Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der NgesmbH in E, vertreten durch die Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG in 7000 Eisenstadt, Blumengasse 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. Februar 2009, Zl. RU6-ST-137/005-2008, betreffend Feststellung gemäß § 35 Abs. 3 StVO 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der NgesmbH in E, vertreten durch die Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG in 7000 Eisenstadt, Blumengasse 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. Februar 2009, Zl. RU6-ST-137/005-2008, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 7. Mai 2007 beantragte die beschwerdeführende Partei die Bewilligung zur Errichtung von hinterleuchteten Wechselwerbeträgern (RLB) im Ausmaß von 3480 mm x 2641 mm auf 2,6 m bzw. 3,5 m hohen Rundsäulen DM 37 cm an vier näher genannten Straßenstellen laut Einreichplänen.
In der Folge führte die Bezirkshauptmannschaft A. am 2. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung durch.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A. vom 10. Juli 2008 wurde unter Spruchpunkt 1 hinsichtlich dreier näher genannter Standorte festgestellt, dass keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne der Bestimmung des § 35 Abs. 2 StVO 1960 zu erwarten sei.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A. vom 10. Juli 2008 wurde unter Spruchpunkt 1 hinsichtlich dreier näher genannter Standorte festgestellt, dass keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, StVO 1960 zu erwarten sei.
Hinsichtlich eines vierten Standortes wurde unter Spruchpunkt 2 dieses Bescheides festgestellt, dass von der Anbringung der angeführten Werbeanlagen an diesem Standort eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne des § 35 Abs. 2 StVO 1960 zu erwarten und daher die Anbringung dieser Anlage an diesem Standort nicht möglich sei.Hinsichtlich eines vierten Standortes wurde unter Spruchpunkt 2 dieses Bescheides festgestellt, dass von der Anbringung der angeführten Werbeanlagen an diesem Standort eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, StVO 1960 zu erwarten und daher die Anbringung dieser Anlage an diesem Standort nicht möglich sei.
Gegen Spruchpunkt 2 dieses Bescheides erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 2009 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid insoweit bestätigt.
In der Begründung des Bescheides vom 2. Februar 2009 wird u. a. ausgeführt, die belangte Behörde habe aufgrund der Berufung der beschwerdeführenden Partei ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom 8. Dezember 2008 eingeholt. Dieser habe u.a. dargelegt, dass sich der gewählte Standort im kundgemachten Ortsgebiet von A. linksseitig der LBx (im Sinne der Kilometrierung) am südöstlichen Fahrbahnrand ca. 50 m nordöstlich des mittels Verkehrslichtsignalanlage geregelten Knotenpunktes Landesstraße Bx/Gemeindestraße "E.- Straße" befinde. Unmittelbar vor dem geplanten Standort der Werbeanlage sei in der anliegenden Fahrrelation nach Nordosten eine Busbucht vorhanden. Der Standort solle im Bereich des "Ausfahrtskeiles" der Busbucht zu liegen kommen. Südöstlich der Busbucht quere an der Kreuzung ein Schutzweg die Landesstraße Bx. Die Landesstraße Bx sei im gegenständlichen Abschnitt als Umfahrungsstraße für das Gebiet von A. errichtet worden. Die Geschwindigkeit im Bereich der Kreuzung sei auf 50 km/h beschränkt. Eine für ein Ortsgebiet signifikante Bebauung, die an die LBx reiche, sei im gegenständlichen Abschnitt nicht gegeben. Das Erscheinungsbild des Straßenzuges in diesem Bereich gleiche mehr dem eines Freilandbereiches. Die durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge betrage ca. 10.000 Kfz/24h (Zählung vom Jänner 2007). Im Zuge der LBx seien am Knoten für die Fahrtrichtung nach Südwesten jeweils ein Fahrstreifen für den Geradeausverkehr sowie ein Links- und Rechtsabbiegestreifen vorhanden. In der Gegenrichtung sei ein Fahrstreifen für den Geradeausverkehr und ein Linksabbiegestreifen vorhanden.
Die VLSA an der gegenständlichen Kreuzung weiche teilweise von der Regelbauweise ab - Überkopfsignal horizontal liegend - und sei nach Auskunft des Bezirkspolizeikommandos A. vom 28. August 2008, von Montag bis Sonntag in der Zeit von 21.00 bis 6.00 Uhr, auf "Gelb-Blink-Betrieb" geschaltet. Am 8. Dezember sei die Kreuzung den ganzen Tag über ungeregelt. Eine Straßenbeleuchtung sei beidseits der Fahrbahn vorhanden.
Die Busbucht werde laut Auskunft der Gemeinde A. vor allem von Kindern des Ortsteiles G. frequentiert. Der die LBx querende Schutzweg sei Teil des Schulweges der Kinder der Ortsteile E. und G. Die Werbeanlage solle eine Breite von 3,48 m und eine Höhe von 2,64 m aufweisen, d. h, die Werbefläche werde eine Größe von ca. 7 m2 haben. Die Aufstellung solle für beide Fahrtrichtungen der LBx sichtbar erfolgen. Die Aufstellung solle auf dem Grünstreifen südöstlich des bestehenden Gehsteiges erfolgen. Der lichte Abstand der Unterkante der Konstruktion zum Niveau des Gehsteiges werde mit 3,50 m angegeben. In diesem Bereich sei der Gehsteig zur Fahrbahn der LBx (Ausfahrtskeil der Busbucht) durch ein Hochboard und einen anschließenden Grünstreifen getrennt.
Unter Zugrundelegung der Richtlinie für das Verkehrs- und Straßenwesen RVS 05.06.12 "Visuelle Informationsträger für verkehrsfremde Zwecke" begründe die Gewährleistung bestmöglicher Verkehrssicherheit zwangsläufig den Ausschluss störender Informationsträger. Infolge der Unteilbarkeit der zielgerichteten konzentrativen Aufmerksamkeit seien durch solche Anlagen potentielle Gefahrensituationen gegeben bzw. nicht auszuschließen. Es sei somit zu rechnen, dass die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern im Verkehrsgeschehen für den Zeitraum des Ablesevorganges beeinträchtigt werde, weil die Aufmerksamkeit auf die Werbeanlage gerichtet sei. Hingewiesen werde, dass die hinterleuchteten Wechselwerbeträger ausschließlich für Reklame vorgesehen seien, sie grundsätzlich das Ziel der Aufnahme von Werbeinformationen verfolgten und somit eine Ablenkung vom Verkehrsgeschehen bewirkt werde.
In der RVS 05.06.14 "Anwendungsmerkblatt zur Standortbewertung für visuelle Informationsträger" werde unter Punkt 4. angeführt: "Von dynamischen oder teilweise dynamischen Werbeträgern wird ein ungleich höheres Ablenkungspotential als von statischen Werbeanlagen ausgelöst. …" Um die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Werbeträger auf ein Minimum zu beschränken, zeige die Richtlinie Positionierungsregeln auf. Bei Einhaltung dieser Regeln könne aus verkehrstechnischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die Anlage weder die freie Sicht über den Straßenverlauf noch auf Einrichtungen zur Regelung oder Sicherheit des Verkehrs behindere oder deren Wirkung herabmindere. Neben generellen Positionierungsregeln würden in der RVS 05.06.14 unter Punkt 5.2 zusätzliche Regeln für die Positionierung von teilweise dynamischen Werbeanlagen angeführt: "Eine teilweise dynamische Werbeanlage ist bei folgend angeführten Straßenabschnitten abzulehnen. Da hier erhöhte Konzentration erforderlich ist, besteht die Gefahr der überwiegenden Blickzuwendung auf die Werbefläche im Nahbereich (davor ab 50 m gilt 30 Grad -Sichtfeld und dahinter keine VZ-Maskierung!) eines ungeregelten Schutzweges oder einer Radfahrerüberfahrt, bezogen auf die Sehachse sich annähernder Fahrzeuglenker; auch die Gegenrichtung beachten; …"
Dazu werde festgestellt, dass:
2.1 Begriffserläuterungen von Werbeanlagen
…..
- teilweise dynamische Anlage: wechselnde Bilder/Sujets, Prismenwender, Wechselprojektion, Plakatwechselanlage, LED-Screen (Leuchtdiodenwand, LED-Bildschirm) - zur Darbietung von wechselnden Sujets oder Texten
…..
5 Verkehrssicherheitsrelevante Positionierungsgrundlagen
Bei den Abständen der Außenkante einer Werbefläche zum Fahrbahnrand ist eine Unterscheidung der Distanz zwischen Fahrstreifen und Parkstreifen (bzw. andere Seitenstreifen im Sinne der RVS 03.04.12 bzw. RVS 03.03.31) zu treffen, da sich diese Distanz maßgeblich auf den optischen Eindruck für Lenker auswirkt.
Befindet sich eine Werbeanlage knapp/unmittelbar neben dem Fließverkehr ergibt sich aus dem geringen seitlichen Abstand der Anlage zum Augpunkt des Lenkers, insbesonders für LKW-Lenker (Augenhöhe ca. 2,5 - 3,0 m) ein subjektives Gefahrenempfinden in der Annäherungsphase zu einer Werbefläche. Im Extremfall kann dies zu unbeabsichtigten fahrdynamischen Vorgängen (d.h. plötzliches Bremsen oder Lenken als Reaktion) führen, obwohl keine verkehrstechnische Notwendigkeit vorliegt.
Sofern nicht speziell erwähnt, gelten alle VLSA-bezogenen Positionierungsregeln auch für LZA der EK sinngemäß.
5.1 Positionierungsregeln für Leuchtwerbeanlagen (generell)
Als Entfernung wird jenes Maß zu einer Kreuzung zwischen dem nächst liegenden Fahrbahnrand der einmündenden Straße und der Werbeanlage bzw. als Abstand wird jenes Maß im Querschnitt zwischen Fahrbahnrand und Außenkante der Werbeanlage angegeben. Bei erschwerten Bedingungen, (z.B. Schulnähe) können im Einzelfall Nachweise für erhöhte Sicherheitsabstände durch den vt. SV erbracht werden.
5.2 Positionierungsregeln für teilweise dynamische Werbeanlagen (zusätzlich)
Eine teilweise dynamische Werbeanlage ist bei folgend angeführten Straßenabschnitten abzulehnen. Da hier erhöhte Konzentration erforderlich ist, besteht die Gefahr der überwiegenden Blickzuwendung auf die Werbefläche im Nahbereich (davor ab 50 m gilt 30( Sichtfeld und dahinter keine VZ-Maskierung!) eines ungeregelten Schutzweges oder einer Radfahrerüberfahrt bezogen auf die Sehachse sich annähernder Fahrzeuglenker; auch die Gegenrichtung beachten; (siehe Abbildung 5). Es ist die Vermeidung von überraschenden Konflikten auch beim Abbiegevorgang erforderlich, insbesonders wenn Radweg hinter einer Baum- oder Buschreihe besteht:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, in der Nähe der geplanten Werbetafel liege eine VLSA, welche in beiden Richtungen aus einem Überkopf- und einem Standsignalgeber bestehe. Die aufzustellende Werbetafel liege in Fahrtrichtung Osten rund 60 m rechts hinter der VLSA und in Fahrrichtung Westen rund 45 m vor der VLSA. Der Abstand zum Fließverkehr betrage 2,7 m.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpfe sich in der chronologischen Darstellung des Verfahrensablaufes an Hand der wörtlichen Wiedergabe der Eingaben und Beweismittel, insbesondere der Sachverständigengutachten, sowie der Darstellung der relevanten Rechtslage. Dem folgend lege die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen dar, dass vorliegendenfalls im Zeitraum von 21.00 bis 6.00 Uhr eine ungeregelte Kreuzung vorliege. Der Wechselwerbeträger solle im Nahebereich bis zu 50 m vor und 50 m nach einem ungeregelten Schutzweg errichtet werden, weshalb die Positionierungsregel des Punktes 5.2 der RVS 05.06.14 zur Anwendung gelange. Die Behörde gehe daher davon aus, dass mit der Anbringung des gegenständlichen Wechselwerbeträgers eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs einhergehe. Außerdem seien im Amtssachverständigengutachten die zum Tragen kommenden Ausschließungsgründe des Punktes 5 der RVS 05.06.12 erläutert worden. Die Amtssachverständigengutachten würden als ausreichend und schlüssig erachtet, die beigebrachten Privatgutachten vermögen hinreichende Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Amtssachverständigengutachten nicht zu erwecken.
Die belangte Behörde treffe ihre Feststellungen ohne weitere Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Privatgutachten und folge ausschließlich den Amtssachverständigengutachten.
Die im gegenständlichen Verwaltungsverfahren relevanten Beweismittel stellten die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen sowie die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Privatgutachten dar, deren Ergebnisse einander widersprächen. Während die Gutachten der Amtssachverständigen zum Ergebnis gelangten, die Aufstellung des geplanten Wechselwerbeträgers am Standort LBx S.-Gasse stelle eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit dar, sei dies nach der in den Privatgutachten vertretenen Ansicht nicht der Fall. Sämtliche der verfahrensgegenständlichen Gutachten stammten von Sachverständigen aus dem Bereich der Verkehrstechnik. Durch die Beibringung der verkehrstechnischen Privatgutachten sei die Beschwerdeführerin den Gutachten der Amtssachverständigen auf gleichem fachlichem Niveau entgegen getreten.
Die Beweiswürdigung durch die Behörde sei dann unbedenklich im Sinne der Schlüssigkeit, wenn sich die Behörde mit den widersprechenden Beweisergebnissen auseinander gesetzt habe. Eine derartige Auseinandersetzung mit den vorliegenden widersprechenden Beweisergebnissen finde im Rahmen des angefochtenen Bescheides gerade nicht statt. Die Behörde folge ausschließlich den eingeholten Amtssachverständigengutachten. Bei einander widersprechenden Gutachten könne jedoch nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen den Ausschlag geben. Sein Gutachten sei dem verfahrensrechtlichen Beweiswert nach denen der privaten Sachverständigen nicht übergeordnet, sondern es stünden die Gutachten verfahrensrechtlich gleichwertig nebeneinander. Der unterschiedliche Wert liege im Grad ihres erkennbaren inneren Wahrheitswertes. Bei einander widersprechenden Gutachten habe die Behörde in der Begründung ihres Bescheides die Erwägungen schlüssig darzulegen, die dafür maßgebend seien, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorziehe. Die Behörde sei verpflichtet, sich mit dem Inhalt eines schlüssigen Privatgutachtens, aus dem sich Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens eines Amtssachverständigen ergäben, auseinander zu setzen.
Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid mit dem Inhalt der vorliegenden Privatgutachten nicht auseinandergesetzt, sondern ihre Begründung, weshalb dem Ergebnis der Amtssachverständigengutachten zu folgen sei, darauf beschränkt, dass die Privatgutachten es nicht vermocht hätten, ausreichende Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Gutachten der Amtssachverständigen zu erwecken. Die Erwägungen, die zu dieser Schlussfolgerung der Behörde geführt hätten, würden nicht ausgeführt. Das Ermittlungsverfahren der Behörde sei insofern mangelhaft geblieben, als eine weitere Auseinandersetzung mit dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht erfolgt sei. Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei im Lichte des § 45 Abs. 2 AVG und einschlägigen Judikatur jedenfalls unzureichend. Der dem angefochtenen Bescheid anhaftende Begründungsmangel bilde einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG, weil die Beschwerdeführerin an der Verfolgung ihres in § 35 Abs. 3 StVO 1960 normierten Rechtes auf Feststellung, dass durch die Verwirklichung des von ihr geplanten Vorhabens der Aufstellung eines hinterleuchteten Wechselwerbeträgers am Standort LBx/S.-Gasse eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten sei, gehindert sei. Der Begründungsmangel hindere weiters die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid mit dem Inhalt der vorliegenden Privatgutachten nicht auseinandergesetzt, sondern ihre Begründung, weshalb dem Ergebnis der Amtssachverständigengutachten zu folgen sei, darauf beschränkt, dass die Privatgutachten es nicht vermocht hätten, ausreichende Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Gutachten der Amtssachverständigen zu erwecken. Die Erwägungen, die zu dieser Schlussfolgerung der Behörde geführt hätten, würden nicht ausgeführt. Das Ermittlungsverfahren der Behörde sei insofern mangelhaft geblieben, als eine weitere Auseinandersetzung mit dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht erfolgt sei. Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei im Lichte des Paragraph 45, Absatz 2, AVG und einschlägigen Judikatur jedenfalls unzureichend. Der dem angefochtenen Bescheid anhaftende Begründungsmangel bilde einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG, weil die Beschwerdeführerin an der Verfolgung ihres in Paragraph 35, Absatz 3, StVO 1960 normierten Rechtes auf Feststellung, dass durch die Verwirklichung des von ihr geplanten Vorhabens der Aufstellung eines hinterleuchteten Wechselwerbeträgers am Standort LBx/S.-Gasse eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten sei, gehindert sei. Der Begründungsmangel hindere weiters die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
§ 35 StVO 1960 lautet: Paragraph 35, StVO 1960 lautet:
a) die Lage oder die Art der Anbringung oder die Anordnung des Gegenstandes so zu ändern, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht weiter beeinträchtigt wird, oder
b) wenn eine in lit. a bezeichnete Änderung nicht ausreicht, die Gegenstände zu beseitigen. b) wenn eine in Litera a, bezeichnete Änderung nicht ausreicht, die Gegenstände zu beseitigen.
Nach der hg. Rechtsprechung müssen einem (verkehrstechnischen) Gutachten "bestimmte konkrete Umstände" entnehmbar sein, die an den betreffenden Ort die Tafeln als Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erscheinen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0210, mwN).Nach der hg. Rechtsprechung müssen einem (verkehrstechnischen) Gutachten "bestimmte konkrete Umstände" entnehmbar sein, die an den betreffenden Ort die Tafeln als Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erscheinen lassen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0210, mwN).
Unbestritten geblieben ist, dass in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr (täglich) von einer ungeregelten Kreuzung auszugehen ist (lediglich gelb blinkende VLSA). Ferner ist unbestritten, dass sich der gegenständliche Schutzweg, der während dieser Zeit ungeregelt ist, aus Richtung Südwesten kommend unmittelbar nach der Kreuzung am Beginn der dort vorhandenen Busbucht befindet. Darüber hinaus ist unbestritten, dass sich die gegenständliche teilweise dynamische Werbeanlage im Bereich von 50 m vor und nach diesem zeitweise ungeregelten Schutzweg befindet (in der Beschwerde wird dieser Abstand mit ca. 30 m angegeben).
Im Hinblick auf eine derartige Positionierung der gegenständlichen Werbeanlage kam der Amtssachverständige der belangten Behörde gestützt auch auf die Positionierungsregeln nach Pkt. 5.2. des Entwurfes der RSV 05.06.14 (Anwendungsmerkblatt zur Standortbeurteilung für visuelle Informationsträger, Ausgabe: 30. November 2008) zu der Auffassung, dass von dieser teilweise dynamischen Werbeanlage eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, weshalb sowohl für die Fahrtrichtung Nordosten als auch für die Fahrtrichtung Südwesten keine positive Begutachtung der gegenständlichen teilweise dynamischen Werbeanlage erfolgen konnte. Ferner stellte der Amtssachverständige im für das Berufungsverfahren erstatteten Gutachten vom 5. Dezember 2008 fest, dass die herangezogene Positionierungsregel der RSV 05.06.14 den Stand der Wissenschaft repräsentiere.
Die belangte Behörde setzte sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch damit auseinander, dass der private Sachverständige der beschwerdeführenden Partei Ing. R. dem in seiner (ergänzenden) Stellungnahme vom 20. Dezember 2008 nichts Wesentliches entgegen gehalten hat.
Auch wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht im Detail darlegt, weshalb vom Amtssachverständigen nichts Wesentliches in Bezug auf den Schutzweg während des Nachtblinkbetriebes ausgeführt wurde, ist aus der gleichfalls in der Begründung des angefochtenen Bescheides umfassend wiedergegebenen ergänzenden verkehrstechnischen Stellungnahme des privaten Sachverständigen Ing. R. zu ersehen, dass auch dieser allfällige Gefahren, die von der gegenständlichen Werbeanlage für die Verkehrssicherheit ausgehen könnten, nicht ausschließen konnte und daher eine Aufhebung des Blinkbetriebes und die Schaltung eines Vollbetriebes an dieser Kreuzung empfahl.
Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht aufgrund des in diesem Punkt nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachtens des verkehrstechnischen Amtssachverständigen zu dem Schluss gelangt, dass in Bezug auf diesen zweitweise ungeregelten Schutzweg - mangels fachlicher Widerlegung dieser Argumente durch den privaten Sachverständigen - von einer konkreten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auszugehen ist.
Da in diesem Punkt keine widersprechenden Gutachten vorliegen und die beschwerdeführende Partei in diesem Punkt auch nicht dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, liegt kein wesentlicher Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides vor. Es bedurfte daher auch keiner weiteren Auseinandersetzung mit dem ergänzenden Privatgutachten zu anderen Aspekten der Verkehrssicherheit.
Die Beschwerde wendet unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides u. a. ein, die Behörde stütze ihre Ansicht, es sei durch die von der Beschwerdeführerin geplante Aufstellung eines hinterleuchteten Wechselwerbeträgers am Standort LBx/S.-Gasse eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu befürchten, insbesondere auf die Positionierungsregel des Punktes 5.2 der RVS 05.06.14, welche bis dato lediglich im Entwurf vorliege.
Der Entwurf der RVS 05.06.14 sehe in seinem Punkt 5.2 Positionierungsregeln für teilweise dynamische Werbeanlagen vor und führe Straßenabschnitte an, bei welchen die Anbringung einer teilweise dynamischen Werbeanlage abzulehnen sei. Ein derartiger Straßenabschnitt sei der Nahebereich bis zu 50 m vor und 50 m nach einer ungeregelten Kreuzung in der wartepflichtigen Fahrrelation, weiters der Nahebereich einer Kreuzung mit VLSA-Regelung bis 25 m vor und nach der Kreuzung. Bei letzterer Konstellation sei eine Werbeanlage möglich, wenn diese nicht im erweiterten Sichtfeld (30 Grad -Kegel) vor der VLSA liege.
Die Behörde führe im angefochtenen Bescheid aus, im gegenständlichen Fall liege von 21.00 bis 6.00 Uhr eine ungeregelte Kreuzung vor, zumal in diesem Zeitraum das Nachtblinklicht aktiviert sei. Die aufzustellende Werbeanlage sei daher abzulehnen. Die Ansicht der Behörde könne nicht überzeugen. Da im vorliegenden Fall unterschiedliche Betriebsformen der VLSA zu Anwendung gelangten, sei eine differenzierte Sichtweise angezeigt. Aus technischer Sicht sei eine Abschwächung der Erkennbarkeit des VLSA-Gebers durch die Anbringung der Werbetafel sowohl bei Voll-, als auch bei Nachtblinkbetrieb der VLSA ausgeschlossen, dies insbesondere deshalb, weil die Leuchtkraft der LED-VLSA jene der Werbetafel vielfach übersteige. Die Leuchtdichte der VLSA betrage zwischen 15.000 cd/m2 und 25.000 cd/m2, jene der Werbeanlage variiere je nach Ausführung, liege jedoch bei maximal 110 cd/m2.
Der nur in der Zeit von 21.00 bis 6.00 Uhr stattfindende Nachtblinkbetrieb stelle keinen ausreichenden Grund dar, das Aufstellen der Werbeanlage gänzlich zu untersagen. Es sei im konkreten Fall die Überprüfung anzustellen, ob eine Abschwächung der Wahrnehmbarkeit der VLSA vorliege. Dies sei zu verneinen und in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten mehrfach dargelegt worden. Bei Dunkelheit reagiere das Auge besonders auf helle Lichtreize, wie sie von der vorliegenden VLSA ausgingen. Lichtschwache Gegenstände würden schlecht wahrgenommen. Unmittelbar nach einem sehr hellen Lichtreiz (wie jenem eines LED-VLSA-Gebers) benötige das Auge einige Sekunden Adaptionszeit zur Erreichung der Mindestsehkraft und erheblich länger, um wieder volle Sehkraft zu erlangen. Im Gegensatz zur sehr hellen LED-VLSA könne von der äußerst lichtschwachen hintergrundbeleuchteten Werbetafel keinerlei Blendung oder optische Beeinträchtigung des Auges ausgelöst werden, weil durch das vorhandene Acrylglas sowie das in der Werbeanlage befindliche Papier ein direkter Blickkontakt auf das Leuchtmittel verhindert werde. Gerade im Nachtbetrieb sei eine Herabminderung der Wahrnehmbarkeit der VLSA durch die anzubringende Werbetafel ausgeschlossen, weil die Blendung durch die VLSA und die damit einhergehende eingeschränkte Sehkraft des Auges sogar umgekehrt zur Folge habe, dass die Werbetafel (fast) nicht wahrgenommen werden könne.
Die beschwerdeführende Partei übersieht mit diesem Argument, dass es bei der Beurteilung der fachlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im vorliegenden Fall nicht nur um eine "Blendung" durch die Werbeanlage oder eine allfällige optische Beeinträchtigung der Wahrnehmbarkeit der gegenständlichen VLSA (allenfalls auch im Blinkbetrieb), sondern primär um eine allfällige Ablenkung der Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker beim Annähern an diese Kreuzung durch eine beleuchtete teilweise dynamische Werbeanlage geht, die insbesondere zu einer Gefährdung von am Schutzweg befindlichen Fußgängern beim Blinkbetrieb der VLSA führen könnte. Gerade die Unterschreitung des Mindestabstandes von 50 m der gegenständlichen Werbeanlage zu einem (zeitweise) ungeregelten Schutzweg war das nicht als unschlüssig anzusehende Hauptargument des Amtssachverständigen für die negative Beurteilung der von der beschwerdeführenden Partei eingereichten Anlage.
Darüber hinaus wendet die beschwerdeführende Partei ein, die Behörde übersehe, dass sich der in der RVS 05.06.14 in Punkt 5.2 genannte Nahebereich von 50 m auf ungeregelte Kreuzungen beziehe, demgegenüber für ungeregelte Schutzwege ein Abstand von 25 m vorgeschlagen werde. Die aufzustellende Werbetafel befinde sich in einem Abstand von 30 m vom teilweise ungeregelten Schutzweg entfernt und gehe daher diesbezüglich jedenfalls mit den Vorgaben der RVS 05.06.14 konform.
Diese Ansicht kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt werden, zumal der Abstand von 25 m laut Pkt. 5.2. der RVS 05.06.14 nur für einen straßenparallelen ungeregelten Schutzweg (Konflikt beim Abbiegevorgang) gilt, im vorliegenden Fall aber ein die Straße querender Schutzweg vorliegt und daher die 50 m Regel bei ungeregelten Kreuzungen in der wartepflichtigen Fahrrelation maßgeblich ist.
Insoweit sich die Beschwerde schließlich auch mit der Frage der teilweisen Maskierung des Standsignales der VLSA und der "Dilemmazone" und der nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei in diesem Zusammenhang unrichtigen Anwendung der RVS 05.06.12 beschäftigt, genügt es darauf hinzuweisen, dass sich die negative Beurteilung der gegenständlichen Werbeanlage schon aus dem vorgenannten Grund (Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit beim zeitweise ungesicherten Schutzweg) ergibt, weshalb sich ein näheres Eingehen auf dieses Vorbringen erübrigt. Es kann daher auch dahin gestellt bleiben, ob die aufzustellende Werbetafel - wie in der Beschwerde behauptet wird - keinerlei Auswirkungen auf die sogenannte "Dilemmazone" hat.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 22. Februar 2013
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009020098.X00Im RIS seit
25.03.2013Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013