TE Vwgh Erkenntnis 2013/2/22 2009/02/0098

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Veröffentlicht am 22.02.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §52;
StVO 1960 §35 Abs2;
StVO 1960 §35 Abs3;
StVO 1960 §35;
StVO 1960 §82;
VwRallg;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. StVO 1960 § 35 heute
  2. StVO 1960 § 35 gültig ab 01.10.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 204/1964
  1. StVO 1960 § 35 heute
  2. StVO 1960 § 35 gültig ab 01.10.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 204/1964
  1. StVO 1960 § 35 heute
  2. StVO 1960 § 35 gültig ab 01.10.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 204/1964
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der NgesmbH in E, vertreten durch die Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG in 7000 Eisenstadt, Blumengasse 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. Februar 2009, Zl. RU6-ST-137/005-2008, betreffend Feststellung gemäß § 35 Abs. 3 StVO 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der NgesmbH in E, vertreten durch die Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG in 7000 Eisenstadt, Blumengasse 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. Februar 2009, Zl. RU6-ST-137/005-2008, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 7. Mai 2007 beantragte die beschwerdeführende Partei die Bewilligung zur Errichtung von hinterleuchteten Wechselwerbeträgern (RLB) im Ausmaß von 3480 mm x 2641 mm auf 2,6 m bzw. 3,5 m hohen Rundsäulen DM 37 cm an vier näher genannten Straßenstellen laut Einreichplänen.

In der Folge führte die Bezirkshauptmannschaft A. am 2. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung durch.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A. vom 10. Juli 2008 wurde unter Spruchpunkt 1 hinsichtlich dreier näher genannter Standorte festgestellt, dass keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne der Bestimmung des § 35 Abs. 2 StVO 1960 zu erwarten sei.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A. vom 10. Juli 2008 wurde unter Spruchpunkt 1 hinsichtlich dreier näher genannter Standorte festgestellt, dass keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, StVO 1960 zu erwarten sei.

Hinsichtlich eines vierten Standortes wurde unter Spruchpunkt 2 dieses Bescheides festgestellt, dass von der Anbringung der angeführten Werbeanlagen an diesem Standort eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne des § 35 Abs. 2 StVO 1960 zu erwarten und daher die Anbringung dieser Anlage an diesem Standort nicht möglich sei.Hinsichtlich eines vierten Standortes wurde unter Spruchpunkt 2 dieses Bescheides festgestellt, dass von der Anbringung der angeführten Werbeanlagen an diesem Standort eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, StVO 1960 zu erwarten und daher die Anbringung dieser Anlage an diesem Standort nicht möglich sei.

Gegen Spruchpunkt 2 dieses Bescheides erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 2009 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid insoweit bestätigt.

In der Begründung des Bescheides vom 2. Februar 2009 wird u. a. ausgeführt, die belangte Behörde habe aufgrund der Berufung der beschwerdeführenden Partei ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom 8. Dezember 2008 eingeholt. Dieser habe u.a. dargelegt, dass sich der gewählte Standort im kundgemachten Ortsgebiet von A. linksseitig der LBx (im Sinne der Kilometrierung) am südöstlichen Fahrbahnrand ca. 50 m nordöstlich des mittels Verkehrslichtsignalanlage geregelten Knotenpunktes Landesstraße Bx/Gemeindestraße "E.- Straße" befinde. Unmittelbar vor dem geplanten Standort der Werbeanlage sei in der anliegenden Fahrrelation nach Nordosten eine Busbucht vorhanden. Der Standort solle im Bereich des "Ausfahrtskeiles" der Busbucht zu liegen kommen. Südöstlich der Busbucht quere an der Kreuzung ein Schutzweg die Landesstraße Bx. Die Landesstraße Bx sei im gegenständlichen Abschnitt als Umfahrungsstraße für das Gebiet von A. errichtet worden. Die Geschwindigkeit im Bereich der Kreuzung sei auf 50 km/h beschränkt. Eine für ein Ortsgebiet signifikante Bebauung, die an die LBx reiche, sei im gegenständlichen Abschnitt nicht gegeben. Das Erscheinungsbild des Straßenzuges in diesem Bereich gleiche mehr dem eines Freilandbereiches. Die durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge betrage ca. 10.000 Kfz/24h (Zählung vom Jänner 2007). Im Zuge der LBx seien am Knoten für die Fahrtrichtung nach Südwesten jeweils ein Fahrstreifen für den Geradeausverkehr sowie ein Links- und Rechtsabbiegestreifen vorhanden. In der Gegenrichtung sei ein Fahrstreifen für den Geradeausverkehr und ein Linksabbiegestreifen vorhanden.

Die VLSA an der gegenständlichen Kreuzung weiche teilweise von der Regelbauweise ab - Überkopfsignal horizontal liegend - und sei nach Auskunft des Bezirkspolizeikommandos A. vom 28. August 2008, von Montag bis Sonntag in der Zeit von 21.00 bis 6.00 Uhr, auf "Gelb-Blink-Betrieb" geschaltet. Am 8. Dezember sei die Kreuzung den ganzen Tag über ungeregelt. Eine Straßenbeleuchtung sei beidseits der Fahrbahn vorhanden.

Die Busbucht werde laut Auskunft der Gemeinde A. vor allem von Kindern des Ortsteiles G. frequentiert. Der die LBx querende Schutzweg sei Teil des Schulweges der Kinder der Ortsteile E. und G. Die Werbeanlage solle eine Breite von 3,48 m und eine Höhe von 2,64 m aufweisen, d. h, die Werbefläche werde eine Größe von ca. 7 m2 haben. Die Aufstellung solle für beide Fahrtrichtungen der LBx sichtbar erfolgen. Die Aufstellung solle auf dem Grünstreifen südöstlich des bestehenden Gehsteiges erfolgen. Der lichte Abstand der Unterkante der Konstruktion zum Niveau des Gehsteiges werde mit 3,50 m angegeben. In diesem Bereich sei der Gehsteig zur Fahrbahn der LBx (Ausfahrtskeil der Busbucht) durch ein Hochboard und einen anschließenden Grünstreifen getrennt.

Unter Zugrundelegung der Richtlinie für das Verkehrs- und Straßenwesen RVS 05.06.12 "Visuelle Informationsträger für verkehrsfremde Zwecke" begründe die Gewährleistung bestmöglicher Verkehrssicherheit zwangsläufig den Ausschluss störender Informationsträger. Infolge der Unteilbarkeit der zielgerichteten konzentrativen Aufmerksamkeit seien durch solche Anlagen potentielle Gefahrensituationen gegeben bzw. nicht auszuschließen. Es sei somit zu rechnen, dass die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern im Verkehrsgeschehen für den Zeitraum des Ablesevorganges beeinträchtigt werde, weil die Aufmerksamkeit auf die Werbeanlage gerichtet sei. Hingewiesen werde, dass die hinterleuchteten Wechselwerbeträger ausschließlich für Reklame vorgesehen seien, sie grundsätzlich das Ziel der Aufnahme von Werbeinformationen verfolgten und somit eine Ablenkung vom Verkehrsgeschehen bewirkt werde.

In der RVS 05.06.14 "Anwendungsmerkblatt zur Standortbewertung für visuelle Informationsträger" werde unter Punkt 4. angeführt: "Von dynamischen oder teilweise dynamischen Werbeträgern wird ein ungleich höheres Ablenkungspotential als von statischen Werbeanlagen ausgelöst. …" Um die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Werbeträger auf ein Minimum zu beschränken, zeige die Richtlinie Positionierungsregeln auf. Bei Einhaltung dieser Regeln könne aus verkehrstechnischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die Anlage weder die freie Sicht über den Straßenverlauf noch auf Einrichtungen zur Regelung oder Sicherheit des Verkehrs behindere oder deren Wirkung herabmindere. Neben generellen Positionierungsregeln würden in der RVS 05.06.14 unter Punkt 5.2 zusätzliche Regeln für die Positionierung von teilweise dynamischen Werbeanlagen angeführt: "Eine teilweise dynamische Werbeanlage ist bei folgend angeführten Straßenabschnitten abzulehnen. Da hier erhöhte Konzentration erforderlich ist, besteht die Gefahr der überwiegenden Blickzuwendung auf die Werbefläche im Nahbereich (davor ab 50 m gilt 30 Grad -Sichtfeld und dahinter keine VZ-Maskierung!) eines ungeregelten Schutzweges oder einer Radfahrerüberfahrt, bezogen auf die Sehachse sich annähernder Fahrzeuglenker; auch die Gegenrichtung beachten; …"

Dazu werde festgestellt, dass:

  • -Strichaufzählung
    es sich bei dem gegenständlichen Plakatwechselträger um eine teilweise dynamische Anlage handle,
  • -Strichaufzählung
    die Anlage sich nur ca. 30 m nach einem zu gewissen Zeiten (wie im Befund angeführt) ungeregelten Schutzweg befinde,
  • -Strichaufzählung
    es sich bei diesem Schutzweg um einen Schulweg handle.
Unter Zugrundelegung der oben genannten Kriterien der RVS 05.06.14 (diese stelle den derzeitigen Stand der Wissenschaft dar) liege somit aus technischer Sicht durch das Unterschreiten des Mindestabstandes zu einem ungeregelten Schutzweg ein Ablehnungsgrund vor.
Die Beurteilung des Standortes erfolge ausschließlich aufgrund des (bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten) Gutachtens vom 22. April 2008 (erstellt von DI L.) sowie aufgrund des Unfallgeschehens. Es werde ferner auf das Gutachten vom 22. April 2008 verwiesen, in welchem das Problem der Auffahrunfälle bei Annäherung an eine VLSA bzw. an die Stauwurzel ausführlich erläutert werde.
Zusammenfassend werde festgehalten, dass die technische Beurteilung des Standortes für
  • -Strichaufzählung
    die Fahrtrichtung Nordosten aufgrund der im Gutachten vom 22. April 2008 (erstellt von DI L.) aufgezeigten Herabminderung und teilweisen Maskierung des Randsignals der VLSA und den damit verbunden Problemen ("Dilemmazone") negativ ausfalle.
  • -Strichaufzählung
    Die Fahrtrichtung Südwesten nach den Feststellungen im Gutachten vom 22. April 2008 ausschließlich für eine statische Werbung positiv ausfalle.
Bei Heranziehung der Richtlinie für das Verkehrs- und Straßenwesen RVS 05.06.14 "Anwendungsmerkblatt zur Standortbewertung für visuelle Informationsträger", welche den Stand der Wissenschaft repräsentiere, sei das Einreichprojekt eines teilweise dynamischen Werbeträgers mit wechselnden Sujets für beide Fahrtrichtungen in technischer Hinsicht negativ zu beurteilen.
Dazu habe die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme des (privaten Sachverständigen) Ing. R. vom 20. Dezember 2009 übermittelt. Darin werde u.a. ausgeführt, die beabsichtigte Baulichkeit befinde sich mit der fahrbahnnächsten Kante 0,8 m hinter der Grundgrenze der Landesstraße. Daraus folge, dass hier eine Benützung der Straße gemäß § 82 StVO 1960 nicht vorliege. Plangemäß betrage der seitliche Abstand zwischen Werbeanlage zum Fahrbahnrand gegen Ende des Ausfahrtskeiles 1,7 m, also zum Straßenrand des Fließverkehrs 2,8 m, was weit über dem Regelabstand liege.Dazu habe die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme des (privaten Sachverständigen) Ing. R. vom 20. Dezember 2009 übermittelt. Darin werde u.a. ausgeführt, die beabsichtigte Baulichkeit befinde sich mit der fahrbahnnächsten Kante 0,8 m hinter der Grundgrenze der Landesstraße. Daraus folge, dass hier eine Benützung der Straße gemäß Paragraph 82, StVO 1960 nicht vorliege. Plangemäß betrage der seitliche Abstand zwischen Werbeanlage zum Fahrbahnrand gegen Ende des Ausfahrtskeiles 1,7 m, also zum Straßenrand des Fließverkehrs 2,8 m, was weit über dem Regelabstand liege.
Im Befund (des Gutachtens des Amtssachverständigen) sei angeführt, dass die Werbeanlage im Ausfahrtskeil der Busbucht zu stehen komme. Wesentlich, aber unerwähnt bleibe jedoch, dass der Haltestellenbereich (Busbucht) etwa 40 m Länge aufweise und die Anlage etwa am Ende dieses Ausfahrtskeiles vorgesehen sei, also 45 m nach dem nächstliegenden Eckbereich der einmündenden Seitenstraße.
Zu der im Gutachten angeführten Ablenkung und Aufmerksamkeitszuwendung werde festgestellt, dass die Position 45 m nach der Kreuzung, das seien 60 m nach dem Lichtsignal, eine hohe Distanz der Sichtebenen im Straßenverlauf zueinander darstelle, wo eine Werbeanlage am Straßenrand noch keine Lesbarkeit ermögliche oder keine Aufmerksamkeitszuwendung auslöse. Dies sei gemäß den anzuwendenden Richtlinien für lichtsignalgeregelte Kreuzungen eine ausreichende Entfernung. Während des Fahrgastwechsels sei die Werbeanlage für nachfolgende Fahrzeuglenker nur schwer bis nicht sichtbar.
Der Überkopf-LED-VLSA-Geber sei aus weit über hundert Metern, also zweifellos zu einem erheblich früheren Zeitpunkt, erkennbar. Am Mast der VLSA sei ein weiterer VLSA-Geber auch in sehr heller LED-Technik im direkten Blickfeld der Lenker vorhanden.
…..
Eine lichtschwache Werbeanlage sei aus einer Entfernung von mehr als 70 m oder 100 m in aller Regel nur sehr undeutlich oder unklar wahrnehmbar, wenn nicht überhaupt unauffällig; daher sei es obsolet, von einer Ablenkung aus dieser Entfernung zu sprechen. Daraus folge, dass Verkehrsteilnehmer in Annäherung zur Kreuzung von einer, allfällig Bruchteile von Sekunden dauernden Wahrnehmung oder Ablenkung erst in einem irrelevanten Punkt des Straßenverlaufs betroffen sein könnten.
Aufgrund der Vielzahl der bereits in Österreich und international errichteten Werbeanlagen könne davon ausgegangen werden, dass Fahrzeuglenker bereits in Sekundenbruchteilen erkennen würden, ob ein erkanntes Objekt zu den verkehrsrelevanten (hoher Wiedererkennungswert z.B. einer VLSA) oder verkehrsfremden Objekte (Werbung) zugeordnet werde, und keine lange Ablenkungsphase vorliege.
Aufgrund des äußerst hohen optischen Helligkeitseindruckes der verwendeten LED-VLSA-Geber (15.000 cd/m2 bis 25.000 cd/m2) auch bei Nacht sei es zumindest etwas problematisch, Fußgänger mit dunkler Kleidung im Gegenlicht der VLSA zu erkennen. Zur besseren Erkennbarkeit von dunkel gekleideten Fußgängern bei Nacht könnte sich eine schwach leuchtende Gegenlichtfläche zur Erzielung eines besseren Negativkontrastes nach Vorbeifahrt an der hellen LED-VLSA sogar günstig auswirken.
…..
Im Gutachten werde als Grund für eine negative Bewertung der geplanten Werbeanlage die Positionierungsregel 5.2 mit der entsprechenden Skizze des RVS-Entwurfes 05.06.14 angeführt, welcher aber auf diese Kreuzung nicht zutreffe. Die zitierte Positionierungsregel ziele auf die Nähe eines ungeregelten, tafelgesicherten Schutzwegs und nicht auf eine lichtsignalgeregelte Kreuzung ab.
Im Gutachten (des Amtssachverständigen) werde festgestellt, dass sich die Anlage nur 30 m nach einem zu gewissen Zeiten ungeregelten Schutzweg befinde und es sich um einen Schulweg handle. Dies sei unrichtig; es werde festgestellt, dass die Entfernung von 45 m (lt. Plan) richtig sei, also um den Faktor 1,5 mehr bzw. um den Faktor 2  mehr (60 m) zum VLSA-Standsignal.
Zum Begriff Schulweg werde angemerkt, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Schutzweg zwischen 21 und 6 Uhr eine Funktion als Schulweg haben werde.
Die Behörde komme zur Auffassung, dass der zeitweise VLSA-Blinkbetrieb eine ausreichend verkehrssichere Lösung für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr an dieser Kreuzung darstelle. Es sei aber nicht klar, warum die Behörde zur Auffassung komme, dass der Vollbetrieb (wie sonst auch jeden Sonntag) geschaltet bleibe und am Feiertag (8. Dezember) der Blinkbetrieb geschaltet werde; hier sollte aus Verkehrssicherheitsgründen einheitlich der Vollbetrieb belassen werden. Der Tagesblinkbetrieb stelle jedoch einen Ausnahmefall gegenüber dem täglichen Regelfall des Vollbetriebes der VLSA dar.
Im Gutachten werde auch der Nachtblinkbetrieb von 21 - 6 Uhr an dieser Kreuzung als Grundlage für eine negative Beurteilung herangezogen. Wenn die Verkehrssicherheit aufgrund der verkehrstechnischen Faktoren nicht gewährleistet sei, solle der Blinkbetrieb von der Behörde aufgehoben und der Vollbetrieb geschaltet werden.
Während der Zeit des Nachtblinkbetriebs wirke sich diese schwach leuchtende Werbeanlage mit folglich schwacher Erkennbarkeit (siehe lichttechnische Ausführungen) und in der plangemäßen Position wegen der großen Entfernung zur Kreuzung nicht nachteilig für die Verkehrssicherheit aus, weil sowohl die VLSA als auch die Straßenbeleuchtung weit höhere Helligkeiten gegenüber der Leuchtwerbeanlage aufwiesen und diese gemäß der niedrigsten Bewertungszone A) der RVS 05.06.12 für unbeleuchtetes Umfeld geplant sei. Es werde weiters davon ausgegangen, dass die Verkehrslücken bei Nacht extrem groß und die Sichtverhältnisse gut seien, sodass sowohl für Fußgänger unter sinnvoller Anwendung der Erfahrungen des täglichen Lebens als auch für wartepflichtige Fahrzeuglenker (mit Lenkerausbildung) kein hohes Risikopotential bestehe.
…..
Nach Auffassung der belangten Behörde seien die RVS-Richtlinien als Normen zu verstehen, die den Stand der Technik und der Wissenschaft festhielten und mit Anforderungen des Verkehrsablaufs sowie des Straßenbetriebes in Beziehung setzten. RVS Richtlinien würden von der Forschungsgemeinschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen veröffentlicht. RVS-Richtlinien würden z. T. als Dienstanweisungen an die Straßenerhalter oder in Form von Erlässen für verbindlich erklärt.
Die RVS 5.512 "Blend- und Lärmschutz, Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, visuelle Informationsträger für verkehrsfremde Zwecke" enthalte zu der hier relevanten Frage, ob durch die Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu erwarten sei, folgende Aussagen:
              "1.              Anwendungsbereich
Diese Richtlinie ist für die Beurteilung von künstlichen Lichtquellen und visuellen Informationsträgern für verkehrsfremde Zwecke (im Folgenden kurz: Informationsträger) im Umfeld von Straßen anzuwenden. Insbesondere ist sie zur Beurteilung von Beeinträchtigungen der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne des § 35 StVO 1960 i.d.g.F. heranzuziehen. Diese Richtlinie ist sowohl für Ortsgebiete als auch für Freilandstraßen anzuwenden. Sie ist nicht für Beleuchtungsanlagen heranzuziehen, die ausschließlich der Regelung und Sicherung des Verkehrs dienen (z.B. Straßenbeleuchtungen im Zuge der jeweils betrachteten Straße, Signalanlagen, beleuchtete Verkehrszeichen).Diese Richtlinie ist für die Beurteilung von künstlichen Lichtquellen und visuellen Informationsträgern für verkehrsfremde Zwecke (im Folgenden kurz: Informationsträger) im Umfeld von Straßen anzuwenden. Insbesondere ist sie zur Beurteilung von Beeinträchtigungen der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne des Paragraph 35, StVO 1960 i.d.g.F. heranzuziehen. Diese Richtlinie ist sowohl für Ortsgebiete als auch für Freilandstraßen anzuwenden. Sie ist nicht für Beleuchtungsanlagen heranzuziehen, die ausschließlich der Regelung und Sicherung des Verkehrs dienen (z.B. Straßenbeleuchtungen im Zuge der jeweils betrachteten Straße, Signalanlagen, beleuchtete Verkehrszeichen).
              2.              Allgemeines
Informationsträger im Umfeld einer Straße können die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Unzulässige ablenkende Wirkungen ergeben sich, wenn die Auffälligkeit von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinn des § 35 StVO 1960 herabgemindert und damit die Aufmerksamkeit hinsichtlich des Verkehrsgeschehens reduziert wird. Darüber hinaus kann eine Verringerung der Erkennbarkeit gegeben sein (Blendwirkung, Maskierung).Informationsträger im Umfeld einer Straße können die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Unzulässige ablenkende Wirkungen ergeben sich, wenn die Auffälligkeit von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinn des Paragraph 35, StVO 1960 herabgemindert und damit die Aufmerksamkeit hinsichtlich des Verkehrsgeschehens reduziert wird. Darüber hinaus kann eine Verringerung der Erkennbarkeit gegeben sein (Blendwirkung, Maskierung).
Es dürfen daher Informationsträger nur so wirken, dass Verkehrsteilnehmer weder in der Wahrnehmung von Umständen, die für die Verkehrssicherheit maßgebend sind, beeinträchtigt noch von diesen Umständen unzumutbar abgelenkt werden. Es ist zu beachten, dass vor allem intermittierende und/oder bewegte lichttechnische Darstellungen (reflektorische) Blickzuwendungen und folglich eine Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen auslösen und damit zur Unfallgefahr werden können.
…..
              4.              Arten von Informationsträgern
Die Informationsträger können ruhend oder bewegt ausgeführt sein. Die Informationsinhalte selbst können ruhend oder bewegt vermittelt werden.
Folgende Arten von Informationsträgem sind zu unterscheiden:
  • -Strichaufzählung
    selbstleuchtende Objekte (z.B. punkt-, flächenförmige Licht- oder Bildquellen, Laser);
  • -Strichaufzählung
    angestrahlte Objekte (z.B. Projektionen, Lichtfinger);
  • -Strichaufzählung
    reflektierende Objekte (z.B. spiegelnde Flächen, Reflex-Folien);
  • -Strichaufzählung
    andere Objekte (z.B. kontrastierende Flächen, Leuchtfarben, Plakatwände).
              5.              Verkehrssicherheitsrelevante Ausschließungsgründe
Die Gewährleistung bestmöglicher Verkehrssicherheit begründet zwangsläufig den Ausschluss störender Informationsträger.
Infolge der Unteilbarkeit der zielgerichteten, konzentrativen Aufmerksamkeit können durch solche Anlagen potentielle Gefahrensituationen entstehen. Es ist damit zu rechnen, dass die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern zumindest kurzfristig vom Verkehrsgeschehen abgelenkt wird, da sie der verkehrsfremde Informationsträger beansprucht (was bei Reklame jedoch der Zweck der Anlage ist).
Eine unzulässige Beeinträchtigung (im Sinne des § 35 Abs. 2 StVO 1960) liegt jedenfalls dann vor, wenn zumindest einer der folgenden Punkte gegeben ist:Eine unzulässige Beeinträchtigung (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, StVO 1960) liegt jedenfalls dann vor, wenn zumindest einer der folgenden Punkte gegeben ist:
  • -Strichaufzählung
    Stellen mit Unfallhäufungen und/oder überdurchschnittlichen, allgemein gültigen Unfallkennzahlen (s. RVS 1.21). In Ausnahmefällen dürfen Informationsträger nur dann aufgestellt werden, wenn der eindeutige Nachweis geführt werden kann, dass sie keinen zusätzlichen Einfluss auf die Gefahrensituation darstellen;
  • -Strichaufzählung
    Verdeckung: wenn eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs verdeckt wird;
  • -Strichaufzählung
    Überschwelligkeit: wenn eine Häufung verkehrsfremder gegenüber verkehrsrelevanter Information im Sinne eines der folgenden Punkte vorliegt:
-- Auslösung von Zwangsfixation (Blickzuwendung);
-- Blendung mit Beeinträchtigung der Sehleistung;
-- Verwechslung;
-- Überstrahlung;
-- Maskierung (Einbettung, Tarnung);
-- Blinken, Flimmern, Flackern;
-- rasche Bildwechsel, schnelle Bewegungen;
-- Informationsdichte;
-- zu lang andauernde Ablenkung vom allgemeinen
Verkehrsgeschehen (z.B. lange Lesezeiten);
-- Projektion auf die Fahrbahn;
-- Überschreitung zulässiger Grenzwerte gemäß Pkt. 8" Ergänzend dazu sei der Entwurf der RVS 05.06.14
"Anwendungsmerkblatt zur Standortbeurteilung für visuelle Informationsträger, Ausgabe: 30. November 2008" heranzuziehen, der insoweit Folgendes enthalte:
"1 Anwendungsbereich
Dieses Merkblatt ist im Sinne einer Durchführungsrichtlinie als Ergänzung zur Richtlinie RVS 05.06.12, zur verkehrstechnischen Beurteilung von visuellen Informationsträgern (VIT) für verkehrsfremde Zwecke und Standortbewertung, insbesonders bei Leuchtwerbeträgern, Plakatwechselanlagen sowie bei LED-Werbeanlagen anzuwenden.
2 Arten von Informationsträgern

2.1 Begriffserläuterungen von Werbeanlagen

…..

- teilweise dynamische Anlage: wechselnde Bilder/Sujets, Prismenwender, Wechselprojektion, Plakatwechselanlage, LED-Screen (Leuchtdiodenwand, LED-Bildschirm) - zur Darbietung von wechselnden Sujets oder Texten

…..

5 Verkehrssicherheitsrelevante Positionierungsgrundlagen

Bei den Abständen der Außenkante einer Werbefläche zum Fahrbahnrand ist eine Unterscheidung der Distanz zwischen Fahrstreifen und Parkstreifen (bzw. andere Seitenstreifen im Sinne der RVS 03.04.12 bzw. RVS 03.03.31) zu treffen, da sich diese Distanz maßgeblich auf den optischen Eindruck für Lenker auswirkt.

Befindet sich eine Werbeanlage knapp/unmittelbar neben dem Fließverkehr ergibt sich aus dem geringen seitlichen Abstand der Anlage zum Augpunkt des Lenkers, insbesonders für LKW-Lenker (Augenhöhe ca. 2,5 - 3,0 m) ein subjektives Gefahrenempfinden in der Annäherungsphase zu einer Werbefläche. Im Extremfall kann dies zu unbeabsichtigten fahrdynamischen Vorgängen (d.h. plötzliches Bremsen oder Lenken als Reaktion) führen, obwohl keine verkehrstechnische Notwendigkeit vorliegt.

Sofern nicht speziell erwähnt, gelten alle VLSA-bezogenen Positionierungsregeln auch für LZA der EK sinngemäß.

5.1 Positionierungsregeln für Leuchtwerbeanlagen (generell)

Als Entfernung wird jenes Maß zu einer Kreuzung zwischen dem nächst liegenden Fahrbahnrand der einmündenden Straße und der Werbeanlage bzw. als Abstand wird jenes Maß im Querschnitt zwischen Fahrbahnrand und Außenkante der Werbeanlage angegeben. Bei erschwerten Bedingungen, (z.B. Schulnähe) können im Einzelfall Nachweise für erhöhte Sicherheitsabstände durch den vt. SV erbracht werden.

  • -Strichaufzählung
    Werbefläche neben Parkstreifen: Regelabstand 1 m, mindestens 0,6 m;(Abbildung 1)
  • -Strichaufzählung
    Werbefläche unmittelbar neben Fahrstreifen am rechten
Fahrbahnrand: Regelabstand 2 m; (Abbildung 2)
  • -Strichaufzählung
    Werbefläche unmittelbar neben Fahrstreifen am linken
Fahrbahnrand wenn Einbahnstraße: Regelabstand 3 m; (Abbildung 3)
  • -Strichaufzählung
    Entfernung zu einer ungeregelten Kreuzung: mindestens 20 vor bzw. 40 m nach dem nächstliegenden Fahrbahnrand; (Abbildung 4)
  • -Strichaufzählung
    Entfernung zu einer geregelten Kreuzung: mindestens 20 m vor bzw. 40 m nach der nächstliegenden VLSA; (bzw. siehe Abbildung 7)
  • -Strichaufzählung
    die verkehrssicherheitsrelevanten Ausschließungsgründe gem. Pkt. 5 der RVS 05.06.12 sind jedenfalls zu prüfen.
  • -Strichaufzählung
    Tunnelportale und Unterführungsbauwerke sind von Werbeanlagen freizuhalten
….

5.2 Positionierungsregeln für teilweise dynamische Werbeanlagen (zusätzlich)

Eine teilweise dynamische Werbeanlage ist bei folgend angeführten Straßenabschnitten abzulehnen. Da hier erhöhte Konzentration erforderlich ist, besteht die Gefahr der überwiegenden Blickzuwendung auf die Werbefläche im Nahbereich (davor ab 50 m gilt 30( Sichtfeld und dahinter keine VZ-Maskierung!) eines ungeregelten Schutzweges oder einer Radfahrerüberfahrt bezogen auf die Sehachse sich annähernder Fahrzeuglenker; auch die Gegenrichtung beachten; (siehe Abbildung 5). Es ist die Vermeidung von überraschenden Konflikten auch beim Abbiegevorgang erforderlich, insbesonders wenn Radweg hinter einer Baum- oder Buschreihe besteht:

  • -Strichaufzählung
    im Nahbereich bis zu 25 m vor und nach einer Kreuzung mit einem straßenparallelen ungeregelten Schutzweg oder einer straßenparallelen Radfahrerüberfahrt, (Konflikt nur beim Abbiegevorgang)
  • -Strichaufzählung
    im Nahbereich bis zu 50 m vor und 50 m nach einer ungeregelten Kreuzung in der wartepflichtigen Fahrrelation (z.B. bei VZ "Halt" oder "Vorrang geben"); Abbildung 6)
  • -Strichaufzählung
    im Nahbereich einer Kreuzung mit VLSA - Regelung bis 25 m vor und nach der Kreuzung; bei erhöhtem seitlichem Abstand (vgl. Regelabstand Pkt. 5) ist eine Werbeanlage dann möglich, wenn diese nicht im erweiterten Sichtfeld (30 Grad -Kegel) vor der VLSA liegt; (Abbildung 7)im Nahbereich einer Kreuzung mit VLSA - Regelung bis 25 m vor und nach der Kreuzung; bei erhöhtem seitlichem Abstand vergleiche , Regelabstand Pkt. 5) ist eine Werbeanlage dann möglich, wenn diese nicht im erweiterten Sichtfeld (30 Grad -Kegel) vor der VLSA liegt; (Abbildung 7)
  • -Strichaufzählung
    direkt nach einer Kreuzung im 30 Grad -Sichtfeld für Linksabbieger bis 25 m nach der Kreuzung; die Dynamik ist zulässig, wenn kein Konflikt mit dem Gegenverkehr besteht. Es ist die Prüfung des Phasenablaufes, der Kreuzungsausstattung mit Signalgebern hin sichtlich Anzahl, Anordnung, Auffälligkeit und technische Ausstattung vorzunehmen
  • -Strichaufzählung
    in unmittelbarem Nahbereich einer Verflechtungsstrecke bzw. Manöverstrecke, innerhalb des 30 Grad -Sichtkegels bezogen auf die Sehachse
  • -Strichaufzählung
    an einer Eisenbahnkreuzung (EK) innerhalb der Ankündigung mit VZ und Baken, auch bei Übersetzung eines straßenparallel geführten Gleiskörpers, jedenfalls 50 m vor und nach, sowie seitlich der EK
….."
Mit E-Mail vom 28. August 2008 habe das Bezirkspolizeikommando A. mitgeteilt, dass die Verkehrslichtsignalanlage in A. auf der Kreuzung LBx (E. Kreuzung) in der Zeit von Montag bis Sonntag von 21.00 bis 6.00 Uhr, deaktiviert sei. Dies gelte nicht für den 8. Dezember, weil die Anlage an diesem Tag grundsätzlich gelb blinken würde.
Vorweg werde festgehalten, dass bei der Beurteilung der Frage, ob durch die Verwirklichung des Vorhabens eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu erwarten sei, von den derzeitigen örtlichen Gegebenheiten in der Umgebung des Grundstückes Nr. 2986/4, KG A., auszugehen sei. Der in der Stellungnahme von Ing. R. (privater Sachverständiger) vom 20. Dezember 2008 vorgeschlagene "Vollbetrieb" der Lichtzeichenanlage im Bereich LBx/Gemeindestraße "E.-Straße" habe somit unberücksichtigt zu bleiben. Ferner sei Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 35 Abs. 2 StVO 1960 ausschließlich die Beantwortung der vorstehend aufgeworfenen Frage und nicht die Frage der Veränderung der Lage oder der Art der Anbringung oder der Anordnung des Gegenstandes, sodass die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht (weiter) beeinträchtigt werde.Vorweg werde festgehalten, dass bei der Beurteilung der Frage, ob durch die Verwirklichung des Vorhabens eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu erwarten sei, von den derzeitigen örtlichen Gegebenheiten in der Umgebung des Grundstückes Nr. 2986/4, KG A., auszugehen sei. Der in der Stellungnahme von Ing. R. (privater Sachverständiger) vom 20. Dezember 2008 vorgeschlagene "Vollbetrieb" der Lichtzeichenanlage im Bereich LBx/Gemeindestraße "E.-Straße" habe somit unberücksichtigt zu bleiben. Ferner sei Gegenstand eines Verfahrens gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StVO 1960 ausschließlich die Beantwortung der vorstehend aufgeworfenen Frage und nicht die Frage der Veränderung der Lage oder der Art der Anbringung oder der Anordnung des Gegenstandes, sodass die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht (weiter) beeinträchtigt werde.
Von 21.00 bis 6.00 Uhr sei hier grundsätzlich von einer ungeregelten Kreuzung auszugehen. Wie sich dem Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom 5. Dezember 2008 entnehmen lasse, solle der gegenständliche Wechselwerbeträger im Nahebereich bis zu 50 m vor und 50 m nach einem ungeregelten Schutzweg errichtet werden. In Anbetracht dessen, dass es sich zweifellos um eine teilweise dynamische Werbeanlage handle, ziehe der Amtssachverständige für Verkehrstechnik somit zu Recht die Positionierungsregel 5.2 des RVS Entwurfes 05.06.14 heran. Dem Umstand, dass der gegenständliche Wechselwerbeträger im Bereich von 50 m vor und 50 m nach einem ungeregelten Schutzweg angebracht werden solle, sei in der Stellungnahme von Ing. R. vom 20. Dezember 2008 letztlich nichts entgegengehalten worden. Auch erscheine es der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, warum sich diese Positionierungsregel nur auf einen ungeregelten, tafelgesicherten Schutzweg und nicht auf eine lichtsignalgeregelte Kreuzung beziehen solle. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass mit der beabsichtigten Anbringung des gegenständlichen Wechselwerbeträgers entgegen der in 5.2 des RVS Entwurfes 05.06.14 enthaltenen Positionierungsregel, die wohl dem derzeitigen Stand der Technik entspreche, eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs einhergehe.
Darüber hinaus habe sich der Amtssachverständige für Verkehrstechnik in seinem Gutachten vom 22. April 2008 ausführlich mit der Herabminderung und teilweisen Maskierung des Randsignales der Verkehrslichtsignalanlage und den damit verbundenen Problemen ("Dilemmazone") auseinandergesetzt und in der Folge die hier zum Tragen kommenden verkehrssicherheitsrelevanten Ausschließungsgründe gemäß Punkt 5. der RVS 5.512 erläutert.
Die belangte Behörde erachte die von den Amtssachverständigen für Verkehrstechnik erstatteten Gutachten für ausreichend und schlüssig, insbesondere ließen sich daraus "bestimmte konkrete Umstände" entnehmen, die den hinterleuchteten Wechselwerbeträger am betreffenden Ort als Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erscheinen ließen. Hinreichende Bedenken gegen die Schlüssigkeit der den vorstehenden Feststellungen zugrunde gelegten Gutachten hätten die von der beschwerdeführenden Partei beigebrachten Privatgutachten nicht zu erwecken vermocht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, in der Nähe der geplanten Werbetafel liege eine VLSA, welche in beiden Richtungen aus einem Überkopf- und einem Standsignalgeber bestehe. Die aufzustellende Werbetafel liege in Fahrtrichtung Osten rund 60 m rechts hinter der VLSA und in Fahrrichtung Westen rund 45 m vor der VLSA. Der Abstand zum Fließverkehr betrage 2,7 m.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpfe sich in der chronologischen Darstellung des Verfahrensablaufes an Hand der wörtlichen Wiedergabe der Eingaben und Beweismittel, insbesondere der Sachverständigengutachten, sowie der Darstellung der relevanten Rechtslage. Dem folgend lege die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen dar, dass vorliegendenfalls im Zeitraum von 21.00 bis 6.00 Uhr eine ungeregelte Kreuzung vorliege. Der Wechselwerbeträger solle im Nahebereich bis zu 50 m vor und 50 m nach einem ungeregelten Schutzweg errichtet werden, weshalb die Positionierungsregel des Punktes 5.2 der RVS 05.06.14 zur Anwendung gelange. Die Behörde gehe daher davon aus, dass mit der Anbringung des gegenständlichen Wechselwerbeträgers eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs einhergehe. Außerdem seien im Amtssachverständigengutachten die zum Tragen kommenden Ausschließungsgründe des Punktes 5 der RVS 05.06.12 erläutert worden. Die Amtssachverständigengutachten würden als ausreichend und schlüssig erachtet, die beigebrachten Privatgutachten vermögen hinreichende Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Amtssachverständigengutachten nicht zu erwecken.

Die belangte Behörde treffe ihre Feststellungen ohne weitere Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Privatgutachten und folge ausschließlich den Amtssachverständigengutachten.

Die im gegenständlichen Verwaltungsverfahren relevanten Beweismittel stellten die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen sowie die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Privatgutachten dar, deren Ergebnisse einander widersprächen. Während die Gutachten der Amtssachverständigen zum Ergebnis gelangten, die Aufstellung des geplanten Wechselwerbeträgers am Standort LBx S.-Gasse stelle eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit dar, sei dies nach der in den Privatgutachten vertretenen Ansicht nicht der Fall. Sämtliche der verfahrensgegenständlichen Gutachten stammten von Sachverständigen aus dem Bereich der Verkehrstechnik. Durch die Beibringung der verkehrstechnischen Privatgutachten sei die Beschwerdeführerin den Gutachten der Amtssachverständigen auf gleichem fachlichem Niveau entgegen getreten.

Die Beweiswürdigung durch die Behörde sei dann unbedenklich im Sinne der Schlüssigkeit, wenn sich die Behörde mit den widersprechenden Beweisergebnissen auseinander gesetzt habe. Eine derartige Auseinandersetzung mit den vorliegenden widersprechenden Beweisergebnissen finde im Rahmen des angefochtenen Bescheides gerade nicht statt. Die Behörde folge ausschließlich den eingeholten Amtssachverständigengutachten. Bei einander widersprechenden Gutachten könne jedoch nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen den Ausschlag geben. Sein Gutachten sei dem verfahrensrechtlichen Beweiswert nach denen der privaten Sachverständigen nicht übergeordnet, sondern es stünden die Gutachten verfahrensrechtlich gleichwertig nebeneinander. Der unterschiedliche Wert liege im Grad ihres erkennbaren inneren Wahrheitswertes. Bei einander widersprechenden Gutachten habe die Behörde in der Begründung ihres Bescheides die Erwägungen schlüssig darzulegen, die dafür maßgebend seien, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorziehe. Die Behörde sei verpflichtet, sich mit dem Inhalt eines schlüssigen Privatgutachtens, aus dem sich Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens eines Amtssachverständigen ergäben, auseinander zu setzen.

Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid mit dem Inhalt der vorliegenden Privatgutachten nicht auseinandergesetzt, sondern ihre Begründung, weshalb dem Ergebnis der Amtssachverständigengutachten zu folgen sei, darauf beschränkt, dass die Privatgutachten es nicht vermocht hätten, ausreichende Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Gutachten der Amtssachverständigen zu erwecken. Die Erwägungen, die zu dieser Schlussfolgerung der Behörde geführt hätten, würden nicht ausgeführt. Das Ermittlungsverfahren der Behörde sei insofern mangelhaft geblieben, als eine weitere Auseinandersetzung mit dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht erfolgt sei. Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei im Lichte des § 45 Abs. 2 AVG und einschlägigen Judikatur jedenfalls unzureichend. Der dem angefochtenen Bescheid anhaftende Begründungsmangel bilde einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG, weil die Beschwerdeführerin an der Verfolgung ihres in § 35 Abs. 3 StVO 1960 normierten Rechtes auf Feststellung, dass durch die Verwirklichung des von ihr geplanten Vorhabens der Aufstellung eines hinterleuchteten Wechselwerbeträgers am Standort LBx/S.-Gasse eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten sei, gehindert sei. Der Begründungsmangel hindere weiters die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid mit dem Inhalt der vorliegenden Privatgutachten nicht auseinandergesetzt, sondern ihre Begründung, weshalb dem Ergebnis der Amtssachverständigengutachten zu folgen sei, darauf beschränkt, dass die Privatgutachten es nicht vermocht hätten, ausreichende Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Gutachten der Amtssachverständigen zu erwecken. Die Erwägungen, die zu dieser Schlussfolgerung der Behörde geführt hätten, würden nicht ausgeführt. Das Ermittlungsverfahren der Behörde sei insofern mangelhaft geblieben, als eine weitere Auseinandersetzung mit dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht erfolgt sei. Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei im Lichte des Paragraph 45, Absatz 2, AVG und einschlägigen Judikatur jedenfalls unzureichend. Der dem angefochtenen Bescheid anhaftende Begründungsmangel bilde einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG, weil die Beschwerdeführerin an der Verfolgung ihres in Paragraph 35, Absatz 3, StVO 1960 normierten Rechtes auf Feststellung, dass durch die Verwirklichung des von ihr geplanten Vorhabens der Aufstellung eines hinterleuchteten Wechselwerbeträgers am Standort LBx/S.-Gasse eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten sei, gehindert sei. Der Begründungsmangel hindere weiters die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

§ 35 StVO 1960 lautet: Paragraph 35, StVO 1960 lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Die Behörde hat, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind und durch ihre Beschaffenheit oder Lage oder durch die Art ihrer Anbringung oder ihrer Anordnung geeignet sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, durch Bescheid zu verpflichten,

a) die Lage oder die Art der Anbringung oder die Anordnung des Gegenstandes so zu ändern, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht weiter beeinträchtigt wird, oder

b) wenn eine in lit. a bezeichnete Änderung nicht ausreicht, die Gegenstände zu beseitigen. b) wenn eine in Litera a, bezeichnete Änderung nicht ausreicht, die Gegenstände zu beseitigen.

  1. (2)Absatz 2,Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch die in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie die Straßenbenützer blenden, die freie Sicht über den Verlauf der Straße oder auf Einrichtungen zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs behindern oder mit solchen Einrichtungen, insbesondere mit Straßenverkehrszeichen oder mit Lichtzeichen (§ 38), verwechselt werden können oder die Wirkung solcher Einrichtungen herabmindern.Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch die in Absatz eins, bezeichneten Gegenstände ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie die Straßenbenützer blenden, die freie Sicht über den Verlauf der Straße oder auf Einrichtungen zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs behindern oder mit solchen Einrichtungen, insbesondere mit Straßenverkehrszeichen oder mit Lichtzeichen (Paragraph 38,), verwechselt werden können oder die Wirkung solcher Einrichtungen herabmindern.
  2. (3)Absatz 3,Die Behörde hat auf Antrag dessen, der einen im Abs. 1 bezeichneten Gegenstand anzubringen beabsichtigt, durch Bescheid festzustellen, ob durch die Verwirklichung des Vorhabens eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne des Abs. 2 zu erwarten ist."Die Behörde hat auf Antrag dessen, der einen im Absatz eins, bezeichneten Gegenstand anzubringen beabsichtigt, durch Bescheid festzustellen, ob durch die Verwirklichung des Vorhabens eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne des Absatz 2, zu erwarten ist."

    Nach der hg. Rechtsprechung müssen einem (verkehrstechnischen) Gutachten "bestimmte konkrete Umstände" entnehmbar sein, die an den betreffenden Ort die Tafeln als Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erscheinen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0210, mwN).Nach der hg. Rechtsprechung müssen einem (verkehrstechnischen) Gutachten "bestimmte konkrete Umstände" entnehmbar sein, die an den betreffenden Ort die Tafeln als Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erscheinen lassen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0210, mwN).

    Unbestritten geblieben ist, dass in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr (täglich) von einer ungeregelten Kreuzung auszugehen ist (lediglich gelb blinkende VLSA). Ferner ist unbestritten, dass sich der gegenständliche Schutzweg, der während dieser Zeit ungeregelt ist, aus Richtung Südwesten kommend unmittelbar nach der Kreuzung am Beginn der dort vorhandenen Busbucht befindet. Darüber hinaus ist unbestritten, dass sich die gegenständliche teilweise dynamische Werbeanlage im Bereich von 50 m vor und nach diesem zeitweise ungeregelten Schutzweg befindet (in der Beschwerde wird dieser Abstand mit ca. 30 m angegeben).

    Im Hinblick auf eine derartige Positionierung der gegenständlichen Werbeanlage kam der Amtssachverständige der belangten Behörde gestützt auch auf die Positionierungsregeln nach Pkt. 5.2. des Entwurfes der RSV 05.06.14 (Anwendungsmerkblatt zur Standortbeurteilung für visuelle Informationsträger, Ausgabe: 30. November 2008) zu der Auffassung, dass von dieser teilweise dynamischen Werbeanlage eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, weshalb sowohl für die Fahrtrichtung Nordosten als auch für die Fahrtrichtung Südwesten keine positive Begutachtung der gegenständlichen teilweise dynamischen Werbeanlage erfolgen konnte. Ferner stellte der Amtssachverständige im für das Berufungsverfahren erstatteten Gutachten vom 5. Dezember 2008 fest, dass die herangezogene Positionierungsregel der RSV 05.06.14 den Stand der Wissenschaft repräsentiere.

    Die belangte Behörde setzte sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch damit auseinander, dass der private Sachverständige der beschwerdeführenden Partei Ing. R. dem in seiner (ergänzenden) Stellungnahme vom 20. Dezember 2008 nichts Wesentliches entgegen gehalten hat.

    Auch wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht im Detail darlegt, weshalb vom Amtssachverständigen nichts Wesentliches in Bezug auf den Schutzweg während des Nachtblinkbetriebes ausgeführt wurde, ist aus der gleichfalls in der Begründung des angefochtenen Bescheides umfassend wiedergegebenen ergänzenden verkehrstechnischen Stellungnahme des privaten Sachverständigen Ing. R. zu ersehen, dass auch dieser allfällige Gefahren, die von der gegenständlichen Werbeanlage für die Verkehrssicherheit ausgehen könnten, nicht ausschließen konnte und daher eine Aufhebung des Blinkbetriebes und die Schaltung eines Vollbetriebes an dieser Kreuzung empfahl.

    Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht aufgrund des in diesem Punkt nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachtens des verkehrstechnischen Amtssachverständigen zu dem Schluss gelangt, dass in Bezug auf diesen zweitweise ungeregelten Schutzweg - mangels fachlicher Widerlegung dieser Argumente durch den privaten Sachverständigen - von einer konkreten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auszugehen ist.

    Da in diesem Punkt keine widersprechenden Gutachten vorliegen und die beschwerdeführende Partei in diesem Punkt auch nicht dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, liegt kein wesentlicher Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides vor. Es bedurfte daher auch keiner weiteren Auseinandersetzung mit dem ergänzenden Privatgutachten zu anderen Aspekten der Verkehrssicherheit.

    Die Beschwerde wendet unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides u. a. ein, die Behörde stütze ihre Ansicht, es sei durch die von der Beschwerdeführerin geplante Aufstellung eines hinterleuchteten Wechselwerbeträgers am Standort LBx/S.-Gasse eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu befürchten, insbesondere auf die Positionierungsregel des Punktes 5.2 der RVS 05.06.14, welche bis dato lediglich im Entwurf vorliege.

    Der Entwurf der RVS 05.06.14 sehe in seinem Punkt 5.2 Positionierungsregeln für teilweise dynamische Werbeanlagen vor und führe Straßenabschnitte an, bei welchen die Anbringung einer teilweise dynamischen Werbeanlage abzulehnen sei. Ein derartiger Straßenabschnitt sei der Nahebereich bis zu 50 m vor und 50 m nach einer ungeregelten Kreuzung in der wartepflichtigen Fahrrelation, weiters der Nahebereich einer Kreuzung mit VLSA-Regelung bis 25 m vor und nach der Kreuzung. Bei letzterer Konstellation sei eine Werbeanlage möglich, wenn diese nicht im erweiterten Sichtfeld (30 Grad -Kegel) vor der VLSA liege.

    Die Behörde führe im angefochtenen Bescheid aus, im gegenständlichen Fall liege von 21.00 bis 6.00 Uhr eine ungeregelte Kreuzung vor, zumal in diesem Zeitraum das Nachtblinklicht aktiviert sei. Die aufzustellende Werbeanlage sei daher abzulehnen. Die Ansicht der Behörde könne nicht überzeugen. Da im vorliegenden Fall unterschiedliche Betriebsformen der VLSA zu Anwendung gelangten, sei eine differenzierte Sichtweise angezeigt. Aus technischer Sicht sei eine Abschwächung der Erkennbarkeit des VLSA-Gebers durch die Anbringung der Werbetafel sowohl bei Voll-, als auch bei Nachtblinkbetrieb der VLSA ausgeschlossen, dies insbesondere deshalb, weil die Leuchtkraft der LED-VLSA jene der Werbetafel vielfach übersteige. Die Leuchtdichte der VLSA betrage zwischen 15.000 cd/m2 und 25.000 cd/m2, jene der Werbeanlage variiere je nach Ausführung, liege jedoch bei maximal 110 cd/m2.

    Der nur in der Zeit von 21.00 bis 6.00 Uhr stattfindende Nachtblinkbetrieb stelle keinen ausreichenden Grund dar, das Aufstellen der Werbeanlage gänzlich zu untersagen. Es sei im konkreten Fall die Überprüfung anzustellen, ob eine Abschwächung der Wahrnehmbarkeit der VLSA vorliege. Dies sei zu verneinen und in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten mehrfach dargelegt worden. Bei Dunkelheit reagiere das Auge besonders auf helle Lichtreize, wie sie von der vorliegenden VLSA ausgingen. Lichtschwache Gegenstände würden schlecht wahrgenommen. Unmittelbar nach einem sehr hellen Lichtreiz (wie jenem eines LED-VLSA-Gebers) benötige das Auge einige Sekunden Adaptionszeit zur Erreichung der Mindestsehkraft und erheblich länger, um wieder volle Sehkraft zu erlangen. Im Gegensatz zur sehr hellen LED-VLSA könne von der äußerst lichtschwachen hintergrundbeleuchteten Werbetafel keinerlei Blendung oder optische Beeinträchtigung des Auges ausgelöst werden, weil durch das vorhandene Acrylglas sowie das in der Werbeanlage befindliche Papier ein direkter Blickkontakt auf das Leuchtmittel verhindert werde. Gerade im Nachtbetrieb sei eine Herabminderung der Wahrnehmbarkeit der VLSA durch die anzubringende Werbetafel ausgeschlossen, weil die Blendung durch die VLSA und die damit einhergehende eingeschränkte Sehkraft des Auges sogar umgekehrt zur Folge habe, dass die Werbetafel (fast) nicht wahrgenommen werden könne.

    Die beschwerdeführende Partei übersieht mit diesem Argument, dass es bei der Beurteilung der fachlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im vorliegenden Fall nicht nur um eine "Blendung" durch die Werbeanlage oder eine allfällige optische Beeinträchtigung der Wahrnehmbarkeit der gegenständlichen VLSA (allenfalls auch im Blinkbetrieb), sondern primär um eine allfällige Ablenkung der Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker beim Annähern an diese Kreuzung durch eine beleuchtete teilweise dynamische Werbeanlage geht, die insbesondere zu einer Gefährdung von am Schutzweg befindlichen Fußgängern beim Blinkbetrieb der VLSA führen könnte. Gerade die Unterschreitung des Mindestabstandes von 50 m der gegenständlichen Werbeanlage zu einem (zeitweise) ungeregelten Schutzweg war das nicht als unschlüssig anzusehende Hauptargument des Amtssachverständigen für die negative Beurteilung der von der beschwerdeführenden Partei eingereichten Anlage.

    Darüber hinaus wendet die beschwerdeführende Partei ein, die Behörde übersehe, dass sich der in der RVS 05.06.14 in Punkt 5.2 genannte Nahebereich von 50 m auf ungeregelte Kreuzungen beziehe, demgegenüber für ungeregelte Schutzwege ein Abstand von 25 m vorgeschlagen werde. Die aufzustellende Werbetafel befinde sich in einem Abstand von 30 m vom teilweise ungeregelten Schutzweg entfernt und gehe daher diesbezüglich jedenfalls mit den Vorgaben der RVS 05.06.14 konform.

    Diese Ansicht kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt werden, zumal der Abstand von 25 m laut Pkt. 5.2. der RVS 05.06.14 nur für einen straßenparallelen ungeregelten Schutzweg (Konflikt beim Abbiegevorgang) gilt, im vorliegenden Fall aber ein die Straße querender Schutzweg vorliegt und daher die 50 m Regel bei ungeregelten Kreuzungen in der wartepflichtigen Fahrrelation maßgeblich ist.

    Insoweit sich die Beschwerde schließlich auch mit der Frage der teilweisen Maskierung des Standsignales der VLSA und der "Dilemmazone" und der nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei in diesem Zusammenhang unrichtigen Anwendung der RVS 05.06.12 beschäftigt, genügt es darauf hinzuweisen, dass sich die negative Beurteilung der gegenständlichen Werbeanlage schon aus dem vorgenannten Grund (Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit beim zeitweise ungesicherten Schutzweg) ergibt, weshalb sich ein näheres Eingehen auf dieses Vorbringen erübrigt. Es kann daher auch dahin gestellt bleiben, ob die aufzustellende Werbetafel - wie in der Beschwerde behauptet wird - keinerlei Auswirkungen auf die sogenannte "Dilemmazone" hat.

    Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 22. Februar 2013

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009020098.X00

Im RIS seit

25.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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