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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache 1. der I S in K und 2. des G S in H, beide vertreten durch Dr. Georg-Christian Gass und Dr. Alexander M. Sutter, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 1, gegen den Gemeinderat der Gemeinde K, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache 1. der römisch eins S in K und 2. des G S in H, beide vertreten durch Dr. Georg-Christian Gass und Dr. Alexander M. Sutter, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 1, gegen den Gemeinderat der Gemeinde K, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Gemeinde K hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 5. Mai 2010 Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 13. Jänner 2010, mit dem ein näher genanntes Bauvorhaben bewilligt worden war.
Mit der am 9. Juli 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde machen die Beschwerdeführer die Säumnis des Gemeinderates der Gemeinde K hinsichtlich der Erledigung dieser Berufung geltend.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 forderte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Bescheides an die beschwerdeführenden Parteien dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Mit Schreiben vom 5. November 2012 teilte der Bürgermeister der Gemeinde K mit, dass in dem genannten Bauverfahren die Beschwerdeführer "nicht termingerecht und formal richtig als Nachbarn" geladen worden seien. Um diesen Formalfehler auszubessern, würde das Verfahren von Anfang neu aufgerollt werden, d.h. der bisherige Bescheid werde außer Kraft gesetzt und das Bauverfahren beginne mit der Kundmachung zur Bauverhandlung von Anfang an neu.
In weiterer Folge wurde ein Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 18. Jänner 2013 vorgelegt, mit dem der Baubescheid vom 13. Jänner 2010 für die näher genannten Bauwerber "mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt" wurde. Das Bauverfahren werde in einer neuen Verhandlung abgehandelt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in der vorliegenden Säumnisbeschwerde behaupteten, durch den angeführten Baubescheid maßgebliche Nachteile erlitten zu haben. Die Gemeinde könne dieser Behauptung keinerlei Bedeutung beimessen, müsse sich jedoch eingestehen, dass die Beschwerdeführer für die Bauverhandlung zu spät bzw. unzureichend geladen worden seien und sei daher die aus dem Spruch ersichtliche Vorgangsweise festgelegt worden.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt zu geben, ob sie durch die Erlassung dieses Bescheides klaglos gestellt seien, gaben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. Februar 2013 bekannt, klaglos gestellt worden zu sein.
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes weggefallen ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch im Falle einer Säumnisbeschwerde (vgl. zum Ganzen beispielsweise den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0166, mwN). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes weggefallen ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch im Falle einer Säumnisbeschwerde vergleiche , zum Ganzen beispielsweise den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0166, mwN).
Mit der Erlassung des oben genannten Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde K wurde zwar nicht über die Berufung entschieden, hinsichtlich der die Säumnis mit der vorliegenden Beschwerde geltend gemacht wurde, es wurde aber die von den Beschwerdeführern angestrebte Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides über die Baubewilligung ausgesprochen.
Das Rechtschutzinteresse an der Entscheidung über die Berufung ist damit fortgefallen, es liegen daher die Voraussetzungen für die Einstellung wegen sonstiger Gegenstandslosigkeit vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 55 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG kommt bei der Einstellung wegen einer sonstigen Gegenstandslosigkeit nicht zum Tragen (vgl. auch dazu den vorher zitierten Beschluss vom 14. Dezember 2011).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455. Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG kommt bei der Einstellung wegen einer sonstigen Gegenstandslosigkeit nicht zum Tragen vergleiche , auch dazu den vorher zitierten Beschluss vom 14. Dezember 2011).
Wien, am 21. Februar 2013
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen KlaglosstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060110.X00Im RIS seit
02.05.2013Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013