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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des IA in W, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser und Mag. Paul Max Breitwieser, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 6, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom 14. Juli 2011, Zl. LGSOÖ/Abt.8/08114/96/2011, betreffend Versagung der Registrierung als Stammsaisonier gem. § 5 Abs. 1 AuslBG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des IA in W, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser und Mag. Paul Max Breitwieser, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 6, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom 14. Juli 2011, Zl. LGSOÖ/Abt.8/08114/96/2011, betreffend Versagung der Registrierung als Stammsaisonier gem. Paragraph 5, Absatz eins, AuslBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Mazedonien, vom 16. Mai 2011 auf Registrierung als Stammsaisonnier gemäß § 5 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) keine Folge gegeben.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Mazedonien, vom 16. Mai 2011 auf Registrierung als Stammsaisonnier gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) keine Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Bewilligung als Stammsaisonnier nach der angeführten Gesetzesstelle nur dann erteilt werden könne, wenn der betroffene Ausländer die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 befristet beschäftigt gewesen sei. Für den Beschwerdeführer sei zwar am 6. April 2006 eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt gewesen, jedoch erst am 8. Juni 2006 eine Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigungszeiten vom 10. Mai 2006 bis 3. Juni 2006 könnten daher für die Anerkennung als Stammarbeiter nicht angerechnet werden. Der Umstand, dass den Beschwerdeführer keine Schuld am Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung treffe, könne mangels gesetzlicher Möglichkeit nicht berücksichtigt werden.Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Bewilligung als Stammsaisonnier nach der angeführten Gesetzesstelle nur dann erteilt werden könne, wenn der betroffene Ausländer die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, befristet beschäftigt gewesen sei. Für den Beschwerdeführer sei zwar am 6. April 2006 eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt gewesen, jedoch erst am 8. Juni 2006 eine Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigungszeiten vom 10. Mai 2006 bis 3. Juni 2006 könnten daher für die Anerkennung als Stammarbeiter nicht angerechnet werden. Der Umstand, dass den Beschwerdeführer keine Schuld am Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung treffe, könne mangels gesetzlicher Möglichkeit nicht berücksichtigt werden.
Für das Jahr 2006 könnten nur Beschäftigungszeiten vom 26. Juni 2006 bis 19. Juli 2006 und vom 7. August 2006 bis 30. Oktober 2006 angerechnet werden. Dies ergebe eine Dauer von 109 Tagen tatsächlicher Beschäftigung. Selbst wenn man die Unterbrechung der Beschäftigung nur in dem in der Berufung des Beschwerdeführers angeführten Ausmaß von zehn Tagen annähme, käme man in Summe nur auf eine erlaubte Beschäftigung von insgesamt 117 Tagen. Um als Stammsaisonnier anerkannt zu werden, wäre aber mindestens 120 Tage Beschäftigung im Rahmen eines Saisonkontingentes notwendig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
§ 5 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1978, idF BGBl. I Nr. 25/2011, lautet: Paragraph 5, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, lautet:
"Befristet beschäftigte Ausländer
§ 5. (1) Ausländer, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 befristet beschäftigt waren, können sich bis 30. April 2012 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen. Für diese registrierten befristet beschäftigten Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen im jeweiligen Wirtschaftszweig mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten, pro Kalenderjahr jedoch nur für die Gesamtdauer von insgesamt zehn Monaten, erteilt werden. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6)."Paragraph 5, (1) Ausländer, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, befristet beschäftigt waren, können sich bis 30. April 2012 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen. Für diese registrierten befristet beschäftigten Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen im jeweiligen Wirtschaftszweig mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten, pro Kalenderjahr jedoch nur für die Gesamtdauer von insgesamt zehn Monaten, erteilt werden. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 6,)."
Nach dem verwiesenen § 5 Abs. 1 Z. 1 war der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung vorgegebenen Rahmens jeweils mit Verordnung zahlenmäßige Kontingente für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region festzulegen.Nach dem verwiesenen Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, war der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung vorgegebenen Rahmens jeweils mit Verordnung zahlenmäßige Kontingente für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region festzulegen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Annahme der belangten Behörde, dass er im Jahr 2006 weniger als 120 Tage erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt gewesen sei. Er hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil für ihn ab dem 10. Mai 2006 eine Sicherungsbescheinigung bestanden habe. Im Hinblick auf diese Sicherungsbescheinigung hätte seine Beschäftigung ab dem 10. Mai 2006 anerkannt werden müssen. Angesichts der Gültigkeit der Sicherungsbescheinigung sei für ihn ja eine Beschäftigungsbewilligung auszustellen gewesen.
Mit diesem Argument zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Zwar entfällt gemäß § 4b Abs. 2 AuslBG die sonst vor der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erforderliche Prüfung der Arbeitsmarktlage nach § 4b Abs. 1 (§ 4 Abs. 1) leg. cit. Eine Sicherungsbescheinigung ersetzt jedoch nicht eine Beschäftigungsbewilligung. Eine Beschäftigung kann nur dann als eine gemäß § 5 Abs. 1 AuslBG anrechenbare Beschäftigung anerkannt werden, wenn sie erlaubt im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG, auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung im Sinne des § 5 leg. cit. erfolgte. Anders könnte nämlich nicht gesagt werden, dass sie "im Rahmen" der in § 5 Abs. 1 AuslBG angeführten Kontingente stattgefunden hätte. Der Beschwerdeführer wurde daher dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, dass seine Beschäftigung vor dem 8. Juni 2006 nicht als eine Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 1 AuslBG anerkannt und daher letztlich seinem Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AuslBG keine Folge gegeben wurde.Mit diesem Argument zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Zwar entfällt gemäß Paragraph 4 b, Absatz 2, AuslBG die sonst vor der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erforderliche Prüfung der Arbeitsmarktlage nach Paragraph 4 b, Absatz eins, (Paragraph 4, Absatz eins,) leg. cit. Eine Sicherungsbescheinigung ersetzt jedoch nicht eine Beschäftigungsbewilligung. Eine Beschäftigung kann nur dann als eine gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AuslBG anrechenbare Beschäftigung anerkannt werden, wenn sie erlaubt im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung im Sinne des Paragraph 5, leg. cit. erfolgte. Anders könnte nämlich nicht gesagt werden, dass sie "im Rahmen" der in Paragraph 5, Absatz eins, AuslBG angeführten Kontingente stattgefunden hätte. Der Beschwerdeführer wurde daher dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, dass seine Beschäftigung vor dem 8. Juni 2006 nicht als eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AuslBG anerkannt und daher letztlich seinem Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AuslBG keine Folge gegeben wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 15. Februar 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090151.X00Im RIS seit
08.03.2013Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013