RS Vwgh 2007/12/14 2007/02/0296

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §4 Abs6 Z2 lita;
StVO 1960 §89a Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/02/0165 E 22. Dezember 2006 RS 2 (Hier: Die Behörde ging von einer Restfahrbahnbreite von 2,30 aus, was der Bf nur völlig unbestimmt rügt, als er diese als "erheblich breiter als 2,30 Meter" bezeichnet.)

Stammrechtssatz

Beträgt der erforderliche Sicherheitsabstand für ein durchfahrendes Fahrzeug insgesamt - also links und rechts in Summe - höchstens 10 cm, so liegt es auf der Hand, dass damit ein "risikoloses" Vorbeifahren (Hinweis E 18.10.1989, 89/02/0026) nicht möglich ist. (Hier: Breite der Nebenfahrbahn von 4 m, es verbleibt selbst dann, wenn der Pkw nur eine Breite von 1,70 m aufweist und "knapp neben dem Poller" - solche befinden sich dort außerhalb der Fahrbahn, ca. 40 cm entfernt vom Fahrbahnrand - abgestellt gewesen ist, eine restliche Fahrbahnbreite von höchstens 2,70 m. Sicherheitsabstand von 10 cm insgesamt für beide Seiten.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020296.X02

Im RIS seit

16.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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