TE Vwgh Beschluss 2013/2/21 2011/23/0525

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Veröffentlicht am 21.02.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §66
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache der GB in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. Juni 2009, Zl. E1/215.387/2009, betreffend Unzulässigkeit einer Ausweisung, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache der GB in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. Juni 2009, Zl. E1/215.387 aus 2009,, betreffend Unzulässigkeit einer Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. April 2009 wurde die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. April 2009 wurde die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

In ihrer Begründung hielt die erstinstanzliche Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin am 26. November 2007 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet habe und am 5. Februar 2008 nach Österreich eingereist sei. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 4. November 2008 sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin halte sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und könne gemäß § 53 Abs. 1 FPG ausgewiesen werden. Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, gegen das die Beschwerdeführerin durch ihren unrechtmäßigen Verbleib in Österreich nach Abweisung ihres Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verstoßen habe, erachtete die erstinstanzliche Behörde die Erlassung der Ausweisung - ungeachtet der Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger - auch als iSd § 66 FPG zulässig.In ihrer Begründung hielt die erstinstanzliche Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin am 26. November 2007 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet habe und am 5. Februar 2008 nach Österreich eingereist sei. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 4. November 2008 sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin halte sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und könne gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ausgewiesen werden. Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, gegen das die Beschwerdeführerin durch ihren unrechtmäßigen Verbleib in Österreich nach Abweisung ihres Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verstoßen habe, erachtete die erstinstanzliche Behörde die Erlassung der Ausweisung - ungeachtet der Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger - auch als iSd Paragraph 66, FPG zulässig.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 2009 wurde der „dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung [...] Folge gegeben und der [erstinstanzliche] Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG behoben“. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin seit ca. eineinhalb Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei, deutsch spreche und ein Universitätsstudium betreibe. Zudem würden weitere Familienangehörige im Bundesgebiet leben. Angesichts dieser Umstände sah sich die belangte Behörde veranlasst, unter Bedachtnahme auf die persönlichen, auch nach § 66 FPG zu berücksichtigenden Interessen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens von der Erlassung der Ausweisung Abstand zu nehmen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 2009 wurde der „dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung [...] Folge gegeben und der [erstinstanzliche] Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben“. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin seit ca. eineinhalb Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei, deutsch spreche und ein Universitätsstudium betreibe. Zudem würden weitere Familienangehörige im Bundesgebiet leben. Angesichts dieser Umstände sah sich die belangte Behörde veranlasst, unter Bedachtnahme auf die persönlichen, auch nach Paragraph 66, FPG zu berücksichtigenden Interessen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens von der Erlassung der Ausweisung Abstand zu nehmen.

In der vorliegenden Beschwerde bemängelt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe es „unterlassen, über die Dauer der Unzulässigkeit der Ausweisung abzusprechen“, sie habe „dadurch ihre Entscheidungspflicht verletzt und somit den gegenständlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet“, weshalb der Bescheid „im Ausmaß der Nichtaussprache über die Dauer der Unzulässigkeit der Ausweisung“ angefochten werde. Beantragt wird, den Bescheid „im angefochtenen Ausmaß aufzuheben“.

In der Beschwerde wird somit ausdrücklich nur die Aufhebung „im Ausmaß der Nichtaussprache über die Dauer der Unzulässigkeit der Ausweisung“ beantragt. Nun kann ein Bescheid mit Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit bekämpft werden, als er zufolge seines normativen Abspruches in Rechte des Beschwerdeführers eingreift. Ist daher über ein Recht (noch) nicht abgesprochen, fehlt es an der Möglichkeit, diesbezüglich durch den Bescheid in Rechten verletzt zu sein.In der Beschwerde wird somit ausdrücklich nur die Aufhebung „im Ausmaß der Nichtaussprache über die Dauer der Unzulässigkeit der Ausweisung“ beantragt. Nun kann ein Bescheid mit Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit bekämpft werden, als er zufolge seines normativen Abspruches in Rechte des Beschwerdeführers eingreift. Ist daher über ein Recht (noch) nicht abgesprochen, fehlt es an der Möglichkeit, diesbezüglich durch den Bescheid in Rechten verletzt zu sein.

Entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vertretenen Auffassung kann der fehlende Abspruch über die Dauer der Unzulässigkeit der Ausweisung nicht mit einer Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG bekämpft werden (vgl. den - einen fehlenden Abspruch hinsichtlich des Durchsetzungsaufschubes gemäß § 86 Abs. 3 FPG betreffenden - hg. Beschluss vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0401).Entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vertretenen Auffassung kann der fehlende Abspruch über die Dauer der Unzulässigkeit der Ausweisung nicht mit einer Beschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bekämpft werden vergleiche , den - einen fehlenden Abspruch hinsichtlich des Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 86, Absatz 3, FPG betreffenden - hg. Beschluss vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0401).

Die Beschwerde erweist sich somit als unzulässig und war daher - in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unzulässig und war daher - in einem nach Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 21. Februar 2013

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011230525.X00

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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