TE Vwgh Beschluss 2013/2/27 2013/05/0018

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Veröffentlicht am 27.02.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, in der Beschwerdesache der A A in M, vertreten durch MMag. Peter Schweiger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Baumannstraße 9/6, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 4. Dezember 2012, Zl. BOB - 455/12, betreffend ersatzlose Behebung eines Bauauftrages gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, in der Beschwerdesache der A A in M, vertreten durch MMag. Peter Schweiger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Baumannstraße 9/6, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 4. Dezember 2012, Zl. BOB - 455/12, betreffend ersatzlose Behebung eines Bauauftrages gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung für Wien, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/16, vom 7. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführerin und deren damaligem Ehemann als Miteigentümern von näher bezeichneten Anteilen einer Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum an mehreren Wohnungen verbunden ist, gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, die neuen Fußbodenkonstruktionen dieser Wohnungen so abzuändern, dass die Mindestanforderungen an den höchstzulässigen Standard-Trittschallpegel zu den Aufenthaltsräumen bzw. den Nebenräumen der darunter befindlichen Wohnungen eingehalten würden.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/16, vom 7. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführerin und deren damaligem Ehemann als Miteigentümern von näher bezeichneten Anteilen einer Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum an mehreren Wohnungen verbunden ist, gemäß Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, die neuen Fußbodenkonstruktionen dieser Wohnungen so abzuändern, dass die Mindestanforderungen an den höchstzulässigen Standard-Trittschallpegel zu den Aufenthaltsräumen bzw. den Nebenräumen der darunter befindlichen Wohnungen eingehalten würden.

Auf Grund der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung wurde dieser Bescheid, soweit er an die Beschwerdeführerin gerichtet war, mit dem vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 2012 gemäß § 66 Abs. 4 AVG (ersatzlos) behoben. Dazu führte die belangte Behörde u.a. aus, dass Verpflichteter eines Bauauftrages gemäß § 129 Abs. 10 BO der Eigentümer des Bauwerkes bzw. der Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit sei. Der erstinstanzliche Bescheid sei an die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin der genannten Wohnungen und Grundmiteigentümerin gerichtet und am 31. August 2012 zugestellt worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr bücherliche Miteigentümerin der Liegenschaft bzw. Wohnungseigentümerin gewesen, sodass der Bauauftrag zu Unrecht an sie als ehemalige Wohnungseigentümerin gerichtet worden sei und der Bescheid daher insoweit zu beheben sei.Auf Grund der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung wurde dieser Bescheid, soweit er an die Beschwerdeführerin gerichtet war, mit dem vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 2012 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG (ersatzlos) behoben. Dazu führte die belangte Behörde u.a. aus, dass Verpflichteter eines Bauauftrages gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BO der Eigentümer des Bauwerkes bzw. der Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit sei. Der erstinstanzliche Bescheid sei an die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin der genannten Wohnungen und Grundmiteigentümerin gerichtet und am 31. August 2012 zugestellt worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr bücherliche Miteigentümerin der Liegenschaft bzw. Wohnungseigentümerin gewesen, sodass der Bauauftrag zu Unrecht an sie als ehemalige Wohnungseigentümerin gerichtet worden sei und der Bescheid daher insoweit zu beheben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich als durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Sachentscheidung und auf Nichterteilung rechtswidriger Bauaufträge verletzt.

Die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass der angefochtene Bescheid in Rechte des Beschwerdeführers eingreift. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht (u.a.) dann nicht, wenn ein Bescheid dem Antrag einer Partei vollinhaltlich Rechnung trägt (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 10. November 2011, Zl. 2011/07/0231, mwN).Die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass der angefochtene Bescheid in Rechte des Beschwerdeführers eingreift. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht (u.a.) dann nicht, wenn ein Bescheid dem Antrag einer Partei vollinhaltlich Rechnung trägt vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 10. November 2011, Zl. 2011/07/0231, mwN).

Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid, soweit er an die Beschwerdeführerin gerichtet war, auf Grund deren Berufung ersatzlos behoben. Diese ersatzlose Behebung kann die Beschwerdeführerin denkunmöglich in einem Recht verletzen.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2013

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050018.X00

Im RIS seit

27.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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