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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des A in W vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/5/15, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. Oktober 2009, Zl. MA35/III - K 71/2009, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des A in W vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/5/15, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. Oktober 2009, Zl. MA35/III - K 71 aus 2009,, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises im Instanzenzug abgewiesen und amtswegig festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2008 als uneheliches Kind eines österreichischen Staatsbürgers und einer ukrainischen Staatsangehörigen, die niemals im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft gewesen sei, geboren worden. Gemäß § 7 Abs. 3 StbG würden uneheliche Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft mit Geburt erwerben, wenn ihre Mutter zu diesem Zeitpunkt österreichische Staatsbürgerin sei.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2008 als uneheliches Kind eines österreichischen Staatsbürgers und einer ukrainischen Staatsangehörigen, die niemals im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft gewesen sei, geboren worden. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, StbG würden uneheliche Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft mit Geburt erwerben, wenn ihre Mutter zu diesem Zeitpunkt österreichische Staatsbürgerin sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Aus Anlass des Beschwerdefalles stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31. Mai 2012, Zl. A 2012/0016, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, das Wort "Eheliche" in § 7 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, sowie § 7 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, in eventu das Wort "Eheliche" in § 7 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, sowie die Wortfolge ", wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist" in § 7 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, in eventu das Wort "Eheliche" in § 7 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, in eventu die Wortfolge ", wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist" in § 7 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, als verfassungswidrig aufzuheben.Aus Anlass des Beschwerdefalles stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31. Mai 2012, Zl. A 2012/0016, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, das Wort "Eheliche" in Paragraph 7, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 311, sowie Paragraph 7, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 311, in eventu das Wort "Eheliche" in Paragraph 7, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 311, sowie die Wortfolge ", wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist" in Paragraph 7, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 311, in eventu das Wort "Eheliche" in Paragraph 7, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 311, in eventu die Wortfolge ", wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist" in Paragraph 7, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 311, als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 29. November 2012, G 66/12-7 und G 67/12- 7, hob der Verfassungsgerichtshof das Wort "Eheliche" in § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG 1985), BGBl. Nr. 311/1985 (Wv.), sowie § 7 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985 (Wv.) als verfassungswidrig auf. Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.Mit Erkenntnis vom 29. November 2012, G 66/12-7 und G 67/12- 7, hob der Verfassungsgerichtshof das Wort "Eheliche" in Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, (Wv.), sowie Paragraph 7, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, (Wv.) als verfassungswidrig auf. Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/07/0138, und vom 28. April 2011, Zl. 2010/15/0182).Gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/07/0138, und vom 28. April 2011, Zl. 2010/15/0182).
Der vorliegende Beschwerdefall bildet einen der Anlassfälle für die Aufhebung des Wortes "Eheliche" in § 7 Abs. 1 StbG 1985 sowie des § 7 Abs. 3 StbG 1985.Der vorliegende Beschwerdefall bildet einen der Anlassfälle für die Aufhebung des Wortes "Eheliche" in Paragraph 7, Absatz eins, StbG 1985 sowie des Paragraph 7, Absatz 3, StbG 1985.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf die zuletzt genannte Bestimmung gestützt, die nach dem Gesagten im Beschwerdefall nicht (mehr) anzuwenden war.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 27. Februar 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013010009.X00Im RIS seit
02.04.2013Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013