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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0031Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und Hofrat Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, in der Beschwerdesache des Ing. S D in A, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, in 4020 Linz, Roseggerstraße 58, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, jeweils vom 19. September 2011, 1.) Zl. VwSen-301066/4/AB/Ba, und
2.) Zl. VwSen-301063//4/AB/Ba, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 610,60 (insgesamt daher EUR 1.221,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Bescheiden wurde gegenüber dem Beschwerdeführer jeweils zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten angeordnet.
In den dagegen erhobenen Berufungen führte der Beschwerdeführer unter anderem jeweils aus, der bekämpfte Bescheid werde daher schon deshalb aufzuheben sein, weil der Beschwerdeführermangels Rechtsstellung nach § 53 Abs. 2 und 3 Glücksspielgesetz (GSpG) kein möglicher Adressat eines Beschlagnahmebescheides sei.In den dagegen erhobenen Berufungen führte der Beschwerdeführer unter anderem jeweils aus, der bekämpfte Bescheid werde daher schon deshalb aufzuheben sein, weil der Beschwerdeführermangels Rechtsstellung nach Paragraph 53, Absatz 2, und 3 Glücksspielgesetz (GSpG) kein möglicher Adressat eines Beschlagnahmebescheides sei.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers jeweils als unbegründet ab. In den Begründungen wurde unter anderem ausgeführt, dem Beschwerdeführer komme als im Verwaltungsstrafverfahren beschuldigtem Geschäftsführer neben der Sacheigentümerin (D GmbH & Co KG) Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst jeweils Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschlüssen jeweils vom 28. November 2011, B 1268/11-3, und B 1269/11-3, die Behandlung der Beschwerden ablehnte und diese mit weiteren Beschlüssen jeweils vom 31. Jänner 2012, B 1268/11-5, und B 1269/11-5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst jeweils Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschlüssen jeweils vom 28. November 2011, B 1268/11-3, und B 1269/11-3, die Behandlung der Beschwerden ablehnte und diese mit weiteren Beschlüssen jeweils vom 31. Jänner 2012, B 1268/11-5, und B 1269/11-5, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In seinem Ergänzungsschriftsatz macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerden sind unzulässig.
Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, über den mit hg. Beschlusss vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0084, zu entscheiden war. Gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses verwiesen.Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, über den mit hg. Beschlusss vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0084, zu entscheiden war. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof gelangte im genannten Beschluss zu dem Ergebnis, dass die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht kommt, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Trifft dies nicht zu, ist die Berufung zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof gelangte im genannten Beschluss zu dem Ergebnis, dass die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht kommt, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Trifft dies nicht zu, ist die Berufung zurückzuweisen.
Auch aus § 9 VStG ist eine Parteistellung des Beschwerdeführers im Beschlagnahmeverfahren zur Sicherung der Einziehung nicht abzuleiten. In § 9 VStG wird nämlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen normiert (vgl. schon die Überschrift des § 9 VStG: "Besondere Fälle der Verantwortlichkeit"). Im Beschlagnahmeverfahren ist jedoch die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durch dieAuch aus Paragraph 9, VStG ist eine Parteistellung des Beschwerdeführers im Beschlagnahmeverfahren zur Sicherung der Einziehung nicht abzuleiten. In Paragraph 9, VStG wird nämlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen normiert vergleiche , schon die Überschrift des Paragraph 9, VStG: "Besondere Fälle der Verantwortlichkeit"). Im Beschlagnahmeverfahren ist jedoch die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durch die
D Unterhaltungselektronik GmbH & Co KG nicht zu prüfen.
Da der Beschwerdeführer somit nicht Partei des vorliegenden Beschlagnahmeverfahrens ist, wären seine Berufungen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen gewesen.
Mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Beschlagnahmeverfahren waren die vorliegenden Beschwerden daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. den bereits zitierten Beschluss vom 14. Dezember 2011).Mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Beschlagnahmeverfahren waren die vorliegenden Beschwerden daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , den bereits zitierten Beschluss vom 14. Dezember 2011).
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 52 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 52, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 27. Februar 2013
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170030.X00Im RIS seit
05.07.2013Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013