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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FPG 2005 §67 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Z, geboren 1969, vertreten durch MMag. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Oktober 2012, Zl. UVS-FRG/63/4413/2012-27, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zu der hg. Zl. 2013/18/0012 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegen den aus Ungarn stammenden Beschwerdeführer, dem dieser Entscheidung zufolge eine extreme Gewaltbereitschaft attestiert wird, ein auf § 67 Abs. 1 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit - auf Grund der gegen ihn zeitlich zuletzt ausgesprochenen rechtskräftigen Verurteilung wegen Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB, Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und Fortgesetzter Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren - in Strafhaft.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegen den aus Ungarn stammenden Beschwerdeführer, dem dieser Entscheidung zufolge eine extreme Gewaltbereitschaft attestiert wird, ein auf Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit - auf Grund der gegen ihn zeitlich zuletzt ausgesprochenen rechtskräftigen Verurteilung wegen Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB, Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Fortgesetzter Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren - in Strafhaft.
Gemäß § 70 Abs. 1 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit (ua.) eines solchen Aufenthaltsverbotes für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Da der angefochtene Bescheid im vorliegenden Fall sohin mangels Eintrittes der Durchsetzbarkeit einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG (noch) nicht zugänglich ist, konnte dem Aufschiebungsbegehren schon deswegen nicht stattgegeben werden.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit (ua.) eines solchen Aufenthaltsverbotes für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Da der angefochtene Bescheid im vorliegenden Fall sohin mangels Eintrittes der Durchsetzbarkeit einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG (noch) nicht zugänglich ist, konnte dem Aufschiebungsbegehren schon deswegen nicht stattgegeben werden.
Im Übrigen stünden selbst bei schon eingetretener Durchsetzbarkeit infolge der erheblichen und wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers, insbesondere im Bereich der sog. Gewaltkriminalität (der Beschwerdeführer hat sich mehrfach des Verbrechens der Vergewaltigung unter Anwendung von erheblicher Gewalt - zudem auch in der qualifizierten Form des § 201 Abs. 2 StGB - schuldig gemacht sowie über mehrere Jahre hinweg wiederkehrend gegen andere Personen körperliche Gewalt ausgeübt, die auch erhebliche Verletzungen dieser Personen zur Folge hatte), öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen (§ 30 Abs. 2 VwGG).Im Übrigen stünden selbst bei schon eingetretener Durchsetzbarkeit infolge der erheblichen und wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers, insbesondere im Bereich der sog. Gewaltkriminalität (der Beschwerdeführer hat sich mehrfach des Verbrechens der Vergewaltigung unter Anwendung von erheblicher Gewalt - zudem auch in der qualifizierten Form des Paragraph 201, Absatz 2, StGB - schuldig gemacht sowie über mehrere Jahre hinweg wiederkehrend gegen andere Personen körperliche Gewalt ausgeübt, die auch erhebliche Verletzungen dieser Personen zur Folge hatte), öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen (Paragraph 30, Absatz 2, VwGG).
Wien, am 20. Februar 2013
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Nichtvollstreckbare Bescheide Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013180005.A00Im RIS seit
17.07.2013Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026