TE Vwgh Beschluss 2013/2/20 AW 2013/18/0005

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Veröffentlicht am 20.02.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §67 Abs1
FPG 2005 §67 Abs3
FPG 2005 §70 Abs1
StGB §107b Abs1
StGB §201 Abs2
StGB §83 Abs1
VwGG §30 Abs2
  1. StGB § 107b heute
  2. StGB § 107b gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 107b gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Z, geboren 1969, vertreten durch MMag. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Oktober 2012, Zl. UVS-FRG/63/4413/2012-27, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zu der hg. Zl. 2013/18/0012 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegen den aus Ungarn stammenden Beschwerdeführer, dem dieser Entscheidung zufolge eine extreme Gewaltbereitschaft attestiert wird, ein auf § 67 Abs. 1 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit - auf Grund der gegen ihn zeitlich zuletzt ausgesprochenen rechtskräftigen Verurteilung wegen Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB, Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und Fortgesetzter Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren - in Strafhaft.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegen den aus Ungarn stammenden Beschwerdeführer, dem dieser Entscheidung zufolge eine extreme Gewaltbereitschaft attestiert wird, ein auf Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit - auf Grund der gegen ihn zeitlich zuletzt ausgesprochenen rechtskräftigen Verurteilung wegen Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB, Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Fortgesetzter Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren - in Strafhaft.

Gemäß § 70 Abs. 1 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit (ua.) eines solchen Aufenthaltsverbotes für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Da der angefochtene Bescheid im vorliegenden Fall sohin mangels Eintrittes der Durchsetzbarkeit einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG (noch) nicht zugänglich ist, konnte dem Aufschiebungsbegehren schon deswegen nicht stattgegeben werden.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit (ua.) eines solchen Aufenthaltsverbotes für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Da der angefochtene Bescheid im vorliegenden Fall sohin mangels Eintrittes der Durchsetzbarkeit einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG (noch) nicht zugänglich ist, konnte dem Aufschiebungsbegehren schon deswegen nicht stattgegeben werden.

Im Übrigen stünden selbst bei schon eingetretener Durchsetzbarkeit infolge der erheblichen und wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers, insbesondere im Bereich der sog. Gewaltkriminalität (der Beschwerdeführer hat sich mehrfach des Verbrechens der Vergewaltigung unter Anwendung von erheblicher Gewalt - zudem auch in der qualifizierten Form des § 201 Abs. 2 StGB - schuldig gemacht sowie über mehrere Jahre hinweg wiederkehrend gegen andere Personen körperliche Gewalt ausgeübt, die auch erhebliche Verletzungen dieser Personen zur Folge hatte), öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen (§ 30 Abs. 2 VwGG).Im Übrigen stünden selbst bei schon eingetretener Durchsetzbarkeit infolge der erheblichen und wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers, insbesondere im Bereich der sog. Gewaltkriminalität (der Beschwerdeführer hat sich mehrfach des Verbrechens der Vergewaltigung unter Anwendung von erheblicher Gewalt - zudem auch in der qualifizierten Form des Paragraph 201, Absatz 2, StGB - schuldig gemacht sowie über mehrere Jahre hinweg wiederkehrend gegen andere Personen körperliche Gewalt ausgeübt, die auch erhebliche Verletzungen dieser Personen zur Folge hatte), öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen (Paragraph 30, Absatz 2, VwGG).

Wien, am 20. Februar 2013

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Nichtvollstreckbare Bescheide Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013180005.A00

Im RIS seit

17.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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