TE Vfgh Erkenntnis 1986/3/7 B245/80

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Veröffentlicht am 07.03.1986
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Wr. BauO; Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung einiger Worte in §69 wegen Verstoßes gegen Art18 und Art111 B-VG

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Ein Antrag des Bf. auf nachträgliche Baubewilligung für einige Maßnahmen auf seiner Liegenschaft in Wien (KG Atzgersdorf) wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bauoberbehörde vom 27. März 1980 teilweise abgewiesen, weil die wegen Abweichens von der Baulinie nach §69 lita BauO erforderliche Zustimmung der örtlichen zuständigen Bezirksvertretung nicht erteilt worden sei. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat Anlaß zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §69 BauO gegeben. Mit Erk. VfSlg. 10706/1985 hat der VfGH in dieser Bestimmung die Wortfolge "mit Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung" wegen Verstoßes gegen die Art18 und 111 B-VG aufgehoben. Da der Sachverhalt des Beschwerdefalles dort ausführlich dargelegt ist, kann sich der Gerichtshof hier mit einem Hinweis auf das Erk. im Gesetzesprüfungsverfahren begnügen.

II. Nach Art140 Abs7 B-VG sind die aufgehobenen Bestimmungen auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Aufgrund der bereinigten Rechtslage durfte die Bauoberbehörde die Berufung in den noch strittigen Punkten nicht mit dem bloßen Hinweis auf die fehlende Zustimmung der Bezirksvertretung abweisen. Durch die Anwendung der später als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmung ist der Bf. daher offenkundig in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid ist daher aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B245.1980

Dokumentnummer

JFT_10139693_80B00245_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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