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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall, Hofrat Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache des LD in B, vertreten durch Dr. Rainer W. Fellmeth, Rechtsanwalt in D-69168 Wiesloch, Schulwiesenweg 28, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 20. November 2012, Zl. Senat-AM-12-0173, betreffend Zurückweisung einer Berufung i. A. Übertretung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen Verwaltungsstrafen nach dem Arbeitszeitgesetz und dem Arbeitsruhegesetz zurückgewiesen. In der Zustellverfügung ist der Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdeführervertreters genannt. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführervertreter nach eigenen Angaben am 20. Dezember 2012 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführervertreter mit - an die belangte Behörde adressiertem - Schriftsatz vom 30. Jänner 2013 Beschwerde und ersuchte um "Weiterleitung an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof".
Begründend führte er aus, der Beschwerdeführer halte sich nicht mehr in Deutschland auf, sei an seinem Wohnort nur abgemeldet aber nicht umgemeldet und weder postalisch noch in anderer Weise erreichbar. Der Beschwerdeführervertreter habe daher keinerlei Information zur Sache, könne daher Rechtsmittel nicht begründen, sein Mandat sei "also faktisch beendet". Seines Erachtens sei daher auch die Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht rechtswirksam.
Diese Beschwerde legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 30. Jänner 2013 dem Verwaltungsgerichtshof vor, bei dem die Beschwerde am 4. Februar 2013 einlangte.
Ausgehend von den eigenen Angaben des Beschwerdeführervertreters, dass ihm der angefochtene Bescheid am 20. Dezember 2012 zugestellt wurde, erweist sich die Beschwerde wegen Nichteinhaltung der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG als verspätet. Maßgebend ist im vorliegenden Fall nämlich nicht das Postaufgabedatum der Beschwerde (hier:Ausgehend von den eigenen Angaben des Beschwerdeführervertreters, dass ihm der angefochtene Bescheid am 20. Dezember 2012 zugestellt wurde, erweist sich die Beschwerde wegen Nichteinhaltung der sechswöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG als verspätet. Maßgebend ist im vorliegenden Fall nämlich nicht das Postaufgabedatum der Beschwerde (hier:
Übermittlung der Beschwerde mittels Telefax an die belangte Behörde), sondern, weil die Beschwerde nicht beim Verwaltungsgerichtshof sondern bei der dafür unzuständigen belangten Behörde eingebracht wurde, das Datum des Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 10 zu § 33 referierte hg. Judikatur).Übermittlung der Beschwerde mittels Telefax an die belangte Behörde), sondern, weil die Beschwerde nicht beim Verwaltungsgerichtshof sondern bei der dafür unzuständigen belangten Behörde eingebracht wurde, das Datum des Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof vergleiche , die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 10 zu Paragraph 33, referierte hg. Judikatur).
Die Beschwerde wäre im Übrigen als unzulässig zurückzuweisen, wenn man, wie der Beschwerdeführervertreter, vom Fehlen eines rechtswirksam zugestellten Bescheides ausginge, weil es dann an einem Anfechtungsgegenstand mangelte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2013
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013110037.X00Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
22.05.2013