TE Vwgh Erkenntnis 2013/2/26 2010/15/0022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2013
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §6;
KStG 1988 §10 Abs2;
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 10 heute
  2. KStG 1988 § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. KStG 1988 § 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. KStG 1988 § 10 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. KStG 1988 § 10 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  6. KStG 1988 § 10 gültig von 15.12.2012 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. KStG 1988 § 10 gültig von 02.08.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  8. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. KStG 1988 § 10 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. KStG 1988 § 10 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. KStG 1988 § 10 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  15. KStG 1988 § 10 gültig von 27.08.1994 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  16. KStG 1988 § 10 gültig von 01.09.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  17. KStG 1988 § 10 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  18. KStG 1988 § 10 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der W GmbH in H, vertreten durch die Haslinger Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Roseggerstraße 58, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 15. Dezember 2009, Zlen. RV/1416-L/02, RV/1540-L/02, RV/338- L/04, RV/339-L/04, RV/1138-L/04, RV/1300-L/06 und RV/0904-L/09, betreffend u.a. Körperschaftsteuer 1999 bis 2005 sowie Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Körperschaftsteuer 1999 bis 2005 sowie Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH hielt eine 50%-igen Beteiligung an einer niederländischen GmbH (im Folgenden BBV).

Aus einem vom Finanzamt im Zuge der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1999 verfassten Vorhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahresabschluss 1999 auf die Beteiligung eine (gänzliche) Abschreibung von 2,674.795,71 S vorgenommen hat. Steuerlich hat sie diese Abschreibung gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 ab dem Jahr 1999 mit jeweils einem Siebentel geltend gemacht.Aus einem vom Finanzamt im Zuge der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1999 verfassten Vorhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahresabschluss 1999 auf die Beteiligung eine (gänzliche) Abschreibung von 2,674.795,71 S vorgenommen hat. Steuerlich hat sie diese Abschreibung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, KStG 1988 ab dem Jahr 1999 mit jeweils einem Siebentel geltend gemacht.

Mit der Vorhaltsbeantwortung legte die Beschwerdeführerin die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der BBV zum 31. Dezember 1998 vor. In diesen Unterlagen ist angegeben, dass sich die BBV in Liquidation befindet.

In einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom 3. Mai 2001 ist festgehalten, dass die BBV in Holland gelöscht worden sei.

Im Körperschaftsteuerbescheid 1999 anerkannte das Finanzamt die Abschreibung nicht und führte zur Begründung aus, dass keine ausreichenden Unterlagen für eine Minderung des Teilwertes der Beteiligung vorgelegt worden seien.

In der Berufung vom 29. Mai 2001 brachte die Beschwerdeführerin vor, die BBV sei mittlerweile liquidiert worden; für die Jahre 1999 und 2000 habe die BBV beim Finanzamt in Holland "Nullerklärungen" eingereicht. Die Wertlosigkeit des Unternehmens ergebe sich aus der bereits beigebrachten Bilanz.

Auf Vorhalt des Finanzamtes teilte die Beschwerdeführerin mit, die Liquidation der BBV sei von den Gesellschaftern beschlossen worden. "Hinsichtlich der Höhe der Liquidationsgewinnanteile" wurde auf unter einem vorgelegte Jahresabschlüsse der BBV für die Jahre 1996, 1997 und 1998 verwiesen.

Die Beschwerdeführerin legte dem Finanzamt auch den Auszug aus dem Handelsregister der Industrie- und Handelskammer Amsterdam vor, in dem sowohl als Tag der Auflösung als auch als "Ende der juristischen Person" der 17. Dezember 1998 angegeben ist. In diesem Auszug wird auch ausgeführt: "Am 08-05-2001 wurde registriert, dass die aufgelöste juristische Person aufgehört hat zu existieren".

Für die Veranlagungsjahre ab 2000 hat die Beschwerdeführerin jeweils gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 ein Siebentel der für das Jahr 1999 vorgenommenen Abschreibung geltend gemacht. In den Körperschaftsteuerbescheiden 2000 bis 2005 hat das Finanzamt diese Siebentel jeweils nicht gewinnmindernd berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin hat auch gegen diese Bescheide Berufung erhoben. Auch gegen die Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheide für 2002 und 2004 wurde mit der Begründung Berufung erhoben, dass das Finanzamt die Siebentel-Abschreibung zu Unrecht nicht anerkannt habe.Für die Veranlagungsjahre ab 2000 hat die Beschwerdeführerin jeweils gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, KStG 1988 ein Siebentel der für das Jahr 1999 vorgenommenen Abschreibung geltend gemacht. In den Körperschaftsteuerbescheiden 2000 bis 2005 hat das Finanzamt diese Siebentel jeweils nicht gewinnmindernd berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin hat auch gegen diese Bescheide Berufung erhoben. Auch gegen die Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheide für 2002 und 2004 wurde mit der Begründung Berufung erhoben, dass das Finanzamt die Siebentel-Abschreibung zu Unrecht nicht anerkannt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufung gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1999 bis 2005 sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen 2002 und 2004 und eine Berufung betreffend Anspruchszinsen als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe trotz entsprechender Nachfragen weder im Veranlagungsverfahren noch im Rahmen des Berufungsverfahrens die Gründe dargelegt bzw. nachgewiesen, die für den unmittelbaren und vollständigen Wertverlust der Beteiligung an der BBV im Jahr 1999 ausschlaggebend gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe am 3. Mai 2001 dem Finanzamt mitgeteilt, die BBV sei seit 1998 in Liquidation. Diese Aussage stehe mit einer Teilwertabschreibung im Jahr 1999 in Widerspruch, lasse doch eine seit 1998 bestehende Liquidation darauf schließen, die Gründe für eine allfällige Wertminderung könnten im Jahr 1998 bzw. bereits in Vorjahren gelegen sein. Eine Glaubhaftmachung der Teilwertminderung sei aber nicht erfolgt.

Die BBV habe für das Jahr 1994 einen Gewinn von 327.949 NLG ausgewiesen. In den darauf folgenden Jahren 1995 bis 1998 seien jeweils Verluste von 29.416 NLG, 6.236 NLG, 23.345 NLG und 11.496 NLG ausgewiesen. Ein Grund für eine im Jahr 1999 vorzunehmende Teilwertabschreibung sei allein aus diesen Kennzahlen nicht abzuleiten.

Dauernde Wertminderungen seien in der Periode der Wertminderung geltend zu machen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Steuerpflichtigen, sowohl die Entwertung des Wirtschaftsgutes zu beweisen oder glaubhaft zu machen als auch den Nachweis zu erbringen, in welchem konkreten Jahr die Entwertung eingetreten sei. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert vornehmen wolle, habe die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen. Eine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung des niedrigeren Teilwertes eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens bestehe nicht.

Die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen des Berufungsverfahrens ausreichend Gelegenheit gehabt, den Sachverhalt diesbezüglich aufzuklären, aber diese Möglichkeit nicht genutzt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht verletzt, dass die Anschaffungskosten der Beteiligung iSd § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde den Bescheid insoweit unbekämpft lässt, als er über Anspruchszinsen abspricht.Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht verletzt, dass die Anschaffungskosten der Beteiligung iSd Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, KStG 1988 berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde den Bescheid insoweit unbekämpft lässt, als er über Anspruchszinsen abspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 10 Abs. 2 KStG 1988 idF vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 71/2003 (vgl. § 26a Abs. 16 Z 2 KStG 1988) lautet auszugsweise: Paragraph 10, Absatz 2, KStG 1988 in der Fassung vor der Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, vergleiche , Paragraph 26 a, Absatz 16, Ziffer 2, KStG 1988) lautet auszugsweise:

"Von der Körperschaftsteuer sind Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen befreit:

1. Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn unter § 7 Abs. 3 fallende Steuerpflichtige nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt sind 1. Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn unter Paragraph 7, Absatz 3, fallende Steuerpflichtige nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt sind

a) an ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind,

b) …

Die Beteiligung muss während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei Jahren bestehen.

2. Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind:

  1. a)Litera a
    Gewinnanteile jeder Art aus der Beteiligung.
  2. b)Litera b
    Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung insoweit, als weder für die gesamte Beteiligung noch für Teile hievon der niedrigere Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) angesetzt worden ist.Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung insoweit, als weder für die gesamte Beteiligung noch für Teile hievon der niedrigere Teilwert (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988) angesetzt worden ist.
Die in Z 1 genannte Frist von zwei Jahren gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat.Die in Ziffer eins, genannte Frist von zwei Jahren gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat.
              3.       …"
Die Z 2 des § 12 Abs. 3 KStG 1988 idF BGBl. I Nr. 201/1996 lautet:Die Ziffer 2, des Paragraph 12, Absatz 3, KStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 1996, lautet:
"Abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) oder Verluste anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung sind im betreffenden Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigen, soweit nicht"Abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988) oder Verluste anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung sind im betreffenden Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigen, soweit nicht
  • -Strichaufzählung
    eine Zuschreibung erfolgt oder
  • -Strichaufzählung
    stille Reserven anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens der Beteiligung steuerwirksam aufgedeckt werden oder
  • -Strichaufzählung
    im Wirtschaftsjahr der Abschreibung oder des Verlustes stille Reserven anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer anderen zum Anlagevermögen gehörenden von dieser Vorschrift nicht berührten Beteiligung steuerwirksam aufgedeckt und auf Antrag des Steuerpflichtigen gegenverrechnet werden."
Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung erfasst auch den Fall der Liquidation. Bei der Ermittlung des Veräußerungsverlustes oder - gewinnes ist dabei sowohl der Buchwert der abgehenden Beteiligung als auch ein allfälliges Liquidationsguthaben zu berücksichtigen (vgl. Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, § 10 Anm 29). Die Liquidation der Gesellschaft, an welcher die Beteiligung besteht, führt letztlich zum Abgang der Beteiligung aus dem Betriebsvermögen, zu welchem die Beteiligung gehört hat, weil diese Gesellschaft untergeht (vgl. Konezny/Matzka, RdW 2004, 703). Es scheidet das Wirtschaftsgut "Beteiligung" aus dem Betriebsvermögen aus, während gegebenenfalls das Wirtschaftsgut "Forderung" auf ein (allfälliges) Liquidationsguthaben einzustellen ist.Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung erfasst auch den Fall der Liquidation. Bei der Ermittlung des Veräußerungsverlustes oder - gewinnes ist dabei sowohl der Buchwert der abgehenden Beteiligung als auch ein allfälliges Liquidationsguthaben zu berücksichtigen vergleiche , Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, Paragraph 10, Anmerkung 29, ). Die Liquidation der Gesellschaft, an welcher die Beteiligung besteht, führt letztlich zum Abgang der Beteiligung aus dem Betriebsvermögen, zu welchem die Beteiligung gehört hat, weil diese Gesellschaft untergeht vergleiche , Konezny/Matzka, RdW 2004, 703). Es scheidet das Wirtschaftsgut "Beteiligung" aus dem Betriebsvermögen aus, während gegebenenfalls das Wirtschaftsgut "Forderung" auf ein (allfälliges) Liquidationsguthaben einzustellen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert zur Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachweist oder doch wenigstens glaubhaft macht; dieser Nachweis oder diese Glaubhaftmachung muss sich auch auf die Umstände beziehen, auf Grund derer die Teilwertminderung in einem bestimmten Wirtschaftsjahr eingetreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2006/15/0213, mit weiteren Nachweisen). Der Teilwert einer Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, ist in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 2006/15/0213).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert zur Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachweist oder doch wenigstens glaubhaft macht; dieser Nachweis oder diese Glaubhaftmachung muss sich auch auf die Umstände beziehen, auf Grund derer die Teilwertminderung in einem bestimmten Wirtschaftsjahr eingetreten ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2006/15/0213, mit weiteren Nachweisen). Der Teilwert einer Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, ist in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis 2006/15/0213).
Im angefochtenen Bescheid hat sich die belangte Behörde auf die im vorangehenden Absatz dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, nach welcher der Steuerpflichtige die Minderung des Teilwertes eines Wirtschaftsgutes darzutun hat. Auf der Grundlage der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall einen solchen Nachweis nicht erbracht hat, hat sie die Berufung abgewiesen.
Im Beschwerdefall ist allerdings von entscheidender Bedeutung, dass die Kapitalgesellschaft, an welcher die Beschwerdeführerin eine Beteiligung gehalten hat, in die Liquidationsphase eingetreten ist und der Verwaltungsakt Hinweise dafür enthält, dass - wie dies auch in der Beschwerde behauptet wird - die Vollbeendigung der Gesellschaft eingetreten ist.
Ursprünglich hat sich im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin das Wirtschaftsgut "Beteiligung" befunden. Nach der Beendigung der Kapitalgesellschaft darf hingegen eine "Beteiligung" an dieser nicht mehr im Betriebsvermögen (der Beschwerdeführerin) ausgewiesen werden. Das Wirtschaftsgut "Beteiligung" ist somit vom Betriebsvermögen abgegangen. In Höhe des Buchwertes eines auszuscheidenden Wirtschaftsgutes tritt eine Gewinnminderung ein.
Bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, unter Rückgriff auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin Feststellungen darüber zu treffen, ob das Wirtschaftsgut "Beteiligung" an BBV tatsächlich und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt (in welchem Veranlagungsjahr) aus dem Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin ausgeschieden ist. Im Falle des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen hätte die - gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 verteilt vorzunehmende - Absetzung des (allenfalls der Höhe nach richtigzustellenden) Buchwertes nicht mit Hinweis auf die hg. Rechtsprechung zur Teilwertabschreibung (von im Betriebsvermögen verbleibenden Wirtschaftsgütern) versagt werden dürfen.Bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, unter Rückgriff auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin Feststellungen darüber zu treffen, ob das Wirtschaftsgut "Beteiligung" an BBV tatsächlich und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt (in welchem Veranlagungsjahr) aus dem Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin ausgeschieden ist. Im Falle des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen hätte die - gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, KStG 1988 verteilt vorzunehmende - Absetzung des (allenfalls der Höhe nach richtigzustellenden) Buchwertes nicht mit Hinweis auf die hg. Rechtsprechung zur Teilwertabschreibung (von im Betriebsvermögen verbleibenden Wirtschaftsgütern) versagt werden dürfen.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid, soweit er Körperschaftsteuer betrifft, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid, soweit er Körperschaftsteuer betrifft, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 26. Februar 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010150022.X00

Im RIS seit

02.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten