Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StbG 1985 §206 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 30. Mai 2012, Zl. 2 Vk 60/12, betreffend Strafvollzug (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/01/0158 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben .Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben .
Begründung
Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner am 24. Dezember 2012 erhobenen, beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2012/01/0158 protokollierten Beschwerde den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 2012, mit dem sein Antrag vom 21. September 2011 auf Bewilligung des Vollzugs seiner wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 206 Abs. 1 StBG) und anderer strafbarere Handlungen unbedingt verhängten Teils der Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (EÜH) abgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner am 24. Dezember 2012 erhobenen, beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2012/01/0158 protokollierten Beschwerde den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 2012, mit dem sein Antrag vom 21. September 2011 auf Bewilligung des Vollzugs seiner wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (Paragraph 206, Absatz eins, StBG) und anderer strafbarere Handlungen unbedingt verhängten Teils der Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (EÜH) abgewiesen wurde.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, der Zuerkennung stünden keine öffentlichen Interessen entgegen, weil der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft (seit etwa 2,5 Jahren) ein ordentliches Leben geführt habe, einer geregelten Arbeit nachgehe und sich wohl verhalte. Selbst die belangte Behörde sehe bei ihm kein akutes Gefährdungspotential. Die Rückfallswahrscheinlichkeit bei Sexualstraftätern liege bei 4,7 %. Der Beschwerdeführer würde sich dem Strafvollzug durch EÜH vollumfänglich unterwerfen. Im Falle seiner Übernahme in den Strafvollzug würde er seinen Arbeitsplatz verlieren und seine Familie die Haupteinnahmequelle.
Die weitere Partei (Bundesministerin für Justiz) hat zum Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers vorgebracht, der Antrag auf Bewilligung des EÜH sei mit der Begründung (von der belangten Behörde) abgelehnt worden, es bestehe die begründete Befürchtung, der Beschwerdeführer werde diese Vollzugsform missbrauchen. Aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen sei im Provisorialverfahren davon auszugehen, dass Missbrauchsgefahr zu befürchten sei. Der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden daher zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Die belangte Behörde ist dem Aufschiebungsantrag mit der Begründung entgegengetreten, Freiheitsstrafen seien möglichst ungesäumt in Vollzug zu setzen; das sei vorliegendenfalls von Bedeutung, weil "das Diktat der Entscheidung in Verstoß geriet, der Akt als erledigt geführt und erst am 15. November 2012 finalisiert wurde (die Sachentscheidung war bereits am 30. Mai 2012 erfolgt)".
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dabei hat der Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A/1981).Dabei hat der Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A/1981).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen (vgl. den hg. Beschluss vom 14. März 2011, Zl. AW 2011/01/0012, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen vergleiche , den hg. Beschluss vom 14. März 2011, Zl. AW 2011/01/0012, mwN).
Aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen sowie den erstatteten Stellungnahmen der belangten Behörde und der weiteren Partei ist im vorliegenden Provisorialverfahren davon auszugehen, dass Missbrauchsgefahr zu befürchten ist ("dass die Vollzugsform missbraucht werde"). Im angefochtenen Bescheid wurde nämlich festgestellt, der Beschwerdeführer sei nicht nur mehrfach penetrierend gegen zwei Kinder vorgegangen, er habe auch einen langen Tatzeitraum zu verantworten, und er sei noch Jahre bzw. mehr als ein Jahrzehnt später erneut seiner Neigung erlegen. Aus Präventionserwägungen bedürfe es der Abschließung des verurteilten Beschwerdeführers im Strafvollzug; seinem Antrag auf Vollzug im EÜH könne daher kein Erfolg beschieden sein. Aufgrund der sexuellen Devianz des Beschwerdeführers, der sich, obwohl er durch die Schwester der missbrauchten Kinder "ertappt" worden war, zu (weiteren) Missbrauchshandlungen verstanden hatte, bestünden (nach dem BEST-Gutachten) Risikofaktoren, die unter Berücksichtigung der sozialen Wohnsituation in Bezug auf die Familie des Beschwerdeführers massive Missbrauchsgefahr indiziere und vor dem Hintergrund der in den Tathandlungen zum Ausdruck kommenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers eine positive Prognosebeurteilung nicht zulasse.
Der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen demnach zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Dem Antrag des Beschwerdeführers war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 19. Februar 2013
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2012010038.A00Im RIS seit
17.07.2013Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013