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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVG §147;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, in der Beschwerdesache des K, zuletzt in W, vertreten durch Dr. Josef Cudlin, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Gartenaugasse 1, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 20. Juni 2011, Zl. 2 Vk 47/11, betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. April 2011 gegen die Ablehnung eines Ausgangsansuchens nach § 147 Strafvollzugsgesetz durch den Leiter der Justizanstalt S keine Folge. Der Beschwerdeführer befand sich zum damaligen Zeitpunkt als Strafgefangener in der Justizanstalt S.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. April 2011 gegen die Ablehnung eines Ausgangsansuchens nach Paragraph 147, Strafvollzugsgesetz durch den Leiter der Justizanstalt S keine Folge. Der Beschwerdeführer befand sich zum damaligen Zeitpunkt als Strafgefangener in der Justizanstalt S.
Die Justizanstalt S gab dem Verwaltungsgerichtshof auf Anfrage mit Schreiben vom 24. Dezember 2012 bekannt, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2012 aus der Strafhaft entlassen worden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof richtete daraufhin mit Verfügung vom 7. Jänner 2013 an den Beschwerdeführer die Aufforderung bekanntzugeben, welches rechtliche Interesse er noch an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der gegenständlichen Angelegenheit habe. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Oktober 2011, Zl. 2011/01/0227, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 19. Oktober 2011, Zl. 2011/01/0227, mwN).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, zumal nicht zu erkennen ist, dass die Durchsetzung des Anliegens des Beschwerdeführers auf Ausgang für ihn im Hinblick auf seine Entlassung noch von praktischer Bedeutung ist. Der Beschwerdeführer würde nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist.
Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen.
Da die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, wird gemäß § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen.Da die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen.
Wien, am 27. Februar 2013
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011010273.X00Im RIS seit
05.06.2013Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013