TE Vwgh Erkenntnis 2013/2/21 2011/06/0179

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Veröffentlicht am 21.02.2013
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
BauG Vlbg 1972 §45 Abs2;
BauG Vlbg 2001 §24;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache des R B in B, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns Bludenz vom 8. September 2011, Zl. BHBL-I-4102.06-2011/0001, betreffend Vorstellung in Angelegenheit eines Bauauftrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf einem näher genannten Grundstück in der Gemeinde B. steht ein Wohnhaus. Mit Schreiben vom 22. August 1973 suchten die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, das Ehepaar B., um Nachsicht von der Bauabstandsregelung an, um eine Doppelgarage bis direkt an die Grundstücksgrenze heranbauen zu können. Sie legten eine Erklärung der Nachbarn, des Ehepaares R., bei, in der sich diese einverstanden erklärten, den Abstand von 3 m auf 0 m herabzusetzen. Im Gegenzug verpflichtete sich das Ehepaar B. unter anderem, über dem Garagenteil keine Terrasse zu errichten. Nach Erteilung der Abstandsnachsicht suchte das Ehepaar B. um eine Baubewilligung für eine Doppelgarage nördlich zum Wohnhaus bis direkt an die Grundgrenze des Ehepaares R. an. Laut Baubeschreibung vom 29. August 1973 sollte eine Doppelgarage mit näher bezeichneten Abmessungen, einem Streifenfundament, Betonsteinmauerwerk, Massivdecke als Flachdach mit Dachpappenisolierung, einem Isolierfenster, einer Horizontal- und Vertikalisolierung, einem Estrichboden sowie Belüftungsanlagen errichtet werden. (Der Baubewilligungsbescheid für die Errichtung der Garage ist laut Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht mehr auffindbar.)

Nachdem weitere Änderungen beantragt und auch (mit Bescheiden vom 26. November 1980 und vom 22. April 1982) genehmigt worden waren, wurden mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 4. Mai 1987 betreffend die Benützungsbewilligung für den An- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus auf Grund festgestellter Mängel drei Auflagen gemäß § 45 Abs. 2 Vorarlberger Baugesetz - BauG, LGBl. Nr. 39/1972, erteilt. Die dritte, im gegenständlichen Verfahren relevante Auflage lautet:Nachdem weitere Änderungen beantragt und auch (mit Bescheiden vom 26. November 1980 und vom 22. April 1982) genehmigt worden waren, wurden mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 4. Mai 1987 betreffend die Benützungsbewilligung für den An- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus auf Grund festgestellter Mängel drei Auflagen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Vorarlberger Baugesetz - BauG, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1972,, erteilt. Die dritte, im gegenständlichen Verfahren relevante Auflage lautet:

"3. Die begehbare Garage ist den Vorschriften entsprechend abzusichern (Gelände 80 cm hoch)."

Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 teilte der Bürgermeister der Gemeinde B. dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Vorkorrespondenz mit, dass weder das Anbringen eines Geländes auf dem Garagendach noch die Verwendung des Garagendaches als Terrasse bewilligt worden sei. Der Beschwerdeführer werde daher aufgefordert, innerhalb eines Monats einen Bauantrag zu stellen. Anderenfalls müsse die Baubehörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügen.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 verwies der Beschwerdeführer auf den Bescheid vom 4. Mai 1987, in welchem die Baubehörde für die begehbare Garage eine Absturzsicherung vorgesehen habe. Unter Hinweis auf diesen Baubescheid beantrage er neuerlich eine Baubewilligung wie im vorgenannten Verfahren. Es werde beantragt, die Absturzsicherung neuerlich zu genehmigen. (Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters B. vom 10. Jänner 2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weil dem Beschwerdeführer bereits die Benützungsbewilligung erteilt worden sei, wenn bei der fertig gestellten Terrasse eine entsprechende Absperrung angebracht werde, sodass der Zugang zur begehbaren Garagendecke verhindert werde; der neuerliche Antrag beinhalte keine wesentliche Änderung des Sachverhalts; es handle sich um dieselbe Sache, über die bereits rechtskräftig entschieden worden sei.)

Der Bürgermeister der Gemeinde B. wies mit Schreiben vom 15. Juni 2009 nochmals darauf hin, dass die Garagendecke nie als begehbare Terrasse bewilligt worden sei. Dies auch deshalb, weil die betroffenen Nachbarn, das Ehepaar R., einer Bauabstandsnachsicht für die Errichtung der Garage nur unter der Bedingung zugestimmt hätten, dass auf der Garage keine Terrasse errichtet werde. Sollte der Beschwerdeführer dennoch eine Baubewilligung erwirken wollen, wäre ein dem § 24 BauG entsprechender Bauantrag samt den erforderlichen Planunterlagen und Nachweisen zu stellen. Zu dieser Nutzungsänderung sei dem Bauantrag eine schriftliche Zustimmung der Nachbarn beizulegen.Der Bürgermeister der Gemeinde B. wies mit Schreiben vom 15. Juni 2009 nochmals darauf hin, dass die Garagendecke nie als begehbare Terrasse bewilligt worden sei. Dies auch deshalb, weil die betroffenen Nachbarn, das Ehepaar R., einer Bauabstandsnachsicht für die Errichtung der Garage nur unter der Bedingung zugestimmt hätten, dass auf der Garage keine Terrasse errichtet werde. Sollte der Beschwerdeführer dennoch eine Baubewilligung erwirken wollen, wäre ein dem Paragraph 24, BauG entsprechender Bauantrag samt den erforderlichen Planunterlagen und Nachweisen zu stellen. Zu dieser Nutzungsänderung sei dem Bauantrag eine schriftliche Zustimmung der Nachbarn beizulegen.

Mit Bescheid vom 17. November 2009 verfügte der Bürgermeister der Gemeinde B. gemäß § 40 Abs. 3 BauG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abbruch des bereits angebrachten Geländers) innerhalb von 3 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides.Mit Bescheid vom 17. November 2009 verfügte der Bürgermeister der Gemeinde B. gemäß Paragraph 40, Absatz 3, BauG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abbruch des bereits angebrachten Geländers) innerhalb von 3 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides.

Der dagegen eingebrachten Berufung vom 26. November 2009 wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde B. vom 28. Februar 2011 keine Folge gegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (vom 8. September 2011) gab die belangte Behörde der dagegen eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers vom 14. März 2011 statt, hob den Bescheid der Gemeindevertretung vom 28. Februar 2011 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevertretung zurück. Begründend führte sie aus, mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom 4. Mai 1987 sei den Bauwerbern die Benützungsbewilligung für den bewilligten An- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus unter anderem mit der Auflage erteilt worden, dass die begehbare Garage den Vorschriften entsprechend abzusichern sei. Für die belangte Behörde sei nicht ersichtlich, dass das Garagendach bei Errichtung der Garage im Jahr 1973 als begehbare Terrasse und das Anbringen eines Geländers zur Grundstücksgrenze geplant und bewilligt worden seien. Der entsprechende Baubewilligungsbescheid für die Errichtung der Garage sei nicht auffindbar. Gegen die Bewilligung einer begehbaren Terrasse spreche, dass sich die damaligen Bauwerber den Nachbarn gegenüber nachweislich verpflichtet hätten, über der Garage keine Terrasse zu errichten. Wenn das Garagendach schon damals als Terrasse bewilligt worden wäre, hätte die Baubehörde bereits damals entsprechende Absicherungen auf Grund der Höhe von bis zu 2 m über dem darunter liegenden Boden vorgeschrieben. Auch den Planunterlagen aus den Jahren 1980 und 1982 hätten keine Hinweise entnommen werden können, dass das Garagendach als begehbare Terrasse samt Geländer bewilligt worden wäre. Eine solche bauliche Maßnahme hätte jedenfalls einer Baubewilligung unter Erteilung einer Abstandsnachsicht bedurft, weil es sich dabei um eine Verwendungsänderung eines Gebäudes handle, die auf Grund des Abstands zum Nachbargrundstück die Rechte der Nachbarn beeinträchtige. Die im Bescheid vom 4. Mai 1987 formulierte Auflage habe sich auf eine damals noch nicht fertiggestellte Terrasse bezogen; sie habe die für das Bauvorhaben erteilte Baubewilligung jedenfalls nicht abändern können, soweit die Baubehörde damit nicht offensichtlich Abweichungen vom Baukonsens habe bewilligen wollen. Davon sei jedoch nicht auszugehen, weil in der Benützungsbewilligung ausgeführt worden sei, dass das Bauvorhaben im Wesentlichen plan- und beschreibungsgemäß ausgeführt worden sei.

Vom damaligen Bürgermeister der Gemeinde B., dem Gemeindebauleiter sowie dem Schriftführer im Bauverfahren sei auch bestätigt worden, dass nur die vor der nordöstlichen Hauswand befindliche Dachfläche der Garage von der Bewilligung als Terrasse umfasst gewesen sei, der restliche Teil des Garagendaches jedoch nicht. Der Gemeindebauleiter habe die Auflage vorgeschlagen, weil die Terrasse noch nicht fertiggestellt, das Garagendach jedoch erreichbar gewesen sei. Es sollte eine Absicherung an der Grenze der als Terrasse bewilligten Fläche in der Verlängerung der nordöstlichen Hauswand über der Garageneinfahrt angebracht werden. Der Holzzaun an der Grundstücksgrenze zu den Nachbarn sei mit der Auflage jedenfalls nicht gemeint gewesen.

Auch wenn - so die belangte Behörde weiter - weder dem Beschwerdeführer noch seinen Rechtsvorgängern eine Nutzung des gesamten Garagendaches als Terrasse bewilligt worden und mit der in der Benützungsbewilligung vom 4. Mai 1987 vorgesehenen Auflage nicht der errichtete Holzzaun an der Grundstücksgrenze gemeint gewesen sei, sei der Berufungsbescheid dennoch unstimmig.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2009 um "erneute" Erteilung einer Baubewilligung für das Geländer sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 10. Jänner 2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Dies mit der Begründung, dass der Antrag des Beschwerdeführers keine wesentliche Änderung des Sachverhalts gegenüber dem mit Bescheid vom 22. April 1982 bewilligten An- und Umbau des Wohnhauses beinhalte. Einerseits gehe die Baubehörde davon aus, dass über die Frage der Nutzung des Garagendaches als Terrasse und das Anbringen einer Absicherung noch entschieden werden müsse und daher der Beschwerdeführer zur Einbringung eines Bauantrages aufgefordert werde, andererseits qualifiziere sie dieses Bauvorhaben im Rahmen der Zurückweisung des Antrages so, als ob die Baubewilligung schon versagt worden wäre. In diesem Fall wäre der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzufordern gewesen, einen Bauantrag einzubringen, sondern es hätte sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung der belangten Behörde zur Einbringung eines Bauantrages mit Schreiben vom 2. Juni 2009 fristgerecht nachgekommen, weshalb die Baubehörde seinen Antrag nicht als unzulässig hätte zurückweisen dürfen. Gegebenenfalls hätte sie einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilen müssen. Vor Erledigung dieses Antrages hätte die Baubehörde jedoch nicht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügen bzw. die dagegen eingebrachte Berufung nicht abweisen dürfen.Der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2009 um "erneute" Erteilung einer Baubewilligung für das Geländer sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 10. Jänner 2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Dies mit der Begründung, dass der Antrag des Beschwerdeführers keine wesentliche Änderung des Sachverhalts gegenüber dem mit Bescheid vom 22. April 1982 bewilligten An- und Umbau des Wohnhauses beinhalte. Einerseits gehe die Baubehörde davon aus, dass über die Frage der Nutzung des Garagendaches als Terrasse und das Anbringen einer Absicherung noch entschieden werden müsse und daher der Beschwerdeführer zur Einbringung eines Bauantrages aufgefordert werde, andererseits qualifiziere sie dieses Bauvorhaben im Rahmen der Zurückweisung des Antrages so, als ob die Baubewilligung schon versagt worden wäre. In diesem Fall wäre der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzufordern gewesen, einen Bauantrag einzubringen, sondern es hätte sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung der belangten Behörde zur Einbringung eines Bauantrages mit Schreiben vom 2. Juni 2009 fristgerecht nachgekommen, weshalb die Baubehörde seinen Antrag nicht als unzulässig hätte zurückweisen dürfen. Gegebenenfalls hätte sie einen Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilen müssen. Vor Erledigung dieses Antrages hätte die Baubehörde jedoch nicht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügen bzw. die dagegen eingebrachte Berufung nicht abweisen dürfen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Durch einen aufhebenden Vorstellungsbescheid können Rechte jener Partei, über deren Vorstellung der Bescheid der höchsten Gemeindeinstanz durch die Vorstellungsbehörde aufgehoben wurde (Art. 119a Abs. 5 B-VG), nur insoweit verletzt werden, als dadurch der Gemeindebehörde eine bestimmte Rechtsansicht überbunden wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, Zl. 2007/05/0010, mwN). Die tragenden Aufhebungsgründe eines solchen Bescheides sind im fortgesetzten Verfahren nicht nur von den Gemeindebehörden, sondern auch von der Vorstellungsbehörde und schließlich vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2007/05/0010).Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Durch einen aufhebenden Vorstellungsbescheid können Rechte jener Partei, über deren Vorstellung der Bescheid der höchsten Gemeindeinstanz durch die Vorstellungsbehörde aufgehoben wurde (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG), nur insoweit verletzt werden, als dadurch der Gemeindebehörde eine bestimmte Rechtsansicht überbunden wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, Zl. 2007/05/0010, mwN). Die tragenden Aufhebungsgründe eines solchen Bescheides sind im fortgesetzten Verfahren nicht nur von den Gemeindebehörden, sondern auch von der Vorstellungsbehörde und schließlich vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2007/05/0010).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Bindung an die - einem kassatorischen aufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheid beigegebene - Begründung nur insoweit, als die Begründung für die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften gemeindebehördlichen Bescheides tragend ist. Dementsprechend ist auch der obsiegende Vorstellungswerber berechtigt, den aufhebenden Vorstellungsbescheid deswegen vor dem Verwaltungsgerichtshof anzufechten, weil jene Gründe, die die Aufhebung tragen, seiner Ansicht nach unzutreffend sind. Die Teile der Begründung des aufhebenden Bescheides, die darlegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden sind, lösen jedoch keinerlei bindende Wirkung aus. Derartige Begründungselemente (mit denen die Vorstellungsbehörde etwa der Rechtsansicht der Gemeindebehörden in Teilbereichen beigetreten ist), die (ohne das Hinzutreten von Aufhebungsgründen hinsichtlich anderer Begründungselemente) zu einer Abweisung der Vorstellung führen hätten müssen, stellen keinen tragenden Grund für die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2008, Zl. 2004/17/0157, und nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2007/05/0010).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Bindung an die - einem kassatorischen aufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheid beigegebene - Begründung nur insoweit, als die Begründung für die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften gemeindebehördlichen Bescheides tragend ist. Dementsprechend ist auch der obsiegende Vorstellungswerber berechtigt, den aufhebenden Vorstellungsbescheid deswegen vor dem Verwaltungsgerichtshof anzufechten, weil jene Gründe, die die Aufhebung tragen, seiner Ansicht nach unzutreffend sind. Die Teile der Begründung des aufhebenden Bescheides, die darlegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden sind, lösen jedoch keinerlei bindende Wirkung aus. Derartige Begründungselemente (mit denen die Vorstellungsbehörde etwa der Rechtsansicht der Gemeindebehörden in Teilbereichen beigetreten ist), die (ohne das Hinzutreten von Aufhebungsgründen hinsichtlich anderer Begründungselemente) zu einer Abweisung der Vorstellung führen hätten müssen, stellen keinen tragenden Grund für die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides dar vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2008, Zl. 2004/17/0157, und nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2007/05/0010).

Im vorliegenden Verfahren hob die belangte Behörde den Berufungsbescheid deshalb auf, weil dieser "unstimmig" sei. Ihrer Ansicht nach sei der Beschwerdeführer der Aufforderung der Berufungsbehörde zur Einbringung eines Bauantrages mit Schreiben vom 2. Juni 2009 fristgerecht nachgekommen, weshalb die Baubehörde seinen Antrag nicht als unzulässig zurückweisen hätte dürfen, sondern darüber - allenfalls nach Erteilen eines Mängelbehebungsauftrages - inhaltlich hätte entscheiden müssen. Während der Anhängigkeit dieses Verfahrens hätte jedoch die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht verfügt werden dürfen.

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen diesen, die Aufhebung des Gemeinderatsbescheides tragenden und somit bindenden Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides. Er bringt vielmehr - wie bereits im Verwaltungsverfahren - vor, seinen Rechtsvorgängern sei auf Grund des Antrages vom 22. Oktober 1973 nicht nur die Baubewilligung für die Errichtung einer Doppelgarage, sondern auch eine solche für die Benutzung des Daches der Garage als Terrasse erteilt bzw. mit Bescheid vom 4. Mai 1987 die Errichtung einer entsprechenden Absicherung vorgeschrieben worden. Sein Beschwerdevorbringen richtet sich somit nur gegen die Ausführungen der belangten Behörde, in denen aufgezeigt wird, welche der in der Vorstellung geltend gemachten Rechtsverletzungen keine Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides nach sich zu ziehen hätte. Diese erzeugen jedoch keine Bindungswirkung; sie vermögen daher den Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiven Rechten zu verletzen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Oktober 2012, Zl. 2012/06/0178, mwN).Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen diesen, die Aufhebung des Gemeinderatsbescheides tragenden und somit bindenden Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides. Er bringt vielmehr - wie bereits im Verwaltungsverfahren - vor, seinen Rechtsvorgängern sei auf Grund des Antrages vom 22. Oktober 1973 nicht nur die Baubewilligung für die Errichtung einer Doppelgarage, sondern auch eine solche für die Benutzung des Daches der Garage als Terrasse erteilt bzw. mit Bescheid vom 4. Mai 1987 die Errichtung einer entsprechenden Absicherung vorgeschrieben worden. Sein Beschwerdevorbringen richtet sich somit nur gegen die Ausführungen der belangten Behörde, in denen aufgezeigt wird, welche der in der Vorstellung geltend gemachten Rechtsverletzungen keine Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides nach sich zu ziehen hätte. Diese erzeugen jedoch keine Bindungswirkung; sie vermögen daher den Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiven Rechten zu verletzen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 18. Oktober 2012, Zl. 2012/06/0178, mwN).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 21. Februar 2013

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid spezielle Zuordnung offen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011060179.X00

Im RIS seit

15.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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