RS Vwgh 2007/12/14 2006/10/0121

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1220;
SHG NÖ 2000 §41 Abs1;
SHG NÖ 2000 §41 Abs2;

Rechtssatz

Die Pflicht zur Ausstattung des Sohnes entspricht im Wesentlichen der Pflicht zur Ausstattung der Tochter nach den §§ 1220 ff ABGB im Sinne einer Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der ersten Gründung einer eigenen Familie (vgl. Bydlinski in Rummel II3, § 1231 ABGB, Rz 1). Insoweit eine Pflicht zur Ausstattung bestand und deren Ausmaß nicht überschritten wurde, liegt in der unter diesem Titel vorgenommenen Zuwendung keine Schenkung (vgl. z.B. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 1969, 5 Ob 117/69 = JBl 1970, 424). Waren sich die Beteiligten jedoch darüber einig, dass das Maß der gesetzlichen Verpflichtung überschritten werden sollte, oder wenn die Unverhältnismäßigkeit eine offenbare ist, liegt hinsichtlich des Übermaßes eine Schenkung vor (vgl. das Urteil des OGH vom 6. März 1957, 2 Ob 5/57).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100121.X01

Im RIS seit

14.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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