TE Vwgh Erkenntnis 2013/2/21 2012/06/0105

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Veröffentlicht am 21.02.2013
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland;
L82000 Bauordnung;
L82001 Bauordnung Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauG Bgld 1997 §18 Abs9;
BauRallg;
B-VG Art132;
VwGG §27;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des FB in G, vertreten durch Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, Evangelische Kirchengasse 2, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde G, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache (weitere Partei: Burgenländische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der belangten Behörde wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen ausgehend von der Rechtsanschauung zu erlassen, dass die Nichtvorlage von Änderungsplänen kein Entscheidungshindernis darstellt.Der belangten Behörde wird gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen ausgehend von der Rechtsanschauung zu erlassen, dass die Nichtvorlage von Änderungsplänen kein Entscheidungshindernis darstellt.

Die Marktgemeinde G hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit dem bei der erstinstanzlichen Behörde am 19. Oktober 2010 eingelangten Einreichplan samt Baubeschreibung die Bewilligung zur Errichtung einer Garage für zwei Pkw-Plätze auf einem näher genannten Grundstück im Gemeindegebiet der Marktgemeinde G.

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Juni 2011, eingelangt bei der Marktgemeinde G am 12. Juli 2011, einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat. Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (Unterfertigung der Einreichunterlagen durch die Grundstückseigentümer) fand am 27. September 2011 eine mündliche Verhandlung über das Bauansuchen vor der belangten Behörde statt. In der "Verhandlungsschrift gemäß § 18 Bgld. Baugesetz 1997" wurde nach Protokollierung der Einwendungen von Nachbarn Folgendes festgehalten (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Juni 2011, eingelangt bei der Marktgemeinde G am 12. Juli 2011, einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat. Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (Unterfertigung der Einreichunterlagen durch die Grundstückseigentümer) fand am 27. September 2011 eine mündliche Verhandlung über das Bauansuchen vor der belangten Behörde statt. In der "Verhandlungsschrift gemäß Paragraph 18, Bgld. Baugesetz 1997" wurde nach Protokollierung der Einwendungen von Nachbarn Folgendes festgehalten (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Der Vertreter der Bauwerber bestreitet das Vorbringen der Parteien H. und verweist darauf, dass es keine Verpflichtung gibt ein bewilligtes Bauvorhaben auszuführen. Entscheidung muss über neuen (geänderten) Antrag gefällt werden.

Die Baubehörde unterbricht das Bauverfahren in Erwartung einer geänderten Ausführungsplanung, die bis Ende 31. 12. 2011 vorliegen soll.

Die bisherigen Bauarbeiten werden nicht weitergeführt. Dauer der Verhandlung ..."

Mit der am 22. August 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde vom 20. August 2012 machte der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Bezug auf seinen Antrag vom 19. Oktober 2010 geltend. Er brachte vor, dass die belangte Behörde - "sieht man davon ab, dass am 27. September 2011 eine Bauverhandlung stattfand" - keinen Bescheid erlassen habe, und beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst erkennen und die Baubewilligung für sein Bauansuchen vom 19. Oktober 2010 erteilen.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete mit Verfügung vom 3. September 2012 das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Bescheides an die beschwerdeführende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.Der Verwaltungsgerichtshof leitete mit Verfügung vom 3. September 2012 das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Bescheides an die beschwerdeführende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

Die belangte Behörde holte den versäumten Bescheid nicht nach und brachte in ihrer Gegenschrift im Wesentlichen vor, in der Bauverhandlung vom 27. September 2011 sei allseits vereinbart worden, dass die Garage zwar wie in der "alten" Variante situiert sein solle, die Dachkonstruktion jedoch so abgeändert werde, dass die Belichtungsöffnungen der Anrainer H. erhalten blieben. Gleichzeitig sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2011 entsprechende Änderungspläne einreiche, weshalb das Bauverfahren am 27. September 2011 auch bis auf weiteres unterbrochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe bis zum vereinbarten Zeitpunkt keine Änderungspläne eingereicht. Die Baubehörde sehe auf Grund dieser Umstände keine Veranlassung, das Bauverfahren durch Erlassung eines Bescheides weiterzuführen, weil sie noch immer auf die Projektänderung warte. Die Säumnisbeschwerde sei daher unbegründet.

In seiner Äußerung vom 22. Oktober 2012 bestritt der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Vereinbarung über die Vorlage von Änderungsplänen bis 31. Dezember 2011.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 18 Bgld BauG 1997 idF LGBl. Nr. 53/2008 lautet (auszugsweise): Paragraph 18, Bgld BauG 1997 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2008, lautet (auszugsweise):

"Baubewilligung und Bewilligungsverfahren

…

  1. (9)Absatz 9,Über ein Ansuchen um Baubewilligung ist binnen drei Monaten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

…"

Unstrittig ist, dass der über Devolutionsantrag zuständig gewordene Gemeinderat der Marktgemeinde G über den Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2010 nicht bescheidmäßig abgesprochen hat. Dies wird mit der Nichtvorlage von Änderungsplänen, die in der Bauverhandlung vom 27. September 2011 glaublich in Aussicht gestellt worden seien, durch den Beschwerdeführer begründet.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist damit jedoch die vorliegende Beschwerde nicht "unbegründet":

Anders als für die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 2 AVG ist es für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ohne Belang, ob die Verzögerung auf ein Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist oder das Verhalten des Beschwerdeführers die Erlassung des versäumten Bescheides unmöglich gemacht hat (vgl. dazu durch das hg. Erkenntnis vom 27. März 1996, Zl. 94/12/0298 zur damaligen gleichgelagerten Rechtslage, mwN).Anders als für die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist es für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ohne Belang, ob die Verzögerung auf ein Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist oder das Verhalten des Beschwerdeführers die Erlassung des versäumten Bescheides unmöglich gemacht hat vergleiche , dazu durch das hg. Erkenntnis vom 27. März 1996, Zl. 94/12/0298 zur damaligen gleichgelagerten Rechtslage, mwN).

Bereits diese Ausführungen zeigen, dass die belangte Behörde die Entscheidung ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung unterlassen hat. Zwar sind die Baubehörden verpflichtet, den Projektwerber zu einer entsprechenden Modifikation seines Vorhabens zu verhalten, wenn es dadurch einer Bewilligung zugeführt werden kann (siehe dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht4, 112, 126f, mwN). Die Nichtvorlage von Änderungsplänen, selbst wenn diese - was der Beschwerdeführer allerdings bestreitet - vom Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2011 in Aussicht gestellt worden sein sollten, vermag aber an der Entscheidungspflicht über das ursprüngliche Bauvorhaben nichts zu ändern.

Da somit die für die Verletzung der Entscheidungspflicht maßgebende Rechtsfrage geklärt wird, wird der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 4 VwGG aufgetragen, die versäumte Entscheidung unter Zugrundelegung der im Spruch zusammengefassten Rechtsanschauung zu erlassen.Da somit die für die Verletzung der Entscheidungspflicht maßgebende Rechtsfrage geklärt wird, wird der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aufgetragen, die versäumte Entscheidung unter Zugrundelegung der im Spruch zusammengefassten Rechtsanschauung zu erlassen.

Zum Beschwerdevorbringen, das Verfahren sei nicht vom Gemeinderat, sondern vom Bürgermeister geführt worden, ist zu bemerken, dass nach den vorliegenden Verwaltungsakten die Verhandlung am 27. September 2011 jedenfalls auf Anordnung des Gemeinderates erfolgt ist und die Verhandlung auch nicht vom Bürgermeister geleitet wurde.

Dass Gegenschrift sowie Replik nicht (explizit) im Namen des Gemeinderates unterfertigt wurden, kann gegenständlich dahingestellt bleiben, ändert dies doch keineswegs etwas daran, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde G die ihm zukommende Entscheidungspflicht verletzt hat.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 55 Abs. 1 VwGG, iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Ausschlussgründe im Sinne des § 55 Abs. 2 VwGG wurden nicht dargetan.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 55, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, VwGG wurden nicht dargetan.

Wien, am 21. Februar 2013

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3 Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060105.X00

Im RIS seit

13.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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