TE Vwgh Erkenntnis 2013/2/22 2011/02/0215

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Veröffentlicht am 22.02.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §45 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 19. April 2011, Zl. VwSen-281291/2/Kl/Pe, betreffend Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (mitbeteiligte Partei:

H. in P., vertreten durch die Rechtsanwälte Weixelbaum, Humer & Partner OG in 4020 Linz, Lastenstraße 36), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft P. vom 7. Dezember 2010 wurde der Mitbeteiligte als verantwortlicher Beauftragter der G.-GmbH für schuldig erkannt, er habe am 13. Juli 2010 auf einer näher genannten Baustelle in Pr. drei näher genannte Übertretungen von arbeitnehmerschutzrechlichen Bestimmungen begangen, weshalb über ihn jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. April 2011 wurde der Berufung des Mitbeteiligten stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. April 2011 wurde der Berufung des Mitbeteiligten stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, laut Firmenbuchauszug habe die G.-GmbH ihren Sitz in P. Auch für den Mitbeteiligten, der mit Zustimmungsnachweis vom 10. Juni 2010 zum verantwortlichen Beauftragten für die Baustelle "Sanierung der Hauptschule Pr." bestellt worden sei, sei als Dienstort P. ausgewiesen. Es sei daher zweifelsfrei der Sitz der GmbH als Tatort anzusehen. In diesem Sinne habe auch die Behörde erster Instanz ihre Zuständigkeit wahrgenommen.

Es müsse die Tat unter Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten (Mitbeteiligten) innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reiche im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus.

Wie die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. September 2010 als erste Verfolgungshandlung enthalte auch das nunmehrige Straferkenntnis im Tatvorwurf keine Bezeichnung des Unternehmenssitzes der G.-GmbH bzw. des Dienstortes des Mitbeteiligten als verantwortlichen Beauftragten. Es fehle daher im gesamten Tatvorwurf die Umschreibung des Tatortes. Dies sei ein wesentliches objektives Tatbestandselement. Weil die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist eingetreten sei, sei eine entsprechende Korrektur des Straferkenntnisses nicht möglich. Es sei daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen.Wie die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. September 2010 als erste Verfolgungshandlung enthalte auch das nunmehrige Straferkenntnis im Tatvorwurf keine Bezeichnung des Unternehmenssitzes der G.-GmbH bzw. des Dienstortes des Mitbeteiligten als verantwortlichen Beauftragten. Es fehle daher im gesamten Tatvorwurf die Umschreibung des Tatortes. Dies sei ein wesentliches objektives Tatbestandselement. Weil die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist eingetreten sei, sei eine entsprechende Korrektur des Straferkenntnisses nicht möglich. Es sei daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 gestützte Amtsbeschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Paragraph 13, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 gestützte Amtsbeschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auch der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, die Auffassung der belangten Behörde, die Angabe des Unternehmenssitzes müsse dem Beschuldigten in einer verjährungsunterbrechenden Verfolgungshandlung vorgehalten werden, stehe im Widerspruch zur ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Nach dieser Judikatur genüge es nämlich bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften für den Ausschluss der Verfolgungsverjährung, wenn sich die Verfolgungshandlung auf die konkrete "Filiale" beziehe, in der die Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften stattgefunden habe. Im Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2003/02/0243, dem ein Strafverfahren wegen Übertretung von Vorschriften der Bauarbeiterschutzverordnung zugrunde gelegen sei, habe der Verwaltungsgerichtshof zudem ausdrücklich klargestellt, dass dieser Rechtssatz auch bei Baustellen anzuwenden sei, wenn dem Inhalt der Aufforderung zur Rechtfertigung zweifelsfrei zu entnehmen sei, an welcher Baustelle der Arbeitgeberin es zu den dem Beschuldigten angelasteten Übertretungen gekommen sei.

Im vorliegenden Fall erfülle die Verfolgungshandlung dieses Erfordernis, weil sie eine genaue örtliche Angabe der Baustelle enthalte und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibe, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt werde.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei daher keineswegs Verfolgungsverjährung eingetreten, sodass der Einstellungsgrund des § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG zu Unrecht angenommen worden sei.Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei daher keineswegs Verfolgungsverjährung eingetreten, sodass der Einstellungsgrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG zu Unrecht angenommen worden sei.

Für eine die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung im Bereich der Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften reicht es aus, dass sich in der Aufforderung zur Rechtfertigung neben dem Hinweis auf eine bestimmte Baustelle auch ein konkreter Hinweis auf jenes Unternehmen findet, das auf dieser Baustelle als Arbeitgeberin tätig war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 2012, Zl. 2011/02/0029, m.w.N.).Für eine die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung im Bereich der Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften reicht es aus, dass sich in der Aufforderung zur Rechtfertigung neben dem Hinweis auf eine bestimmte Baustelle auch ein konkreter Hinweis auf jenes Unternehmen findet, das auf dieser Baustelle als Arbeitgeberin tätig war vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 2012, Zl. 2011/02/0029, m.w.N.).

Dieses Unternehmen, als deren verantwortlicher Beauftragter im Beschwerdefall der Mitbeteiligte zur Verantwortung gezogen wurde, wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. September 2010 - wenngleich ohne unmittelbare Angabe der Anschrift dieses Unternehmens - genannt. Mit Rücksicht auf die sonst angeführten Tatbestandsmerkmale ist damit klargestellt, auf welchen konkreten Tatvorwurf jeweils abgestellt wird.

Es ist daher entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Die belangte Behörde hat daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zu Unrecht eingestellt, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Es ist daher entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Die belangte Behörde hat daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zu Unrecht eingestellt, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 22. Februar 2013

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011020215.X00

Im RIS seit

25.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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