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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache der GB in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. Juni 2009, Zl. E1/215.387/2009, betreffend Unzulässigkeit einer Ausweisung, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache der GB in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. Juni 2009, Zl. E1/215.387 aus 2009,, betreffend Unzulässigkeit einer Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. April 2009 wurde die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. April 2009 wurde die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
In ihrer Begründung hielt die erstinstanzliche Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin am 26. November 2007 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet habe und am 5. Februar 2008 nach Österreich eingereist sei. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 4. November 2008 sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin halte sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und könne gemäß § 53 Abs. 1 FPG ausgewiesen werden. Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, gegen das die Beschwerdeführerin durch ihren unrechtmäßigen Verbleib in Österreich nach Abweisung ihres Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verstoßen habe, erachtete die erstinstanzliche Behörde die Erlassung der Ausweisung - ungeachtet der Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger - auch als iSd § 66 FPG zulässig.In ihrer Begründung hielt die erstinstanzliche Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin am 26. November 2007 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet habe und am 5. Februar 2008 nach Österreich eingereist sei. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 4. November 2008 sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin halte sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und könne gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ausgewiesen werden. Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, gegen das die Beschwerdeführerin durch ihren unrechtmäßigen Verbleib in Österreich nach Abweisung ihres Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verstoßen habe, erachtete die erstinstanzliche Behörde die Erlassung der Ausweisung - ungeachtet der Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger - auch als iSd Paragraph 66, FPG zulässig.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 2009 wurde der „dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung [...] Folge gegeben und der [erstinstanzliche] Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG behoben“. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin seit ca. eineinhalb Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei, deutsch spreche und ein Universitätsstudium betreibe. Zudem würden weitere Familienangehörige im Bundesgebiet leben. Angesichts dieser Umstände sah sich die belangte Behörde veranlasst, unter Bedachtnahme auf die persönlichen, auch nach § 66 FPG zu berücksichtigenden Interessen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens von der Erlassung der Ausweisung Abstand zu nehmen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 2009 wurde der „dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung [...] Folge gegeben und der [erstinstanzliche] Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben“. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin seit ca. eineinhalb Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei, deutsch spreche und ein Universitätsstudium betreibe. Zudem würden weitere Familienangehörige im Bundesgebiet leben. Angesichts dieser Umstände sah sich die belangte Behörde veranlasst, unter Bedachtnahme auf die persönlichen, auch nach Paragraph 66, FPG zu berücksichtigenden Interessen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens von der Erlassung der Ausweisung Abstand zu nehmen.
In der vorliegenden Beschwerde bemängelt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe es „unterlassen, über die Dauer der Unzulässigkeit der Ausweisung abzusprechen“, sie habe „dadurch ihre Entscheidungspflicht verletzt und somit den gegenständlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet“, weshalb der Bescheid „im Ausmaß der Nichtaussprache über die Dauer der Unzulässigkeit der Ausweisung“ angefochten werde. Beantragt wird, den Bescheid „im angefochtenen Ausmaß aufzuheben“.
In der Beschwerde wird somit ausdrücklich nur die Aufhebung „im Ausmaß der Nichtaussprache über die Dauer der Unzulässigkeit der Ausweisung“ beantragt. Nun kann ein Bescheid mit Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit bekämpft werden, als er zufolge seines normativen Abspruches in Rechte des Beschwerdeführers eingreift. Ist daher über ein Recht (noch) nicht abgesprochen, fehlt es an der Möglichkeit, diesbezüglich durch den Bescheid in Rechten verletzt zu sein.In der Beschwerde wird somit ausdrücklich nur die Aufhebung „im Ausmaß der Nichtaussprache über die Dauer der Unzulässigkeit der Ausweisung“ beantragt. Nun kann ein Bescheid mit Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit bekämpft werden, als er zufolge seines normativen Abspruches in Rechte des Beschwerdeführers eingreift. Ist daher über ein Recht (noch) nicht abgesprochen, fehlt es an der Möglichkeit, diesbezüglich durch den Bescheid in Rechten verletzt zu sein.
Entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vertretenen Auffassung kann der fehlende Abspruch über die Dauer der Unzulässigkeit der Ausweisung nicht mit einer Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG bekämpft werden (vgl. den - einen fehlenden Abspruch hinsichtlich des Durchsetzungsaufschubes gemäß § 86 Abs. 3 FPG betreffenden - hg. Beschluss vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0401).Entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vertretenen Auffassung kann der fehlende Abspruch über die Dauer der Unzulässigkeit der Ausweisung nicht mit einer Beschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bekämpft werden vergleiche , den - einen fehlenden Abspruch hinsichtlich des Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 86, Absatz 3, FPG betreffenden - hg. Beschluss vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0401).
Die Beschwerde erweist sich somit als unzulässig und war daher - in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unzulässig und war daher - in einem nach Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 21. Februar 2013
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011230525.X00Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026