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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache der S Gesellschaft m.b.H. in Graz, vertreten durch Dr. Uwe Niernberger und Dr. Angelika Kleewein, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Elisabethstraße 50c, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 2011, Zl. FA8A- 81S2/2011-2, betreffend Pflegegebührenrechnung (mitbeteiligte Partei: A B in S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur (i.F.: BH) vom 28. März 2011 war der Einspruch des Mitbeteiligten gegen näher genannte Pflegegebührenrechnungen als unzulässig zurückgewiesen worden.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 12. Dezember 2011 hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der BH nicht Folge gegeben und die Pflegegebührenrechnungen "als unzulässig aufgehoben".
Mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, die Behandlungskosten samt weiteren Spesen seien mittlerweile einbezahlt worden, weshalb sie ihr Rechtsschutzziel erreicht habe, sodass nach ihrem Dafürhalten die Beschwerde als gegenstandslos anzusehen sei. Sie beantrage Kostenzuspruch nach § 58 Abs. 2 VwGG, weil der angefochtene Bescheid "offenkundig rechtswidrig" sei.Mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, die Behandlungskosten samt weiteren Spesen seien mittlerweile einbezahlt worden, weshalb sie ihr Rechtsschutzziel erreicht habe, sodass nach ihrem Dafürhalten die Beschwerde als gegenstandslos anzusehen sei. Sie beantrage Kostenzuspruch nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG, weil der angefochtene Bescheid "offenkundig rechtswidrig" sei.
Die belangte Behörde nahm dazu dahin Stellung, dass "der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keineswegs geklärt" sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung im formellen Sinn (nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch eine Verwaltungsbehörde oder durch den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof) vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die beschwerdeführende Partei - wie hier - nach ihrem eigenen Vorbringen kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Juli 2004, Zl. 2002/03/0304, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung im formellen Sinn (nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch eine Verwaltungsbehörde oder durch den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof) vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die beschwerdeführende Partei - wie hier - nach ihrem eigenen Vorbringen kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. Juli 2004, Zl. 2002/03/0304, mwN).
Die Beschwerde war daher - ungeachtet des Vorbringens der belangten Behörde - gemäß § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Beschwerde war daher - ungeachtet des Vorbringens der belangten Behörde - gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind - vor dem Hintergrund der Aktenlage und der erstinstanzlichen Entscheidung - nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt.Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuspruch von Kosten nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind - vor dem Hintergrund der Aktenlage und der erstinstanzlichen Entscheidung - nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt.
Wien, am 20. Februar 2013
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012110023.X00Im RIS seit
29.04.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013