TE Vwgh Erkenntnis 2013/2/26 2010/15/0148

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Veröffentlicht am 26.02.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

ABGB §1294;
ABGB §1295;
ABGB §1297;
BAO §93 Abs2;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des JP in L, vertreten durch die Friedl & Holler Rechtsanwalt-Partnerschaft in 8462 Gamlitz, Marktplatz 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 28. Juni 2010, Zl. RV/0516-G/09, betreffend Einkommensteuer 2007, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 8. Oktober 2010, Zl. RV/0668-G/10, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein bei einer Landesregierung tätiger Jurist, machte im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens für 2007 Aufwendungen, die ihm in Zusammenhang mit einem auf einer Dienstfahrt erlittenen Autounfall erwachsen waren, als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Mit dem angefochtenen Bescheid ließ die belangte Behörde die Kosten nicht zum Abzug zu. Der Beschwerdeführer habe im Bereich einer Autobahnabfahrt kurz vor dem Verzögerungsstreifen einen Auffahrunfall verursacht. Er habe beabsichtigt, die Autobahn zu verlassen. Abgelenkt durch das Hantieren an seinem Autoradio habe er, noch am ersten Fahrstreifen fahrend, übersehen, dass der Verkehr wegen großen Verkehrsaufkommens vor dem Verzögerungsstreifen zum Stillstand gekommen war. Ein versuchtes Ausweichmanöver habe den Aufprall auf das vor ihm befindliche, bereits stehende Fahrzeug nicht mehr abwenden können. Dem polizeilichen Unfallbericht sei zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt des Unfalls gute Sicht- und Witterungsverhältnisse geherrscht hätten.

Der Beschwerdeführer habe die Unfallkosten gegenüber seinem Dienstgeber geltend gemacht und mit Bescheid vom 25. März 2009 eine Schadenersatzzahlung unter Berücksichtigung eines 30%igen Selbstbehaltes (Eigenverschuldensanteil) gemäß § 20 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 zuerkannt bekommen.Der Beschwerdeführer habe die Unfallkosten gegenüber seinem Dienstgeber geltend gemacht und mit Bescheid vom 25. März 2009 eine Schadenersatzzahlung unter Berücksichtigung eines 30%igen Selbstbehaltes (Eigenverschuldensanteil) gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956 zuerkannt bekommen.

Die Beurteilung, ob ein Verkehrsunfall im steuerlichen Sinn beruflich oder privat veranlasst sei, hänge vom Grad des Verschuldens des Lenkers und in der Praxis zumeist davon ab, ob das Verhalten des Fahrers im Zusammenhang mit dem Unfall als leicht oder grob fahrlässig zu qualifizieren sei. Die Situation des Abfahrens von einer Autobahn verlange vom Lenker eines Fahrzeuges besondere Aufmerksamkeit. In dieser Situation mit dem Autoradio zu hantieren, sei anders zu beurteilen, als wenn dies während freier, ungehinderter Fahrt auf der Autobahn geschehe. Im Beschwerdefall komme der zeitliche Aspekt hinzu (morgendlicher Berufsverkehr) und die dadurch bedingte, absehbar hohe Verkehrsdichte. Dem Beschwerdeführer, der diese Strecke ständig auf den Fahrten zwischen seinem Wohnsitz und der Arbeitsstätte zurücklege, sei die Situation in diesem amtsbekannt stau- und unfallträchtigen Bereich während der Hauptverkehrszeit am Morgen zweifellos nicht unbekannt. Unter diesen, die Aufmerksamkeit des Fahrers besonders fordernden Umständen, komme der mit dem Fahren nicht notwendig verbundenen Beschäftigung mit dem Autoradio einer auffallenden Sorglosigkeit wesentlich näher als einer entschuldbaren Fehlleistung. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Kriterien des § 2 Abs. 2 Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (Bildungsgrad des Beschwerdeführers, die mit dessen Tätigkeit verbundene Verantwortung, Gefahrengeneigtheit der Situation bzw. das damit verbundene Wagnis) erscheine das gesetzte Fehlverhalten nicht mehr geringfügig.Die Beurteilung, ob ein Verkehrsunfall im steuerlichen Sinn beruflich oder privat veranlasst sei, hänge vom Grad des Verschuldens des Lenkers und in der Praxis zumeist davon ab, ob das Verhalten des Fahrers im Zusammenhang mit dem Unfall als leicht oder grob fahrlässig zu qualifizieren sei. Die Situation des Abfahrens von einer Autobahn verlange vom Lenker eines Fahrzeuges besondere Aufmerksamkeit. In dieser Situation mit dem Autoradio zu hantieren, sei anders zu beurteilen, als wenn dies während freier, ungehinderter Fahrt auf der Autobahn geschehe. Im Beschwerdefall komme der zeitliche Aspekt hinzu (morgendlicher Berufsverkehr) und die dadurch bedingte, absehbar hohe Verkehrsdichte. Dem Beschwerdeführer, der diese Strecke ständig auf den Fahrten zwischen seinem Wohnsitz und der Arbeitsstätte zurücklege, sei die Situation in diesem amtsbekannt stau- und unfallträchtigen Bereich während der Hauptverkehrszeit am Morgen zweifellos nicht unbekannt. Unter diesen, die Aufmerksamkeit des Fahrers besonders fordernden Umständen, komme der mit dem Fahren nicht notwendig verbundenen Beschäftigung mit dem Autoradio einer auffallenden Sorglosigkeit wesentlich näher als einer entschuldbaren Fehlleistung. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Kriterien des Paragraph 2, Absatz 2, Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (Bildungsgrad des Beschwerdeführers, die mit dessen Tätigkeit verbundene Verantwortung, Gefahrengeneigtheit der Situation bzw. das damit verbundene Wagnis) erscheine das gesetzte Fehlverhalten nicht mehr geringfügig.

Welche Überlegungen die Entscheidung des Dienstgebers im Zusammenhang mit der Schadenersatzleistung nach § 20 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 zum Eigenverschuldensanteil des Beschwerdeführers getragen hätten, habe nicht nachvollzogen werden können, weil der Bezug habende Verfahrensakt trotz Ersuchens um Amtshilfeleistung nicht vorgelegt worden sei. Festzuhalten sei, dass der Spruch des Bescheides der Landesregierung vom 25. März 2009 keine Aussage zum Verschulden des Beschwerdeführers enthalte.Welche Überlegungen die Entscheidung des Dienstgebers im Zusammenhang mit der Schadenersatzleistung nach Paragraph 20, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956 zum Eigenverschuldensanteil des Beschwerdeführers getragen hätten, habe nicht nachvollzogen werden können, weil der Bezug habende Verfahrensakt trotz Ersuchens um Amtshilfeleistung nicht vorgelegt worden sei. Festzuhalten sei, dass der Spruch des Bescheides der Landesregierung vom 25. März 2009 keine Aussage zum Verschulden des Beschwerdeführers enthalte.

Bei der steuerlichen Beurteilung sei unter den gegebenen Umständen von einer nicht zu vernachlässigenden privaten Mitveranlassung des Auffahrunfalles vom 20. September 2007 auszugehen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten ein hohes Unfallrisiko in Kauf genommen, welches die Berücksichtigung der "Schadenersatzleistung" (gemeint wohl des Schadens) als Werbungskosten ausschließe. Das Aufteilungsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG stehe der Berücksichtigung der durch den Unfall verursachten Kosten als Werbungskosten entgegen.Bei der steuerlichen Beurteilung sei unter den gegebenen Umständen von einer nicht zu vernachlässigenden privaten Mitveranlassung des Auffahrunfalles vom 20. September 2007 auszugehen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten ein hohes Unfallrisiko in Kauf genommen, welches die Berücksichtigung der "Schadenersatzleistung" (gemeint wohl des Schadens) als Werbungskosten ausschließe. Das Aufteilungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG stehe der Berücksichtigung der durch den Unfall verursachten Kosten als Werbungskosten entgegen.

Dagegen wendet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Soweit in der Beschwerde das Vorliegen eines Nichtbescheides releviert wird, fehlt es dafür an jeglichem Anhaltspunkt. Die BAO normiert keine Pflicht zur Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch des Abgabenbescheides (vgl. Ritz, BAO4, § 93 Tz 9).Soweit in der Beschwerde das Vorliegen eines Nichtbescheides releviert wird, fehlt es dafür an jeglichem Anhaltspunkt. Die BAO normiert keine Pflicht zur Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch des Abgabenbescheides vergleiche , Ritz, BAO4, Paragraph 93, Tz 9).

Zur Rüge, aus dem angefochtenen Bescheid gehe nur der Name der Referentin (und nicht der Berufungssenat) hervor, sodass er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Berufungen gemäß § 282 Abs. 1 BAO - soweit nicht einer der dort genannten Ausnahmefälle gegeben ist - dem Referenten obliegt. Eine derartige Referentenentscheidung ist im Beschwerdefall gegeben. Dass der Beschwerdeführer die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt hätte, behauptet er nicht. Die als Aufhebungsgrund geltend gemachte Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt daher nicht vor.Zur Rüge, aus dem angefochtenen Bescheid gehe nur der Name der Referentin (und nicht der Berufungssenat) hervor, sodass er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Berufungen gemäß Paragraph 282, Absatz eins, BAO - soweit nicht einer der dort genannten Ausnahmefälle gegeben ist - dem Referenten obliegt. Eine derartige Referentenentscheidung ist im Beschwerdefall gegeben. Dass der Beschwerdeführer die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt hätte, behauptet er nicht. Die als Aufhebungsgrund geltend gemachte Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt daher nicht vor.

In der Sache wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung von Werbungskosten für unfallbedingte Aufwendungen.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Aufwendungen im Zusammenhang mit einem auf einer beruflich veranlassten Fahrt erlittenen Verkehrsunfall können unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten darstellen (vgl. schon die hg. Erkenntnisse vom 5. Juni 1974, 180/73, ÖStZB 1974, 286, und vom 18. Dezember 1978, 797/77, ÖStZB 1979, 168). Dies gilt jedenfalls für einen unverschuldeten Unfall. Tritt ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers hinzu, kann dadurch der berufliche Veranlassungszusammenhang unterbrochen werden. Ob ein Verkehrsunfall beruflich oder privat veranlasst ist, hängt u. a. vom Grad des Verschuldens des Lenkers ab. Zwar handelt es sich bei einem selbst verschuldeten Unfall um ein Fehlverhalten, das nicht durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Dieses Fehlverhalten tritt aber als ungewollte Verhaltenskomponente gegenüber dem angestrebten beruflichen Zweck dann in den Hintergrund, wenn der Verkehrsunfall nicht durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers verursacht worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, 97/14/0071, mit weiteren Nachweisen).Aufwendungen im Zusammenhang mit einem auf einer beruflich veranlassten Fahrt erlittenen Verkehrsunfall können unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten darstellen vergleiche , schon die hg. Erkenntnisse vom 5. Juni 1974, 180/73, ÖStZB 1974, 286, und vom 18. Dezember 1978, 797/77, ÖStZB 1979, 168). Dies gilt jedenfalls für einen unverschuldeten Unfall. Tritt ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers hinzu, kann dadurch der berufliche Veranlassungszusammenhang unterbrochen werden. Ob ein Verkehrsunfall beruflich oder privat veranlasst ist, hängt u. a. vom Grad des Verschuldens des Lenkers ab. Zwar handelt es sich bei einem selbst verschuldeten Unfall um ein Fehlverhalten, das nicht durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Dieses Fehlverhalten tritt aber als ungewollte Verhaltenskomponente gegenüber dem angestrebten beruflichen Zweck dann in den Hintergrund, wenn der Verkehrsunfall nicht durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers verursacht worden ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, 97/14/0071, mit weiteren Nachweisen).

Die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe das Verschulden des Beschwerdeführers unrichtig beurteilt. Nicht jedes Verschulden, das keine entschuldbare Fehlleistung darstelle, sei automatisch als grob fahrlässig zu qualifizieren. Bei der entschuldbaren Fehlleistung handle es sich um eine Verschuldensform, die sogar unter der leichten Fahrlässigkeit anzusiedeln sei (Hinweis auf OGH vom 5. März 1974, 4 Ob 8/74, und 3. Juni 1980, 4 Ob 69/80). Der Beschwerdeführer sei weder als Berufskraftfahrer noch als Verkehrsrechtsjurist, sondern im Kranken- und Kuranstaltenrecht tätig. Mangels beruflichen Bezugs zu Agenden des Verkehrs könne vom Beschwerdeführer kein über einen normalen Verkehrsteilnehmer hinausgehendes sorgfaltsmäßiges Verhalten gefordert werden. Dem Beschwerdeführer sei als Straßenverkehrsteilnehmer keine Garantenstellung zugekommen, die über eine solche hinausginge, die jeden anderen Verkehrsteilnehmer treffe. Gegenständlich habe der Beschwerdeführer nicht - wie die belangte Behörde vermeine - mehrere Fehlhandlungen gesetzt, sondern nur eine einzige, nämlich den Griff zum Autoradio, um dort einen Knopf zu drücken. Diese Tätigkeit habe lediglich Bruchteile einer Sekunde gedauert, zumal sich das Autoradio an einer vom Lenker gut erreichbaren Stelle befunden habe. Die vorwerfbare Ablenkung habe keine längere Zeit in Anspruch genommen, wie beispielsweise andere während einer Fahrt regelmäßig durchzuführende Tätigkeiten in Anspruch nähmen (Blick auf Tachometer oder nach rechts zur Vorbereitung eines Fahrspurwechsels). Die belangte Behörde hätte das Verhalten des Beschwerdeführers lediglich als leicht fahrlässig qualifizieren müssen.

Auch der Dienstgeber sei bei Bemessung der Schadenersatzleistung von einer leichten Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Ein unbeantwortet gebliebenes Ersuchen um Amtshilfeleistung durch die belangte Behörde an die Dienstbehörde zwecks Feststellung des Verschuldensgrades dürfe nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, weil er darauf keinen Einfluss hätte nehmen können. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer diesbezüglich zur Mitwirkung aufzufordern.

Mit Eingabe vom 23. Jänner 2013 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Dienstgebers vor, wonach bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes (Eigenanteil von 30%) von leichter Fahrlässigkeit ausgegangen worden sei.

Verstöße im Straßenverkehr können im Einzelfall als entschuldbare Fehlleistungen, leichte oder grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Leichte Fahrlässigkeit nahm die Judikatur der Arbeitsgerichte beispielsweise bei einem Auffahrunfall an (vgl. Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalls, 6. Teil, 21f).Verstöße im Straßenverkehr können im Einzelfall als entschuldbare Fehlleistungen, leichte oder grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Leichte Fahrlässigkeit nahm die Judikatur der Arbeitsgerichte beispielsweise bei einem Auffahrunfall an vergleiche , Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalls, 6. Teil, 21f).

Nach der Judikatur des OGH erfordert grobe Fahrlässigkeit, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Sie setzt eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Schaden als wahrscheinlich voraussehbar ist. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Verstoß gegen das normale Handeln auffallend und der Vorwurf in höherem Maß gerechtfertigt ist (vgl. mit weiteren Nachweisen OGH vom 30. August 2007, 2 Ob 268/06k).Nach der Judikatur des OGH erfordert grobe Fahrlässigkeit, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Sie setzt eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Schaden als wahrscheinlich voraussehbar ist. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Verstoß gegen das normale Handeln auffallend und der Vorwurf in höherem Maß gerechtfertigt ist vergleiche , mit weiteren Nachweisen OGH vom 30. August 2007, 2 Ob 268/06k).

Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig bei Alkoholisierung anzunehmen (vgl. mit weiteren Hinweisen das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2000/15/0153).Von einem grob fahrlässigen Verhalten ist der Verwaltungsgerichtshof auch im Falle von den Straßenverhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit und herabgesetzter Fahrtüchtigkeit ausgegangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, 94/15/0193). Auch das Überholen in einer unübersichtlichen Kurve bei unklaren Straßenverhältnissen hat der Verwaltungsgerichtshof als Inkaufnahme eines hohen Unfallrisikos beurteilt, das der Berücksichtigung von unfallbedingten Werbungskosten entgegensteht (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, 97/14/0071).Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig bei Alkoholisierung anzunehmen vergleiche , mit weiteren Hinweisen das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2000/15/0153).Von einem grob fahrlässigen Verhalten ist der Verwaltungsgerichtshof auch im Falle von den Straßenverhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit und herabgesetzter Fahrtüchtigkeit ausgegangen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, 94/15/0193). Auch das Überholen in einer unübersichtlichen Kurve bei unklaren Straßenverhältnissen hat der Verwaltungsgerichtshof als Inkaufnahme eines hohen Unfallrisikos beurteilt, das der Berücksichtigung von unfallbedingten Werbungskosten entgegensteht vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, 97/14/0071).

Zu Aufmerksamkeitsdefiziten infolge des Bedienens eines Autoradios liegt noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Der OGH hat sich hingegen bereits wiederholt mit dieser Frage befasst. Er hat das Verhalten des Lenkers als grob fahrlässig beurteilt, wenn zur Bedienung des Autoradios weitere Fehlhandlungen des Lenkers (insbesondere überhöhte Geschwindigkeit) hinzukamen, die für den Unfall kausal waren (vgl. OGH vom 23. Februar 1994, 7 Ob 10/94, mit weiteren Nachweisen).Zu Aufmerksamkeitsdefiziten infolge des Bedienens eines Autoradios liegt noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Der OGH hat sich hingegen bereits wiederholt mit dieser Frage befasst. Er hat das Verhalten des Lenkers als grob fahrlässig beurteilt, wenn zur Bedienung des Autoradios weitere Fehlhandlungen des Lenkers (insbesondere überhöhte Geschwindigkeit) hinzukamen, die für den Unfall kausal waren vergleiche , OGH vom 23. Februar 1994, 7 Ob 10/94, mit weiteren Nachweisen).

Vor diesem Hintergrund vermögen die im angefochtenen Bescheid festgestellten Tatumstände ein grob fahrlässiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht aufzuzeigen. Das Bedienen eines Autoradios im Bereich einer Autobahnabfahrt, somit in einer Situation, die dem Autolenker besondere Aufmerksamkeit abverlangt, stellt ein Fehlverhalten dar, das gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Weitere Fehlhandlungen, die in ihrer Gesamtheit den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen könnten, hat die belangte Behörde - wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird - nicht festgestellt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 26. Februar 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010150148.X00

Im RIS seit

02.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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