TE Vwgh Erkenntnis 2013/2/20 2013/11/0036

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Veröffentlicht am 20.02.2013
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §109;
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des Dr. P D in Wien, vertreten durch Leeb & Weinwurm Rechtsanwälte GmbH in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 8, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 17. Dezember 2012, Zl. B 53/2012- 23/121217, Arzt Nr.: 8080, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien betreffend das Jahr 2011 mit Euro 6.300,-- festgesetzt. Darauf seien vom Beschwerdeführer insgesamt Euro 4.725,-- an vorläufigen Fondsbeiträgen bezahlt worden, sodass ein Rückstand von Euro 1.575,-- bestehe, der binnen vier Wochen zu bezahlen sei.

In der Begründung legte die belangte Behörde nach einer Darstellung der rechtlichen Grundlagen für die Ermittlung des Fondsbeitrages dar, dass der Fondsbeitrag des Beschwerdeführers, ausgehend von seinem Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit und dem Umstand, dass er von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil befreit sei, für das Jahr 2011 Euro 6.300,-- betrage. Abzüglich der vorläufigen Fondsbeiträge - er habe im Jahr 2011 am 28. Juni, 22. September und 14. Dezember jeweils Euro 1.575,--, in Summe daher Euro 4.725,-- bezahlt - ergebe sich damit ein Beitragsrückstand von Euro 1.575,--. Es gebe keine Hinweise auf die Zahlung zusätzlicher vorläufiger Fondsbeiträge. Die vom Beschwerdeführer - in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, in der "gegen den Rückstand Einspruch" erhoben worden sei - angekündigten Einzahlungsbelege seien nicht nachgereicht worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdeverfahren ist allein die Frage strittig, ob der Beschwerdeführer, abgesehen von den von der belangten Behörde festgestellten Zahlungen in der Gesamthöhe von Euro 4.725,--, weitere Zahlungen für vorläufige Fondsbeiträge für das Jahr 2011 geleistet hat.

Die belangte Behörde hat diese Frage, wie dargestellt, verneint; Hinweise für zusätzliche Zahlungen gäbe es nicht, der Beschwerdeführer habe auch die angekündigten Belege nicht vorgelegt.

Dagegen führt die Beschwerde ins Treffen, der Beschwerdeführer habe unmittelbar nach Einbringung der Berufung mit seinem Steuerberater Rücksprache gehalten und "sodann sämtliche Nachweise über die erfolgten Einzahlungen an die belangte Behörde übermittelt". Es sei daher schon unrichtig, dass der Beschwerdeführer keine Nachweise erbracht habe, zudem wäre die belangte Behörde aber verpflichtet gewesen, im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht vom Beschwerdeführer die Belege zu fordern und ihn über die Rechtsfolgen eines Unterbleibens der Vorlage zu belehren.

Mit diesem Vorbringen wird ein relevanter Verfahrensmangel nicht dargestellt:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Feststellungen der belangten Behörde über die Höhe der geleisteten Zahlungen gar nicht konkret bestreitet:

Er bringt nicht vor, weitere (höhere) Zahlungen geleistet zu haben, unterlässt also ein konkretes Bestreitungsvorbringen hinsichtlich Höhe und Datum seiner (weiteren) Zahlungen ebenso wie die Vorlage entsprechender Belege. Vor diesem Hintergrund ist das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe "sämtliche Nachweise … übermittelt" ebenso wenig zielführend wie die eine Verletzung der Manuduktionspflicht geltende machenden Verfahrensrüge.

Da der Inhalt der Beschwerde daher erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde daher erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Februar 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013110036.X00

Im RIS seit

21.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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