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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §26 Abs2 idF 2000/I/076;Rechtssatz
Der vom Beschwerdeführer betonte Umstand, dass in § 26 Abs. 2 StudFG nunmehr vom Wohnsitz der Eltern die Rede sei, sodass der Gesetzgeber offenbar auch die gemeindeinternen Wege im Wohnort der Eltern berücksichtigen habe wollen, hat in Abs. 3 keine Entsprechung gefunden und lässt sich in den Materialien zur Novelle BGBl. Nr. 619/1994 nicht nachweisen (vgl. die Regierungsvorlage 1591 BlgNR 18. GP und den Ausschussbericht 1755 BlgNR 18. GP). Der Verordnungsermächtigung ist nicht zu entnehmen, dass der Bundesminister ins Detail gehende Erhebungen für die einzelnen Gemeinden und ihre Teile anstellen müsste und auf deren Grundlage eine nach einzelnen Gemeindeteilen differenzierende Verordnung zu erlassen hätte oder aber nur solche Gemeinden in die Verordnung aufnehmen dürfte, von denen aus von jedem Wohnsitz innerhalb der Gemeinde die Fahrzeit noch zumutbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004100161.X02Im RIS seit
14.02.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011