TE Vwgh Erkenntnis 2013/2/21 2009/13/0086

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Veröffentlicht am 21.02.2013
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §23 Z1;
EStG 1988 §4 Abs4;
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde des S in G, vertreten durch die Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 116, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 31. März 2009, GZ. RV/0095-W/06, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezog im Streitzeitraum als Vermögensberater Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Über das Ergebnis einer zur Einkommensteuer 1999 bis 2001 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer in seinem Bericht vom 19. November 2004 unter Tz 19 zu den "Ersatzzahlungen an (Ing. J.) und die damit verbundenen Aufwendungen 1999 - 2001" folgende Feststellungen:

Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1997 die Vermittlung von "Vermögensanlagen" der V. Investments Luxemburg (im Folgenden: V. Investments) und der D. Grenada Ltd. (im Folgenden: D. Ltd.) übernommen. Diese Gesellschaften hätten mit der Regierung von Grenada Verträge über die Durchführung "gigantischer Bauvorhaben" abgeschlossen. Um Investoren "in betrügerischer Absicht Geld herauszulocken", seien von diesen Unternehmen aufwendige Prospekte mit falschen Bilanzzahlen erstellt und den Investoren unrealistisch hohe Zinserträge versprochen worden. Der Beschwerdeführer, dem die Vermittlung angeboten worden sei, habe im Zeitraum März 1997 bis September 1997 sechs Verträge mit einer Gesamtsumme von 6,3 Mio. S vermittelt. Die Rückzahlung des eingezahlten Kapitalbetrages hätte bei den meisten Verträgen nach einem Jahr erfolgen sollen. Die Rendite habe bei dem Vertrag mit Ing. J. 30 % betragen, bei allen anderen hingegen 15 %. Ing. J. habe 5 Mio. S investiert, die er mittels Sparbuch am 14. April 1997 an den Beschwerdeführer übergeben habe. Aus der über die Übernahme am selben Tag ausgefertigten Bestätigung gehe hervor, dass "dieses Sparbuch nach bestem Wissen und Gewissen veranlagt werde und nach einem Jahr inklusive Gewinn zurückgegeben werde". Als "Managementfee" bekomme der Beschwerdeführer ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns. In dieser Bestätigung sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer persönlich dafür hafte. Für "alle anderen abgeschlossenen Verträge" seien keine weiteren Vereinbarungen oder Nebenabsprachen getroffen worden. Bei der Vermittlung der "Vermögensanlagen" sei bei allen vorgelegten Verträgen der Geldgeber als "1. Kapitalgeber" aufgeschienen. Lediglich bei der Vereinbarung zwischen Ing. J. und der V. Investments sei der Beschwerdeführer als "1. Kapitalgeber" ausgewiesen. Nachdem sich laut einem vorgelegten Schreiben vom 27. August 1999 des Beschwerdeführers an das Landesgericht für Strafsachen der Verdacht eines Betruges ("es wurde kein Kapital zurückgezahlt") der V. Investments und deren Geschäftsführer an den Investoren erhärtet gehabt habe, sei eine Vereinbarung betreffend Schuldanerkenntnis zwischen Ing. J. (Gläubiger) und dem Beschwerdeführer (Schuldner) mit Datum 22. November 1999 abgeschlossen worden. Nach dieser Vereinbarung (beruhend auf der Bestätigung vom 14. April 1997) habe der Beschwerdeführer die Schuldverbindlichkeit in Höhe von 5 Mio. S anerkannt und sich verpflichtet, diese in einer ersten Teilzahlung in Höhe von 20.000 S zum 20. Dezember 1999 und in monatlichen Raten zu 10.000 S ab 19. Jänner 2000 zurückzuzahlen. Die geleisteten Raten würden vorweg zur Abdeckung der offenen Zinsen (4 % aus dem aushaftenden Kapital nach vierteljährlicher Vorschreibung) dienen und letztlich auf das aushaftende Kapital angerechnet. Mit Schreiben vom 18. Februar 2002 habe sich der Beschwerdeführer einem anhängigen Verfahren gegen einen Geschäftsführer der V. Investments als Geschädigter angeschlossen und seinen Gesamtschaden mit rund 6,580.000 S angegeben. Die in den Streitjahren angefallenen Ersatzzahlungen sowie die vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten aus der Durchführung der Vereinbarung mit Ing. J. habe der Beschwerdeführer in seinen Einkommensteuererklärungen als Betriebsausgaben geltend gemacht (1999 rund 90.000 S, 2000 rund 264.000 S und 2001 120.000 S). Nach Ansicht des Betriebsprüfers falle die gegenüber Ing. J. ausgesprochene persönliche Haftung des Beschwerdeführers für das übernommene Geld nicht in die Tätigkeit eines Vermögensberaters und somit nicht in die betriebliche Sphäre. Eine Garantie zur Rückzahlung des eingesetzten Kapitals stehe mit der Tätigkeit eines Vermögensberaters nicht im Einklang, dessen Pflicht es lediglich sei, auf die Risiken der Vermögensanlage hinzuweisen. Die strittigen Aufwendungen seien daher nicht als Betriebsausgabe abziehbar.Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1997 die Vermittlung von "Vermögensanlagen" der römisch fünf. Investments Luxemburg (im Folgenden: römisch fünf. Investments) und der D. Grenada Ltd. (im Folgenden: D. Ltd.) übernommen. Diese Gesellschaften hätten mit der Regierung von Grenada Verträge über die Durchführung "gigantischer Bauvorhaben" abgeschlossen. Um Investoren "in betrügerischer Absicht Geld herauszulocken", seien von diesen Unternehmen aufwendige Prospekte mit falschen Bilanzzahlen erstellt und den Investoren unrealistisch hohe Zinserträge versprochen worden. Der Beschwerdeführer, dem die Vermittlung angeboten worden sei, habe im Zeitraum März 1997 bis September 1997 sechs Verträge mit einer Gesamtsumme von 6,3 Mio. S vermittelt. Die Rückzahlung des eingezahlten Kapitalbetrages hätte bei den meisten Verträgen nach einem Jahr erfolgen sollen. Die Rendite habe bei dem Vertrag mit Ing. J. 30 % betragen, bei allen anderen hingegen 15 %. Ing. J. habe 5 Mio. S investiert, die er mittels Sparbuch am 14. April 1997 an den Beschwerdeführer übergeben habe. Aus der über die Übernahme am selben Tag ausgefertigten Bestätigung gehe hervor, dass "dieses Sparbuch nach bestem Wissen und Gewissen veranlagt werde und nach einem Jahr inklusive Gewinn zurückgegeben werde". Als "Managementfee" bekomme der Beschwerdeführer ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns. In dieser Bestätigung sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer persönlich dafür hafte. Für "alle anderen abgeschlossenen Verträge" seien keine weiteren Vereinbarungen oder Nebenabsprachen getroffen worden. Bei der Vermittlung der "Vermögensanlagen" sei bei allen vorgelegten Verträgen der Geldgeber als "1. Kapitalgeber" aufgeschienen. Lediglich bei der Vereinbarung zwischen Ing. J. und der römisch fünf. Investments sei der Beschwerdeführer als "1. Kapitalgeber" ausgewiesen. Nachdem sich laut einem vorgelegten Schreiben vom 27. August 1999 des Beschwerdeführers an das Landesgericht für Strafsachen der Verdacht eines Betruges ("es wurde kein Kapital zurückgezahlt") der römisch fünf. Investments und deren Geschäftsführer an den Investoren erhärtet gehabt habe, sei eine Vereinbarung betreffend Schuldanerkenntnis zwischen Ing. J. (Gläubiger) und dem Beschwerdeführer (Schuldner) mit Datum 22. November 1999 abgeschlossen worden. Nach dieser Vereinbarung (beruhend auf der Bestätigung vom 14. April 1997) habe der Beschwerdeführer die Schuldverbindlichkeit in Höhe von 5 Mio. S anerkannt und sich verpflichtet, diese in einer ersten Teilzahlung in Höhe von 20.000 S zum 20. Dezember 1999 und in monatlichen Raten zu 10.000 S ab 19. Jänner 2000 zurückzuzahlen. Die geleisteten Raten würden vorweg zur Abdeckung der offenen Zinsen (4 % aus dem aushaftenden Kapital nach vierteljährlicher Vorschreibung) dienen und letztlich auf das aushaftende Kapital angerechnet. Mit Schreiben vom 18. Februar 2002 habe sich der Beschwerdeführer einem anhängigen Verfahren gegen einen Geschäftsführer der römisch fünf. Investments als Geschädigter angeschlossen und seinen Gesamtschaden mit rund 6,580.000 S angegeben. Die in den Streitjahren angefallenen Ersatzzahlungen sowie die vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten aus der Durchführung der Vereinbarung mit Ing. J. habe der Beschwerdeführer in seinen Einkommensteuererklärungen als Betriebsausgaben geltend gemacht (1999 rund 90.000 S, 2000 rund 264.000 S und 2001 120.000 S). Nach Ansicht des Betriebsprüfers falle die gegenüber Ing. J. ausgesprochene persönliche Haftung des Beschwerdeführers für das übernommene Geld nicht in die Tätigkeit eines Vermögensberaters und somit nicht in die betriebliche Sphäre. Eine Garantie zur Rückzahlung des eingesetzten Kapitals stehe mit der Tätigkeit eines Vermögensberaters nicht im Einklang, dessen Pflicht es lediglich sei, auf die Risiken der Vermögensanlage hinzuweisen. Die strittigen Aufwendungen seien daher nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen die auf der Grundlage des Prüfungsberichtes ergangenen Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 erhobenen Berufung nach Durchführung einer Berufungsverhandlung keine Folge.

Nach der Wiedergabe des Ganges des Verwaltungsverfahrens hielt die belangte Behörde eingangs ihrer Erwägungen fest, der Beschwerdeführer habe im Zuge der Vermittlung von "Vermögensanlagen" der V. Investments und der D. Ltd. von Ing. J. 5 Mio. S zur Veranlagung für ein Jahr gegen eine "Management Fee" von einem Viertel des Gewinnes (30 %, "für den der (Beschwerdeführer) persönlich haftet") übernommen. Eine diesbezügliche Zeugeneinvernahme sei nicht erforderlich gewesen, weil die behauptete Abwicklung der Kapitalvereinbarung dem angenommenen Sachverhalt zu Grunde gelegt worden sei. Nach dem Verlust des Veranlagungskapitals sei vom Beschwerdeführer am 22. November 1999 ein Schuldanerkenntnis abgegeben worden.Nach der Wiedergabe des Ganges des Verwaltungsverfahrens hielt die belangte Behörde eingangs ihrer Erwägungen fest, der Beschwerdeführer habe im Zuge der Vermittlung von "Vermögensanlagen" der römisch fünf. Investments und der D. Ltd. von Ing. J. 5 Mio. S zur Veranlagung für ein Jahr gegen eine "Management Fee" von einem Viertel des Gewinnes (30 %, "für den der (Beschwerdeführer) persönlich haftet") übernommen. Eine diesbezügliche Zeugeneinvernahme sei nicht erforderlich gewesen, weil die behauptete Abwicklung der Kapitalvereinbarung dem angenommenen Sachverhalt zu Grunde gelegt worden sei. Nach dem Verlust des Veranlagungskapitals sei vom Beschwerdeführer am 22. November 1999 ein Schuldanerkenntnis abgegeben worden.

Zur "rechtlichen Würdigung" führte die belangte Behörde aus, aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Unterlagen "Richtlinien für Vermögensverwalter" und den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen bezüglich "Berufsbild Vermögensberater, Berufsbild Wertpapierdienstleistungsunternehmen" lasse sich eine Verpflichtung zur Abgabe einer Haftungsgarantie in Bezug auf Veranlagungsergebnisse nicht entnehmen. Die Beteiligung an den Veranlagungsergebnissen eines Klienten unter Abgabe einer Haftungserklärung stehe nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vermögensberater (und "damit auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erzielung von Vermittlungsprovisionen") und sei in typisierender Betrachtungsweise der Privatsphäre zuzuordnen. Auch die Bedachtnahme auf das zwischen der angestrebten Provision (4 % des Veranlagungsbetrages, somit 200.000 S) und der abgegebenen Haftung über rd. 6,1 Mio. S (5 Mio. S Kapital zuzüglich 30 % Rendite abzüglich der "Management Fee" von 375.000 S) bestehende Missverhältnis lasse keine andere Betrachtung zu. Weiters deute etwa die Stellung des Beschwerdeführers als "1. Kapitalgeber" im Zusammenhang mit der gegenüber Ing. J. abgegebenen Haftungserklärung auf eine "Eigenveranlagung" hin. Dass der Beschwerdeführer wirtschaftlich überhaupt in der Lage gewesen wäre, die Haftungsansprüche (etwa aus dem Betriebsvermögen) zu erfüllen, werde ebenso wenig behauptet, wie der Umstand, dass für die gegenständlich übernommene Haftung die Erzielung von Vermittlungsprovisionen im Vordergrund gestanden sei. Die Abwicklung der Schadenersatzleistungen runde das Bild ab, zumal die ursprünglich vorgesehenen Zahlungen von der Höhe her keine Kapitaltilgungen ermöglichten, die Vereinbarung hierüber mehrfach abgeändert und von einer sofortigen Verwertung vorhandenen Vermögens (Grundvermögens) Abstand genommen worden sei. Auch im Rahmen der Gesamtbetrachtung ergebe sich somit ein Bild, welches objektive Anhaltspunkte für eine außerbetriebliche Veranlassung aufweise (etwa eine persönliche Beziehung zu Ing. J., zumal das Modell vorzugsweise im Bekanntenkreis angeboten worden sei, oder als private Vermögensbeteiligung mit Einsatz privaten "Haftungskapitals") und vom übrigen Betriebsgeschehen völlig abweiche.

In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf "Anerkennung geleisteter Zahlungen auf Grundlage einer von mir übernommenen persönlichen Haftung und damit zusammenhängender Aufwendungen bzw Ausgaben in der Höhe von insgesamt ATS 474.000,-- in den Jahren 1999 bis 2001 als Betriebsausgaben verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

In der Beschwerde wird zum Sachverhalt vorgebracht, der Beschwerdeführer sei als selbständiger Vermögensberater tätig und besitze einen Gewerbeschein, der auf "Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen gemäß § 124 Z 23 GewO 1994" laute. Im Jahr 1997 sei er als Vermittler von Vermögensanlagen für die V. Investments und die D. Ltd. tätig gewesen. U.a. sei Ing. J. an den von ihm vermittelten Projekten interessiert gewesen. Ing. J. habe sich schließlich mit einem Investitionsvolumen von 5 Mio. S beteiligt, "welches in einem Sparbuch mit einem Zinssatz von 3,375 % veranlagt war". Der Beschwerdeführer habe dieses Sparbuch auflösen und den Geldbetrag in das Bauprojekt investieren sollen. Ing. J. und der Beschwerdeführer hätten am 14. April 1997 eine Bestätigung über die Aushändigung des Sparbuches an den Beschwerdeführer unterfertigt. Der Beschwerdeführer habe weiters bestätigt, dass er dieses Sparbuch nach einem Jahr inklusive Gewinn an Ing. J. zurückgeben werde. Als "Managementfee" habe der Beschwerdeführer ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns erhalten sollen. Auch habe der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt, "dass ich persönlich hafte". Die Kapitalgeber hätten ihr Kapital nicht zurückbezahlt erhalten und es sei ein Strafverfahren gegen die handelnden Organe der Gesellschaften eingeleitet worden. "Basierend auf der Bestätigung vom 14. April 1997" habe der Beschwerdeführer am 22. November 1999 ein notarielles Schuldanerkenntnis unterfertigt, mit dem der Beschwerdeführer die Verbindlichkeit von 5 Mio. S (samt Zinsen und Nebenkosten) anerkannt und sich gleichsam verpflichtet habe, den Betrag in Raten zurückzuzahlen (daraus resultierten die strittigen, als Betriebsausgaben geltend gemachten "Schadenersatzzahlungen").In der Beschwerde wird zum Sachverhalt vorgebracht, der Beschwerdeführer sei als selbständiger Vermögensberater tätig und besitze einen Gewerbeschein, der auf "Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen gemäß Paragraph 124, Ziffer 23, GewO 1994" laute. Im Jahr 1997 sei er als Vermittler von Vermögensanlagen für die römisch fünf. Investments und die D. Ltd. tätig gewesen. U.a. sei Ing. J. an den von ihm vermittelten Projekten interessiert gewesen. Ing. J. habe sich schließlich mit einem Investitionsvolumen von 5 Mio. S beteiligt, "welches in einem Sparbuch mit einem Zinssatz von 3,375 % veranlagt war". Der Beschwerdeführer habe dieses Sparbuch auflösen und den Geldbetrag in das Bauprojekt investieren sollen. Ing. J. und der Beschwerdeführer hätten am 14. April 1997 eine Bestätigung über die Aushändigung des Sparbuches an den Beschwerdeführer unterfertigt. Der Beschwerdeführer habe weiters bestätigt, dass er dieses Sparbuch nach einem Jahr inklusive Gewinn an Ing. J. zurückgeben werde. Als "Managementfee" habe der Beschwerdeführer ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns erhalten sollen. Auch habe der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt, "dass ich persönlich hafte". Die Kapitalgeber hätten ihr Kapital nicht zurückbezahlt erhalten und es sei ein Strafverfahren gegen die handelnden Organe der Gesellschaften eingeleitet worden. "Basierend auf der Bestätigung vom 14. April 1997" habe der Beschwerdeführer am 22. November 1999 ein notarielles Schuldanerkenntnis unterfertigt, mit dem der Beschwerdeführer die Verbindlichkeit von 5 Mio. S (samt Zinsen und Nebenkosten) anerkannt und sich gleichsam verpflichtet habe, den Betrag in Raten zurückzuzahlen (daraus resultierten die strittigen, als Betriebsausgaben geltend gemachten "Schadenersatzzahlungen").

Im Erkenntnis vom 24. Februar 2000, 97/15/0129, hat der Verwaltungsgerichtshof zu einem als Versicherungs- und Hausanteilscheinvermittler tätigen Beschwerdeführer u. a. ausgeführt, schaffe sich ein Vermittler von ihm vertriebene Versicherungen, Vermögensanlagen oder auch so genannte Verlustbeteiligungen selbst an, spreche die Verkehrsauffassung noch nicht dafür, dass diese auch der privaten Vermögenssphäre zurechenbaren Wirtschaftsgüter als zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmte Vermögenswerte anzusehen seien. Eine erfolgreiche Vermittlungstätigkeit beruhe im Allgemeinen nicht darauf, dass sich der Vermittler die von ihm vertriebenen Produkte selbst anschaffe, sondern dass diese den jeweiligen Bedürfnissen des Kunden genügten. Die (im damaligen Beschwerdefall) strittigen Beteiligungen seien daher nicht dem (notwendigen) Betriebsvermögen zuzurechnen und daraus resultierende Verluste nicht bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen (auf die Begründung des Erkenntnisses kann im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden).Im Erkenntnis vom 24. Februar 2000, 97/15/0129, hat der Verwaltungsgerichtshof zu einem als Versicherungs- und Hausanteilscheinvermittler tätigen Beschwerdeführer u. a. ausgeführt, schaffe sich ein Vermittler von ihm vertriebene Versicherungen, Vermögensanlagen oder auch so genannte Verlustbeteiligungen selbst an, spreche die Verkehrsauffassung noch nicht dafür, dass diese auch der privaten Vermögenssphäre zurechenbaren Wirtschaftsgüter als zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmte Vermögenswerte anzusehen seien. Eine erfolgreiche Vermittlungstätigkeit beruhe im Allgemeinen nicht darauf, dass sich der Vermittler die von ihm vertriebenen Produkte selbst anschaffe, sondern dass diese den jeweiligen Bedürfnissen des Kunden genügten. Die (im damaligen Beschwerdefall) strittigen Beteiligungen seien daher nicht dem (notwendigen) Betriebsvermögen zuzurechnen und daraus resultierende Verluste nicht bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen (auf die Begründung des Erkenntnisses kann im Übrigen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen werden).

Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer die über das Sparguthaben des Ing. J. finanzierte (vom Beschwerdeführer vertriebene) Vermögensanlage zwar nach dem Vorbringen in der Beschwerde nicht selbst angeschafft, jedoch zugleich mit der Veranlagung gegenüber dem Investor Ing. J. die Garantenstellung (zumindest) in Bezug auf das eingesetzte Kapital übernommen, wobei weiters eine Teilhabe an einem Viertel des erwirtschafteten Gewinns aus der Vermögensanlage in Form einer "Managementfee" ausbedungen war. Dies ist in wirtschaftlicher Hinsicht einer "Selbstveranlagung" im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses gleich zu halten.

Mag es auch nach dem Beschwerdevorbringen zum Tätigkeitsbereich eines Vermögensberaters und eines Verwalters von beweglichen Vermögen gehören, "Geld bzw Geldeswert zu Veranlagungszwecken zu übernehmen", entspricht es doch nicht der Verkehrsauffassung, dass der Vermittler von Finanzanlagen auch zugleich die Haftung für das vom Kunden investierte (und nach allenfalls ungünstig verlaufener Veranlagung verlorene) Kapital übernimmt, auch wenn nach dem Beschwerdevorbringen das Risiko für die gegenständliche Inanspruchnahme als "gering einzuschätzen" gewesen sei. Dass das Unterbleiben der Abgabe einer Haftungserklärung, mit der sich der Beschwerdeführer laut Beschwerde verpflichtet habe, "dem Anleger sein Vermögen nach Ablauf der Veranlagungsdauer zurückzugeben", zum Verlust der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers als Vermögensberater hätte führen können, macht die Beschwerde nicht einsichtig.

Insgesamt ist damit auch nach dem Beschwerdevorbringen (dem darin vom Beschwerdeführer geschilderten beschwerdegegenständlichen Sachverhalt) nicht von einem der betrieblichen Sphäre zuzurechnenden finanziellen Engagement des Beschwerdeführer auszugehen, sodass der Beschwerdeführer mit der versagten Berücksichtigung der auf der Haftungserklärung vom 14. April 1997 beruhenden "Schadenersatzzahlungen" als Betriebsausgaben im Rahmen seiner Einkünfte als Vermögensberater nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 21. Februar 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009130086.X00

Im RIS seit

20.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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