TE Vwgh Beschluss 2013/2/25 AW 2013/11/0009

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Veröffentlicht am 25.02.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
68/01 Behinderteneinstellung;

Norm

BEinstG;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. P, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 28. Juni 2012, Zl. BMASK-44140/0013-IV/A/7/2012, betreffend Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung nach BEinstG (mitbeteiligte Partei:

Bundesminister für Gesundheit; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/11/0242 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit seinem Antrag strebt der Beschwerdeführer die Fortsetzung seines - wie sich aus seiner Beschwerde samt Beilagen ergibt, zum 31. Jänner 2013 - bereits gekündigten Dienstverhältnisses sowie dessen Fortbestand bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an. Gegenstand einer Entscheidung nach § 30 Abs. 2 VwGG kann aber nicht eine Rechtsgestaltung sein, die nach Kündigung eines Dienstverhältnisses in der neuerlichen Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgen würde. Damit würde nämlich durch eine dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigentümliche Provisorialmaßnahme, wie sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt, ein im Fall der Abweisung der Beschwerde bis zur Zustellung dieses Erkenntnisses auflösend bedingtes Dienstverhältnis eigener Art geschaffen, dessen Rechtswirkungen im Nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Dass der Gesetzgeber eine derartige Gestaltung von Dienstverhältnissen über § 30 Abs. 2 VwGG in die Rechtsordnung einführen habe wollen, ist nicht anzunehmen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2009, Zl. AW 2009/11/0047, mit weiteren Hinweisen). Daran vermögen auch die im Antrag des Beschwerdeführers genannten Argumente nichts zu verändern.Mit seinem Antrag strebt der Beschwerdeführer die Fortsetzung seines - wie sich aus seiner Beschwerde samt Beilagen ergibt, zum 31. Jänner 2013 - bereits gekündigten Dienstverhältnisses sowie dessen Fortbestand bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an. Gegenstand einer Entscheidung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG kann aber nicht eine Rechtsgestaltung sein, die nach Kündigung eines Dienstverhältnisses in der neuerlichen Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgen würde. Damit würde nämlich durch eine dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigentümliche Provisorialmaßnahme, wie sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt, ein im Fall der Abweisung der Beschwerde bis zur Zustellung dieses Erkenntnisses auflösend bedingtes Dienstverhältnis eigener Art geschaffen, dessen Rechtswirkungen im Nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Dass der Gesetzgeber eine derartige Gestaltung von Dienstverhältnissen über Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in die Rechtsordnung einführen habe wollen, ist nicht anzunehmen vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2009, Zl. AW 2009/11/0047, mit weiteren Hinweisen). Daran vermögen auch die im Antrag des Beschwerdeführers genannten Argumente nichts zu verändern.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben werden.Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben werden.

Wien, am 25. Februar 2013

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013110009.A00

Im RIS seit

17.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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