Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BEinstG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. P, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 28. Juni 2012, Zl. BMASK-44140/0013-IV/A/7/2012, betreffend Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung nach BEinstG (mitbeteiligte Partei:
Bundesminister für Gesundheit; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/11/0242 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit seinem Antrag strebt der Beschwerdeführer die Fortsetzung seines - wie sich aus seiner Beschwerde samt Beilagen ergibt, zum 31. Jänner 2013 - bereits gekündigten Dienstverhältnisses sowie dessen Fortbestand bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an. Gegenstand einer Entscheidung nach § 30 Abs. 2 VwGG kann aber nicht eine Rechtsgestaltung sein, die nach Kündigung eines Dienstverhältnisses in der neuerlichen Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgen würde. Damit würde nämlich durch eine dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigentümliche Provisorialmaßnahme, wie sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt, ein im Fall der Abweisung der Beschwerde bis zur Zustellung dieses Erkenntnisses auflösend bedingtes Dienstverhältnis eigener Art geschaffen, dessen Rechtswirkungen im Nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Dass der Gesetzgeber eine derartige Gestaltung von Dienstverhältnissen über § 30 Abs. 2 VwGG in die Rechtsordnung einführen habe wollen, ist nicht anzunehmen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2009, Zl. AW 2009/11/0047, mit weiteren Hinweisen). Daran vermögen auch die im Antrag des Beschwerdeführers genannten Argumente nichts zu verändern.Mit seinem Antrag strebt der Beschwerdeführer die Fortsetzung seines - wie sich aus seiner Beschwerde samt Beilagen ergibt, zum 31. Jänner 2013 - bereits gekündigten Dienstverhältnisses sowie dessen Fortbestand bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an. Gegenstand einer Entscheidung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG kann aber nicht eine Rechtsgestaltung sein, die nach Kündigung eines Dienstverhältnisses in der neuerlichen Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgen würde. Damit würde nämlich durch eine dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigentümliche Provisorialmaßnahme, wie sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt, ein im Fall der Abweisung der Beschwerde bis zur Zustellung dieses Erkenntnisses auflösend bedingtes Dienstverhältnis eigener Art geschaffen, dessen Rechtswirkungen im Nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Dass der Gesetzgeber eine derartige Gestaltung von Dienstverhältnissen über Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in die Rechtsordnung einführen habe wollen, ist nicht anzunehmen vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2009, Zl. AW 2009/11/0047, mit weiteren Hinweisen). Daran vermögen auch die im Antrag des Beschwerdeführers genannten Argumente nichts zu verändern.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben werden.Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben werden.
Wien, am 25. Februar 2013
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013110009.A00Im RIS seit
17.07.2013Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013