Index
L65003 Jagd Wild Niederösterreich;Norm
JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z25;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des F H in B, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in 2225 Zistersdorf, Hauptstraße 25, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 22. Jänner 2013, Zl Senat-MI-12-0056, betreffend Übertretung des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 - NÖ JG (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf das hg Erkenntnis vom 27. November 2012, 2010/03/0037, verwiesen. Mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2009, mit dem dem Beschwerdeführer (im Instanzenzug) angelastet worden war, am 30. Dezember 2007 in verbotener Weise einen Seeadler erlegt zu haben, wodurch er gegen § 135 Abs 1 Z 9 iVm § 73 Abs 3 NÖ JG verstoßen habe, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf das hg Erkenntnis vom 27. November 2012, 2010/03/0037, verwiesen. Mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2009, mit dem dem Beschwerdeführer (im Instanzenzug) angelastet worden war, am 30. Dezember 2007 in verbotener Weise einen Seeadler erlegt zu haben, wodurch er gegen Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 3, NÖ JG verstoßen habe, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit dem nun angefochtenen Ersatzbescheid lastete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer neuerlich die Erlegung eines Seeadlers am 30. Dezember 2007 an, wobei als Übertretungsnorm "§ 3 Abs 5 Z 1 iVm § 135 Abs 1 Z 25 NÖ Jagdgesetz" und als Strafnorm "§ 135 Abs 2 NÖ Jagdgesetz" genannt wurde. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von Euro 4.000.-- (bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit dem nun angefochtenen Ersatzbescheid lastete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer neuerlich die Erlegung eines Seeadlers am 30. Dezember 2007 an, wobei als Übertretungsnorm "§ 3 Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 25, NÖ Jagdgesetz" und als Strafnorm "§ 135 Absatz 2, NÖ Jagdgesetz" genannt wurde. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von Euro 4.000.-- (bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:
1. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte wegen Eintritts der Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs 3 erster Satz VStG keine Strafe mehr verhängen dürfen, vielmehr das Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen, weil zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des strafbaren Verhaltens (30. Dezember 2007) und der Erlassung des nun angefochtenen Bescheids vom 22. Jänner 2013 bereits mehr als drei Jahre verstrichen seien, negiert die Bestimmung des § 31 Abs 3 letzter Satz VStG: Danach ist (ua) die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungs- und dem Verwaltungsgerichtshof nicht einzurechnen. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet das Folgendes: Der Beschwerdeführer hatte gegen den Erstbescheid der belangten Behörde vom 7. April 2009 Beschwerde gemäß Art 144 Abs 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 10. März 2010 abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, wo sie am 1. April 2010 eingelangt ist. Das aufhebende Erkenntnis vom 27. November 2012 wurde der belangten Behörde im Dezember 2012 zugestellt. Vor diesem Hintergrund war die durch das Verfahren vor dem Verfassungs- und dem Verwaltungsgerichtshof gehemmte Frist nach § 31 Abs 3 erster Satz VStG entgegen den Beschwerdebehauptungen bei Erlassung des nun angefochtenen Bescheids der belangten Behörde nicht abgelaufen. 1. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte wegen Eintritts der Strafbarkeitsverjährung nach Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz VStG keine Strafe mehr verhängen dürfen, vielmehr das Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen, weil zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des strafbaren Verhaltens (30. Dezember 2007) und der Erlassung des nun angefochtenen Bescheids vom 22. Jänner 2013 bereits mehr als drei Jahre verstrichen seien, negiert die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz VStG: Danach ist (ua) die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungs- und dem Verwaltungsgerichtshof nicht einzurechnen. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet das Folgendes: Der Beschwerdeführer hatte gegen den Erstbescheid der belangten Behörde vom 7. April 2009 Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 10. März 2010 abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, wo sie am 1. April 2010 eingelangt ist. Das aufhebende Erkenntnis vom 27. November 2012 wurde der belangten Behörde im Dezember 2012 zugestellt. Vor diesem Hintergrund war die durch das Verfahren vor dem Verfassungs- und dem Verwaltungsgerichtshof gehemmte Frist nach Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz VStG entgegen den Beschwerdebehauptungen bei Erlassung des nun angefochtenen Bescheids der belangten Behörde nicht abgelaufen.
2.1. Die Beschwerde macht geltend, die belangte Behörde habe durch Nennung des § 135 Abs 1 Z 25 NÖ JG eine unrichtige Strafnorm zitiert, zumal sich diese Bestimmung - ausgehend vom "RIS - Rechtsinformationssystem" - auf das verbotswidrige Aussetzen von Wild beziehe. 2.1. Die Beschwerde macht geltend, die belangte Behörde habe durch Nennung des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 25, NÖ JG eine unrichtige Strafnorm zitiert, zumal sich diese Bestimmung - ausgehend vom "RIS - Rechtsinformationssystem" - auf das verbotswidrige Aussetzen von Wild beziehe.
2.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
§ 135 Abs 1 Z 25 NÖ JG lautete in der zum Tatzeitpunkt und Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 25, NÖ JG lautete in der zum Tatzeitpunkt und
zur Fällung der erstinstanzlichen Entscheidung (16. Juli 2008) geltenden Fassung:
"Strafbestimmungen
…
25. einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt".
§ 3 Abs 5 NÖ JG normierte ein Verbot jeder absichtlichen Form des Fangens oder Tötens von Federwild (mit Ausnahme der - für jagdbar erklärten - Federwildarten nach Abs 3). Paragraph 3, Absatz 5, NÖ JG normierte ein Verbot jeder absichtlichen Form des Fangens oder Tötens von Federwild (mit Ausnahme der - für jagdbar erklärten - Federwildarten nach Absatz 3,).
Die Blankettstrafnorm (Zuwiderhandeln gegen sonstige Ver- oder Gebote des NÖ JG) war also im maßgebenden (§ 1 Abs 2 VStG) Zeitpunkt in Z 25 des § 135 NÖ JG normiert. Späteren Änderungen (in der derzeit geltenden Fassung des NÖ JG findet sich die in Rede stehende Blankettstrafnorm in § 135 Z 30) kommt - auch mit Blick auf § 44a VStG - keine Bedeutung zu (vgl die in Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, unter E 505 zu § 44a VStG zitierte Judikatur).Die Blankettstrafnorm (Zuwiderhandeln gegen sonstige Ver- oder Gebote des NÖ JG) war also im maßgebenden (Paragraph eins, Absatz 2, VStG) Zeitpunkt in Ziffer 25, des Paragraph 135, NÖ JG normiert. Späteren Änderungen (in der derzeit geltenden Fassung des NÖ JG findet sich die in Rede stehende Blankettstrafnorm in Paragraph 135, Ziffer 30,) kommt - auch mit Blick auf Paragraph 44 a, VStG - keine Bedeutung zu vergleiche , die in Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei, 2. Auflage, unter E 505 zu Paragraph 44 a, VStG zitierte Judikatur).
3.1. Die Beschwerde moniert, dass die belangte Behörde eine Prüfung des nach § 19 Abs 2 dritter Satz VStG iVm § 34 Abs 2 StGB in Frage kommenden Milderungsgrundes (wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat) "unterlassen, ja nicht einmal in Erwägung gezogen hat". 3.1. Die Beschwerde moniert, dass die belangte Behörde eine Prüfung des nach Paragraph 19, Absatz 2, dritter Satz VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, StGB in Frage kommenden Milderungsgrundes (wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat) "unterlassen, ja nicht einmal in Erwägung gezogen hat".
3.2. Dies ist schon insofern unzutreffend, als die belangte Behörde bei ihren Erwägungen zur Strafbemessung ausdrücklich auch die "Berücksichtigung der Verfahrensdauer" miteinbezogen hat.
Die belangte Behörde ist unter weiterer Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mit Blick auf Erfordernisse der Spezial- und Generalprävention unter Betonung ihrer Auffassung, dass die Erlegung eines Seeadlers durch gezielten Abschuss eine der schwerwiegendsten jagdlichen Übertretungen darstelle, zum Ergebnis gekommen, dass eine Herabsetzung der verhängten Strafe, die sich ohnehin nur im mittleren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewege, nicht in Betracht komme.
Das Beschwerdevorbringen zeigt eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unrichtigkeit dieser Beurteilung nicht auf.
4. Hinsichtlich des übrigen, im Wesentlichen die seinerzeitige Beschwerde wiederholenden Beschwerdevorbringens reicht gemäß § 43 Abs 2 VwGG ein Verweis auf das zit hg Vorerkenntnis 2010/03/0037, in dem mit näherer Begründung dargelegt wurde, dass die diesbezüglichen Vorwürfe der Beschwerde nicht zutreffen. 4. Hinsichtlich des übrigen, im Wesentlichen die seinerzeitige Beschwerde wiederholenden Beschwerdevorbringens reicht gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG ein Verweis auf das zit hg Vorerkenntnis 2010/03/0037, in dem mit näherer Begründung dargelegt wurde, dass die diesbezüglichen Vorwürfe der Beschwerde nicht zutreffen.
5. Der Inhalt der Beschwerde lässt somit erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013030026.X00Im RIS seit
03.04.2013Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014