TE Vwgh Erkenntnis 2013/2/21 2012/06/0198

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Veröffentlicht am 21.02.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VVG §10 Abs2 Z3;
VVG §10 Abs2;
VVG §2;
VVG §4;
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. der E G und 2. der B E, beide in Klagenfurt, beide vertreten durch Dr. Franz Niederleitner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 5/III/11, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18. September 2012, Zl. 07-B-BRM-1370/1/2012, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Vorauszahlung der Kosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerinnen sind je zur Hälfte Eigentümerinnen eines (baufälligen) Hauses in Klagenfurt, das, so die Baubehörden, aus einem ostseitigen und einem westseitigen Baukörper besteht. Im westseitigen Baukörper gibt es eine Wagenremise.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom 27. April 2010 (in der Folge: Titelbescheid) wurde den beiden Beschwerdeführerinnen und einer weiteren Person (diese drei Personen waren damals Eigentümerinnen des Hauses, nunmehr sind es, wie eingangs ausgeführt, nur die beiden Beschwerdeführerinnen), soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, aufgetragen, den ostseitigen Baukörper des Hauses abzubrechen, wobei ergänzend bestimmte Vorschreibungen und Aufträge ergingen (darunter, dass die angrenzende H-Gasse bis zum Abschluss der Abbrucharbeiten zu sperren sei). Die aufgetragenen Maßnahmen seien unverzüglich in Angriff zu nehmen und es sei (soweit hier erheblich) der Abbruch binnen zwei Monaten ab Bescheidzustellung zu vollenden. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. Begründet wurde der Bauauftrag im Wesentlichen damit, dass der ostseitige Baukörper in einem derart schlechten Zustand sei, dass er sofort abzubrechen sei. Als Sofortmaßnahme sei die angrenzende H-Straße zu sperren, weil die nordseitige Wand auf diesen Bereich stürzen könnte (Gefahr für Gesundheit und Leben von Personen).Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom 27. April 2010 (in der Folge: Titelbescheid) wurde den beiden Beschwerdeführerinnen und einer weiteren Person (diese drei Personen waren damals Eigentümerinnen des Hauses, nunmehr sind es, wie eingangs ausgeführt, nur die beiden Beschwerdeführerinnen), soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, aufgetragen, den ostseitigen Baukörper des Hauses abzubrechen, wobei ergänzend bestimmte Vorschreibungen und Aufträge ergingen (darunter, dass die angrenzende H-Gasse bis zum Abschluss der Abbrucharbeiten zu sperren sei). Die aufgetragenen Maßnahmen seien unverzüglich in Angriff zu nehmen und es sei (soweit hier erheblich) der Abbruch binnen zwei Monaten ab Bescheidzustellung zu vollenden. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. Begründet wurde der Bauauftrag im Wesentlichen damit, dass der ostseitige Baukörper in einem derart schlechten Zustand sei, dass er sofort abzubrechen sei. Als Sofortmaßnahme sei die angrenzende H-Straße zu sperren, weil die nordseitige Wand auf diesen Bereich stürzen könnte (Gefahr für Gesundheit und Leben von Personen).

Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen Berufung. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde ihnen mit Bescheid des Bürgermeisters vom 23. November 2010 die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch der übrigen Teile des Gebäudes erteilt.

Mit Eingabe vom 7. Jänner 2011 zogen die Beschwerdeführerinnen ihre Berufung gegen den Bescheid vom 27. April 2010 (Titelbescheid) zurück.

Mit Erledigung des Bürgermeisters vom 5. Jänner 2011 wurde den Beschwerdeführerinnen (und der damaligen weiteren Miteigentümerin) die Ersatzvornahme angedroht. Hierauf erwiderten die Beschwerdeführerinnen, sie hätten ohnedies die Absicht, die Abbrucharbeiten umgehend in Angriff zu nehmen, sobald es die Witterung zulasse (die Beschwerdeführerinnen beziehen sich nach dem Zusammenhang wohl auf den Abbruch des gesamten Gebäudes).

In der Folge erstattete ein Baumeister für die Baubehörde eine Kostenschätzung (vom 14. Juni 2011) hinsichtlich des aufgetragenen Teilabbruches und kam dabei (näher aufgeschlüsselt) auf eine Summe von insgesamt EUR 38.316,--. Die Baubehörde brachte den Beschwerdeführerinnen diese Kostenschätzung zur Kenntnis. Die Beschwerdeführerinnen äußerten sich in einer Eingabe vom 4. Juli 2011 dahingehend, sie hätten ohnedies alle notwendigen Schritte für den geplanten Gesamtabbruch vorbereitet, dieser sei aber vom Schicksal einer gerichtlichen Unterlassungsklage abhängig (aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass F.B. gegenüber den Beschwerdeführerinnen auf Grund eines Vertrages aus dem Jahr 1847 Ansprüche, darunter auch Eigentumsansprüche, an der Wagenremise geltend gemacht und die Beschwerdeführerinnen auf Unterlassung des vorgesehenen Abbruches des westseitigen Baukörpers geklagt hatte). Angesichts dessen könne nicht auch der westliche Teil des Hauses abgebrochen werden. Ein Teilabbruch nur des Ostteiles wäre technisch schwierig, aufwendig, auch gefährlich und mit hohen Kosten verbunden.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates vom 3. Februar 2012 wurde die mit Erledigung vom 5. Jänner 2011 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und den Beschwerdeführerinnen der Erlag eines Betrages von EUR 38.316,-- als Vorauszahlung für die Kostenersatzvornahme auferlegt.

Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit Schriftsatz vom 22. Februar 2012 Berufung und brachten vor, mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 12. Dezember 2011 sei dem Unterlassungsbegehren stattgegeben worden, weshalb sie gegen dieses Urteil Berufung erhoben hätten. Das Berufungsverfahren sei noch nicht erledigt. Durch das Urteil des Erstgerichtes seien ihnen "weiterhin die Hände gebunden". Ein Gesamtabbruch des Gebäudes sei aus den bereits dargelegten Gründen wirtschaftlich wesentlich günstiger und auch ungefährlicher als ein Teilabbruch bloß des Ostteiles. Wären sie zum Gesamtabbruch berechtigt, wäre der Mehraufwand, der bei einem alleinigen Teilabbruch des Ostteiles entstünden, voraussichtlich völlig vergebens. Sei der Gesamtabbruch durchsetzbar, werde dieser sofort durchgeführt. Die Vollstreckung des aufgetragenen Teilabbruches sei demnach unzulässig (wurde näher ausgeführt).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Rechtslage sowie Rechtsausführungen heißt es zur Begründung, im Beschwerdefall hätten die Beschwerdeführerinnen (als verpflichtete Parteien) vorgebracht, es sei ihnen unmöglich, das gesamte Gebäude abzubrechen und es wäre der verfügte Teilabbruch des ostseitigen Gebäudeteiles mit erhöhten Kosten und einem erhöhten Risiko für die umliegenden Gebäude verbunden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass gegenüber den Verpflichteten ein rechtswirksamer Titelbescheid vorliege (vom 27. April 2010) und die Verpflichteten diesem Auftrag in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen seien. Einen weiteren Grund gemäß § 10 Abs. 2 VVG für die Bekämpfung des Bescheides hätten die Beschwerdeführerinnen nicht angeführt.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Rechtslage sowie Rechtsausführungen heißt es zur Begründung, im Beschwerdefall hätten die Beschwerdeführerinnen (als verpflichtete Parteien) vorgebracht, es sei ihnen unmöglich, das gesamte Gebäude abzubrechen und es wäre der verfügte Teilabbruch des ostseitigen Gebäudeteiles mit erhöhten Kosten und einem erhöhten Risiko für die umliegenden Gebäude verbunden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass gegenüber den Verpflichteten ein rechtswirksamer Titelbescheid vorliege (vom 27. April 2010) und die Verpflichteten diesem Auftrag in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen seien. Einen weiteren Grund gemäß Paragraph 10, Absatz 2, VVG für die Bekämpfung des Bescheides hätten die Beschwerdeführerinnen nicht angeführt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerinnen haben repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die §§ 2, 4 und 10 VVG lauten (zT. auszugsweise):Die Paragraphen 2, 4 und 10 VVG lauten (zT. auszugsweise):

"§ 2. (1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

  1. (2)Absatz 2,Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird."

    "§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

  2. (2)Absatz 2,Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar."

    "§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, § 61a und der IV. Teil mit Ausnahme der §§ 67a bis 67h des AVG sinngemäß anzuwenden. Im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind ferner die §§ 51 bis 51i VStG und, soweit sich aus dem VStG nicht anderes ergibt, die für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen des AVG anzuwenden."§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61, Paragraph 61 a und der römisch vier. Teil mit Ausnahme der Paragraphen 67 a bis 67 h des AVG sinngemäß anzuwenden. Im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind ferner die Paragraphen 51 bis 51 i VStG und, soweit sich aus dem VStG nicht anderes ergibt, die für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen des AVG anzuwenden.

  3. (2)Absatz 2,Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      die Vollstreckung unzulässig ist oder
    2. 2.Ziffer 2
      die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
                  3.              die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen. 3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit Paragraph 2, im Widerspruch stehen.
  4. (3)Absatz 3,…"

    Die Beschwerdeführerinnen tragen vor, im Erdgeschoß des westseitigen Teiles des Gebäudes befinde sich eine Wagenremise, an der F.W. aus einem Vertrag vom 8. Mai 1847 Ansprüche ableite. Sie haben die Beschwerdeführerinnen auf Unterlassung jeglichen Eingriffes in ihre Rechte an der Wagenremise, insbesondere durch Abbruch oder Teilabbruch oder sonstige Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit, geklagt. Das Unterlassungsbegehren sei sowohl in erster als auch in zweiter Instanz für gerechtfertigt erkannt worden. Das Berufungsgericht habe die Revision für zulässig erkannt, das Verfahren sei nun beim Obersten Gerichtshof anhängig. Drängen die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Standpunkt, ein abbruchreifes Gebäude nicht zugunsten allfälliger Nutzungsrechte (hier der F.B.) erhalten zu müssen, durch, stünde dem sofortigen Gesamtabbruch nichts im Wege.

    Gegen den alleinigen Teilabbruch des ostseitigen Bauteiles sprächen die alters- und bausubstanzbedingte Abbruchreife des gesamten Gebäudes, wesentlich höhere Teilabbruchkosten, zu denen die Kosten der vorgeschriebenen Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am westlichen Bauteil hinzukämen, eine äußerst fragliche (und nach dem derzeitigen Informationsstand nicht zu erwartende) Versicherbarkeit eines solchen Teilabbruches (auch im Hinblick auf die Wagenremise), die Beeinträchtigung der Standfestigkeit des steil abfallenden Terrains und der erhebliche Einfluss (bei wesentlich einfacheren Stützmöglichkeiten im Falle eines Gesamtabbruches) auf die im oberen Bereich verlaufende L-Gasse (zur Zeit werde der Hang, an dessen Oberseite die L-Gasse verlaufe, durch den dreistöckigen westseitigen Bauteil gestützt), dann Haftungsrisiken aus den Teilabbrucharbeiten, die Gefahr, dass statische Änderungen im Zuge des Teilabbruchs einen bisher nicht einbezogenen Mehraufwand nach sich zögen, der die geschätzten Kosten der Ersatzvornahme - schlimmstenfalls sogar exorbitant - erhöhen könne, und auch die Formulierung "des gerichtsanhängigen Unterlassungsbegehrens", die es nicht einmal zulassen würde, aus Vorsichtsgründen die Räumung der Wagenremise von werthaltigen Sachen für die Dauer der Teilabbrucharbeiten einzufordern.

    Die Beschwerdeführerinnen seien, wie stets vorgebracht, willens und in der Lage, den Gesamtabbruch sofort einzuleiten, und dieser wäre bereits ohne das gerichtliche Verfahren eingeleitet worden. Andererseits sei releviert worden, welche vermögensrechtlichen Nachteile und Haftungsrisiken die Beschwerdeführerinnen im Falle eines titelbescheidmäßigen Teilabbruches in ihrem Vermögen treffen würden. Der Teilabbruch wäre nur dann unabdingbar, wenn das gegen die Beschwerdeführerinnen gerichtsanhängige Urteilsbegehren, jeglichen Eingriff in die Rechte an der Wagenremise zu unterlassen, erfolgreich sei. Anderenfalls stünde dem Gesamtabbruch nichts entgegen.

    Bei Erlassung des Titelbescheides vom 27. April 2010, der Zurückziehung der Berufung gegen diesen sowie dem Antrag auf Bewilligung des Abbruchs in Bezug auf den westseitigen Bauteil sowie dessen Bewilligung mit Bescheid vom 23. November 2010 sei nicht bekannt gewesen, dass F. B. gegen einen Gesamtabbruch (einschließlich der Wagenremise) im Wege der am 21. Jänner 2011 eingebrachten Unterlassungsklage vorgehen werde. Es habe daher auch damals keinerlei Veranlassung bestanden, die Fragen in die Überlegungen einzubeziehen, ob vorübergehende, zeitlich befristete Sicherungsmaßnahmen, und bejahendenfalls welche, bis zum gebotenen Abbruch angemessen und zweckentsprechend seien.

    In der Folge seien die Behörden über die zutage getretenen Probleme unterrichtet worden.

    Es wäre daher an der "(Titel- und zugleich) Vollstreckungsbehörde" gelegen gewesen, auf Grund des ihr gemäß § 2 VVG aufgelegten "Schonungs-" bzw. "Verhältnismäßigkeitsprinzip" im Wege der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (insbesondere durch Gutachten von Amtssachverständigen) tätig zu werden und zu prüfen, welche anderen sofortigen und bis zum (jedenfalls im titelbescheidmäßigen Umfang ohnehin festgesetzten) Abbruch vorübergehenden gelinderen Sicherungsmaßnahmen der Sachlage angepasst und ausreichend seien, diese den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen, sowie insbesondere unter Bedachtnahme auf diese Sicherungsmaßnahmen die Erfüllungsfrist gemäß dem Titelbescheid, jeweils unter weiterer Bedachtnahme auf die zu erwartende rechtskräftige Erledigung des gerichtlichen Verfahrens, anzupassen, soweit die Prüfung nicht ohnedies ergeben hätte, dass auch ein - mit dem Gerichtsverfahren begründetes - Zuwarten mit einer Vollstreckungsanordnung aus dem Blickwinkel des § 2 VVG bis zu rechtskräftigen Erledigung des gerichtlichen Verfahrens sachgerecht sei.Es wäre daher an der "(Titel- und zugleich) Vollstreckungsbehörde" gelegen gewesen, auf Grund des ihr gemäß Paragraph 2, VVG aufgelegten "Schonungs-" bzw. "Verhältnismäßigkeitsprinzip" im Wege der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (insbesondere durch Gutachten von Amtssachverständigen) tätig zu werden und zu prüfen, welche anderen sofortigen und bis zum (jedenfalls im titelbescheidmäßigen Umfang ohnehin festgesetzten) Abbruch vorübergehenden gelinderen Sicherungsmaßnahmen der Sachlage angepasst und ausreichend seien, diese den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen, sowie insbesondere unter Bedachtnahme auf diese Sicherungsmaßnahmen die Erfüllungsfrist gemäß dem Titelbescheid, jeweils unter weiterer Bedachtnahme auf die zu erwartende rechtskräftige Erledigung des gerichtlichen Verfahrens, anzupassen, soweit die Prüfung nicht ohnedies ergeben hätte, dass auch ein - mit dem Gerichtsverfahren begründetes - Zuwarten mit einer Vollstreckungsanordnung aus dem Blickwinkel des Paragraph 2, VVG bis zu rechtskräftigen Erledigung des gerichtlichen Verfahrens sachgerecht sei.

    Die nach Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes, nämlich die Anhängigkeit des Gerichtsverfahrens, habe die "auf diese Änderung nicht im Rahmen des § 2 VVG Bedacht nehmende Vollstreckung", wie mit dem erstinstanzlichen Vollstreckungsbescheid vom 3. Februar 2012 geschehen, unzulässig gemacht. Der angefochtene Bescheid sei daher inhaltlich rechtswidrig. Dadurch, dass die Behörden die dargelegte Unverhältnismäßigkeit des sofortigen Teilabbruches (anstelle einer im Sinne des § 2 VVG schonenderen Vorgangsweise) nicht geprüft hätten, sei der angefochtene Bescheid auch rechtswidrig wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.Die nach Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes, nämlich die Anhängigkeit des Gerichtsverfahrens, habe die "auf diese Änderung nicht im Rahmen des Paragraph 2, VVG Bedacht nehmende Vollstreckung", wie mit dem erstinstanzlichen Vollstreckungsbescheid vom 3. Februar 2012 geschehen, unzulässig gemacht. Der angefochtene Bescheid sei daher inhaltlich rechtswidrig. Dadurch, dass die Behörden die dargelegte Unverhältnismäßigkeit des sofortigen Teilabbruches (anstelle einer im Sinne des Paragraph 2, VVG schonenderen Vorgangsweise) nicht geprüft hätten, sei der angefochtene Bescheid auch rechtswidrig wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

    Dem ist Folgendes zu entgegnen: Mit dem Titelbescheid vom 27. April 2010 wurde der Abbruch - nur - des Ostteiles des Gebäudes (binnen zwei Monaten) angeordnet (wobei wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen wurde). Der Titelbescheid ist rechtskräftig und vollstreckbar. Zutreffend haben die Beschwerdeführerinnen erkannt, dass die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren nicht mehr hinterfragt werden kann, was sie auch nicht geltend machen, vielmehr bekannte sie eine wesentliche Sachverhaltsänderung nach Erlassung des Titelbescheides, die ein Vollstreckungshindernis darstelle (zumindest die Hemmung der Vollstreckung bewirke). Das hiezu ins Treffen geführte gerichtliche Unterlassungsverfahren (und die damit, so die Beschwerdeführerinnen, bewirkte vorläufige Unmöglichkeit eines Gesamtabbruches des Gebäudes) stellt aber weder ein Vollstreckungshindernis dar noch einen Grund, im Sinne des Begehrens der Beschwerdeführerinnen mit der Vollstreckung durch Abbruch innezuhalten und zwischenzeitig Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Mit dem Titelbescheid wurde nämlich der Abbruch nur des Ostteiles angeordnet und es ist die Situation nicht anders, als wenn die Beschwerdeführerinnen aus welchen Gründen auch immer gar nicht die Absicht gehabt hätten, auch den Westteil abzubrechen. Die technischen Schwierigkeiten beim Abbruch nur des Ostteiles (eine technische Unmöglichkeit des Teilabbruches wird nicht behauptet) und der sich aus einem bloßen Teilabbruch folgende Mehraufwand im Vergleich zu einem Gesamtabbruch ergaben sich bereits unmittelbar aus dem Titelbescheid. Dass die Beschwerdeführerinnen möglicherweise nicht damit gerechnet hatten, beim geplanten Abbruch auch des Westteiles auf Schwierigkeiten in Bezug auf die Wagenremise zu stoßen, und die daraus möglicherweise enttäuschte Erwartung, umgehend einen Gesamtabbruch anstelle eines bloßen Teilabbruches der Ostseite durchführen zu können, kann nicht als Vollstreckungshindernis im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG qualifiziert werden, insbesondere nicht als ein Umstand, der die Vollstreckung wegen nachträglicher Unmöglichkeit der auferlegten Leistung unzulässig mache, und auch nicht als Umstand, der im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 iVm § 2 VVG beachtlich wäre: Zu vollstrecken ist der Auftrag, den Ostteil des Gebäudes binnen zwei Monaten abzubrechen; ein gelinderes Mittel als die zwangsweise Durchführung des Abbruches kommt dabei nicht in Betracht. Die Durchführung bloß allfälliger Sicherungsmaßnahmen entspräche nicht der aufgetragenen, zu vollstreckenden Verpflichtung.Dem ist Folgendes zu entgegnen: Mit dem Titelbescheid vom 27. April 2010 wurde der Abbruch - nur - des Ostteiles des Gebäudes (binnen zwei Monaten) angeordnet (wobei wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen wurde). Der Titelbescheid ist rechtskräftig und vollstreckbar. Zutreffend haben die Beschwerdeführerinnen erkannt, dass die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren nicht mehr hinterfragt werden kann, was sie auch nicht geltend machen, vielmehr bekannte sie eine wesentliche Sachverhaltsänderung nach Erlassung des Titelbescheides, die ein Vollstreckungshindernis darstelle (zumindest die Hemmung der Vollstreckung bewirke). Das hiezu ins Treffen geführte gerichtliche Unterlassungsverfahren (und die damit, so die Beschwerdeführerinnen, bewirkte vorläufige Unmöglichkeit eines Gesamtabbruches des Gebäudes) stellt aber weder ein Vollstreckungshindernis dar noch einen Grund, im Sinne des Begehrens der Beschwerdeführerinnen mit der Vollstreckung durch Abbruch innezuhalten und zwischenzeitig Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Mit dem Titelbescheid wurde nämlich der Abbruch nur des Ostteiles angeordnet und es ist die Situation nicht anders, als wenn die Beschwerdeführerinnen aus welchen Gründen auch immer gar nicht die Absicht gehabt hätten, auch den Westteil abzubrechen. Die technischen Schwierigkeiten beim Abbruch nur des Ostteiles (eine technische Unmöglichkeit des Teilabbruches wird nicht behauptet) und der sich aus einem bloßen Teilabbruch folgende Mehraufwand im Vergleich zu einem Gesamtabbruch ergaben sich bereits unmittelbar aus dem Titelbescheid. Dass die Beschwerdeführerinnen möglicherweise nicht damit gerechnet hatten, beim geplanten Abbruch auch des Westteiles auf Schwierigkeiten in Bezug auf die Wagenremise zu stoßen, und die daraus möglicherweise enttäuschte Erwartung, umgehend einen Gesamtabbruch anstelle eines bloßen Teilabbruches der Ostseite durchführen zu können, kann nicht als Vollstreckungshindernis im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, VVG qualifiziert werden, insbesondere nicht als ein Umstand, der die Vollstreckung wegen nachträglicher Unmöglichkeit der auferlegten Leistung unzulässig mache, und auch nicht als Umstand, der im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 2, VVG beachtlich wäre: Zu vollstrecken ist der Auftrag, den Ostteil des Gebäudes binnen zwei Monaten abzubrechen; ein gelinderes Mittel als die zwangsweise Durchführung des Abbruches kommt dabei nicht in Betracht. Die Durchführung bloß allfälliger Sicherungsmaßnahmen entspräche nicht der aufgetragenen, zu vollstreckenden Verpflichtung.

    Dass, davon ausgehend, der Kostenvorauszahlungsauftrag rechtswidrig wäre, wird nicht geltend gemacht.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 21. Februar 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060198.X00

Im RIS seit

14.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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