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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch die W Rechtsanwaltspartnerschaft, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 9. November 2012, Zl. Senat-PL-12-0286, betreffend Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/02/0003 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen der StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.600,-- verhängt.
Mit der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er derzeit als Selbständiger nur ein geringes durchschnittliches jährliches Reineinkommen von EUR 5.150,-- habe und die verhängte Geldstrafe samt Verfahrenskosten EUR 2.080,-- betrage. Der Vollzug des Bescheides sei eine wesentliche finanzielle Belastung für den Beschwerdeführer. Selbst mit seinen bescheidenen Ersparnissen (Einlagebuch: EUR 1.078.--) könne er nicht den gesamten Betrag abdecken; er müsste den Bausparvertrag frühzeitig auflösen, was zu einer wesentlichen Vermögenseinbuße führe bzw. drohe der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Der durch Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe entstehende Nachteil könne jedoch in Geld keinesfalls vollkommen ausgeglichen werden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil hat der Beschwerdeführer schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach § 54b Abs. 3 VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach § 14 Abs. 1 VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es, auf § 53b VStG zu verweisen (vgl. zum Ganzen auch den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2012, Zl. AW 2012/08/0084).Einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil hat der Beschwerdeführer schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach Paragraph 14, Absatz eins, VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es, auf Paragraph 53 b, VStG zu verweisen vergleiche zum Ganzen auch den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2012, Zl. AW 2012/08/0084).
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 21. Februar 2013
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Strafen Besondere Rechtsgebiete StraßenpolizeiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013020001.A00Im RIS seit
17.07.2013Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013