalten, dass der beschwerdeführenden Partei der angefochtene Bescheid nach den Angaben in der Beschwerde (eine frühere Zustellung ist aus den vorgelegten Akten nicht zu ersehen) erst am 13. August 2012 zugestellt wurde, womit die Frist zur Erhebung der Beschwerde ausgelöst wurde vergleiche , Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG). Aber auch der im Verwaltungsstrafverfahren als Partei einschreitenden Abgabenbehörde wurde laut dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Zustellschein der angefochtene Bescheid am 13. August 2012 zugestellt, sodass kein Hinweis darauf besteht, dass der beschwerdeführenden Bundesministerin der angefochtene Bescheid zu einem früheren Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt wäre. Eine Verfristung liegt daher nicht vor.

Das Wesen der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH setzt das Vorliegen eines Bescheides voraus, in dessen Begründung die Ergebnisse eines nach den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf § 52 Abs. 1 AVG nach Maßgabe der Vorschrift des § 37 AVG geführten Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst sind. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides erfordert somit in einem ersten Schritt die Feststellung jenes, in einem nach Maßgabe der Verfahrensgesetze amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhaltes, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung von Recht und Pflicht nach § 45 Abs. 2 AVG dazu bewogen, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides zu führen hatte.Das Wesen der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH setzt das Vorliegen eines Bescheides voraus, in dessen Begründung die Ergebnisse eines nach den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf Paragraph 52, Absatz eins, AVG nach Maßgabe der Vorschrift des Paragraph 37, AVG geführten Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst sind. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides erfordert somit in einem ersten Schritt die Feststellung jenes, in einem nach Maßgabe der Verfahrensgesetze amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhaltes, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung von Recht und Pflicht nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG dazu bewogen, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides zu führen hatte.

Die beschwerdeführende Bundesministerin zeigt zu Recht auf, dass im angefochtenen Bescheid weder eine Sachverhaltsfeststellung noch eine schlüssige Beweiswürdigung enthalten ist, sondern bloß ein wirres Infragestellen von eindeutigen Aussagen durch in sich nicht geschlossene Teile von Aussagen anderer Personen (so etwa die Infragestellung der die Abholung und den Transport am Tattag zugestehenden Aussagen des Mitbeteiligten durch Aussagen betretener Ausländer), ohne zu einem Ergebnis zu finden.

Der angefochtene Bescheid entzieht sich damit einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof.

Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am 15. Februar 2013

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Allgemein "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090138.X00

Im RIS seit

08.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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