TE Vwgh Erkenntnis 2013/2/27 2011/01/0199

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Veröffentlicht am 27.02.2013
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Index

E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/02 Familienrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

62008CJ0135 Janko Rottman VORAB;
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
EheG §55a;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §11a;
StbG 1985 §20;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. EheG § 55a heute
  2. EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 55a gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der D D in W, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/29A, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. März 2011, Zl. MA 35/IV - D 82/2008, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der D D in W, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/29A, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. März 2011, Zl. MA 35/IV - D 82 aus 2008,, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin wurde 1962 in Serbien geboren. Sie hat (laut Meldebestätigung) seit 8. Oktober 2001 ihren Hauptwohnsitz in Österreich und heiratete am 7. November 2001 (vor dem Standesamt W; Zl. X/Y) den österreichische Staatsbürger FOD.

Am 18. Oktober 2004 beantragte sie die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 20 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem Staatsverband von Serbien und Montenegro (Entlassungsurkunde, Bestätigung über den Verlust der Staatsangehörigkeit) erbringt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 20, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 311, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem Staatsverband von Serbien und Montenegro (Entlassungsurkunde, Bestätigung über den Verlust der Staatsangehörigkeit) erbringt.

Im Zuge der Ausfolgung dieses Zusicherungsbescheides am 31. Mai 2005 bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift unter anderem, dass die Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger FOD nicht aufgelöst sei und sie im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebe.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 2005 wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. September 2005 nach § 11a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 2005 wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. September 2005 nach Paragraph 11 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

Im Zuge dieser Verleihung wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich befragt, wobei sie (am 1. September 2005) angab und mit seiner Unterschrift bestätigte, dass die Ehe mit (dem österreichischen Staatsbürger) FOD aufrecht sei und sie mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt lebe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. März 2011 hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:

"Das mit rechtskräftigem Bescheid vom 1. September 2005 zu Zl. MA 61/IV - D 665/2005 abgeschlossene Staatsbürgerschaftsverfahren, mit welchem Frau DD, geb. M, gesch. P, geboren am 21. Mai 1962 in B, Republik Serbien, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, wird gem. § 69 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen und zwar zum Zeitpunkt vor der Zusicherung und vor der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft."Das mit rechtskräftigem Bescheid vom 1. September 2005 zu Zl. MA 61/IV - D 665 aus 2005, abgeschlossene Staatsbürgerschaftsverfahren, mit welchem Frau DD, geb. M, gesch. P, geboren am 21. Mai 1962 in B, Republik Serbien, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, wird gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder aufgenommen und zwar zum Zeitpunkt vor der Zusicherung und vor der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Das Ansuchen der Frau DD vom 18. Oktober 2004 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gem. §§ 10 Abs. 1 Z 1 und 11 a StbG abgewiesen."Das Ansuchen der Frau DD vom 18. Oktober 2004 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gem. Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer eins und 11 a StbG abgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem österreichischen Staatsbürger FOD sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes J vom 16. September 2005 (zu GZ X/Z) im Einvernehmen gemäß § 55a Ehegesetz geschieden. Die amtlichen Ermittlungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin weder im Zeitpunkt der Ausfolgung des Zusicherungsbescheides (31. Mai 2005) noch im Zeitpunkt der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (1. September 2005) mit dem Ehegatten FOD einen gemeinsamen Haushalt geführt habe; dieser sei - zumal die Eheleute andere Partner kennengelernt hätten und die Ehe schon im Sommer 2004 zerrüttet gewesen sei - spätestens im März oder April 2005 aufgelöst worden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem österreichischen Staatsbürger FOD sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes J vom 16. September 2005 (zu GZ X/Z) im Einvernehmen gemäß Paragraph 55 a, Ehegesetz geschieden. Die amtlichen Ermittlungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin weder im Zeitpunkt der Ausfolgung des Zusicherungsbescheides (31. Mai 2005) noch im Zeitpunkt der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (1. September 2005) mit dem Ehegatten FOD einen gemeinsamen Haushalt geführt habe; dieser sei - zumal die Eheleute andere Partner kennengelernt hätten und die Ehe schon im Sommer 2004 zerrüttet gewesen sei - spätestens im März oder April 2005 aufgelöst worden.

Diese Feststellungen würden sich (aufgrund näher dargestellter beweiswürdigender Überlegungen) aus den zeugenschaftlichen Aussagen des ehemaligen Ehegatten FOD und seiner Mutter HD ergeben; unterstützt würden diese Aussagen durch die Erhebungen des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes. Die davon abweichenden Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht schlüssig. Die als Zeugen vernommenen Nachbarinnen hätten über die Familienverhältnisse keine konkreten Angaben machen können. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgeblichen Rechtslage aus, die Beschwerdeführerin habe die Verleihung der Staatsbürgerschaft durch unrichtige Angaben und das Verschweigen wesentlicher Tatsachen (betreffend den gemeinsamen Haushalt mit dem österreichischen Staatsbürger und früheren Ehegatten FOD) erschlichen. Das Verleihungsansuchen werde abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin weder die Voraussetzungen des § 11a StbG noch jene des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG und auch nicht jene des § 11a Abs. 4 Z. 1 bis 4 StbG erfülle.Diese Feststellungen würden sich (aufgrund näher dargestellter beweiswürdigender Überlegungen) aus den zeugenschaftlichen Aussagen des ehemaligen Ehegatten FOD und seiner Mutter HD ergeben; unterstützt würden diese Aussagen durch die Erhebungen des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes. Die davon abweichenden Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht schlüssig. Die als Zeugen vernommenen Nachbarinnen hätten über die Familienverhältnisse keine konkreten Angaben machen können. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgeblichen Rechtslage aus, die Beschwerdeführerin habe die Verleihung der Staatsbürgerschaft durch unrichtige Angaben und das Verschweigen wesentlicher Tatsachen (betreffend den gemeinsamen Haushalt mit dem österreichischen Staatsbürger und früheren Ehegatten FOD) erschlichen. Das Verleihungsansuchen werde abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin weder die Voraussetzungen des Paragraph 11 a, StbG noch jene des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG und auch nicht jene des Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, bis 4 StbG erfülle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die verfügte Wiederaufnahme ist - letztlich - aus folgenden Erwägungen rechtswidrig:

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 3. März 2010 in der Rechtssache C 135/08, Rottmann, ist, wenn eine Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung zur Folge hat, dass der Betroffene neben der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der Einbürgerung die Unionsbürgerschaft verliert "zu prüfen, ob die Rücknahmeentscheidung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt" (Randnummern 54, 55 und 59). Bei der Prüfung einer Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung sind - so der EuGH weiter - "die möglichen Folgen zu berücksichtigen, die diese Entscheidung für den Betroffenen und gegebenenfalls für seine Familienangehörigen in Bezug auf den Verlust der Rechte, die jeder Unionsbürger genießt, mit sich bringt. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob dieser Verlust gerechtfertigt ist im Verhältnis zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes, zur Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist, und zur Möglichkeit für den Betroffenen, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wieder zu erlangen" (Randnummer 56). "Ein Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit durch Täuschung erschlichen wurde", kann "nicht nach Art. 17 EG verpflichtet sein, von der Rücknahme der Einbürgerung allein deshalb abzusehen, weil der Betroffene die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsstaats nicht wieder erlangt hat" (Randnummer 57). Jedoch ist zu beurteilen, "ob die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände verlangt, dass dem Betroffenen vor Wirksamwerden einer derartigen Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung eine angemessene Frist eingeräumt wird, damit er versuchen kann, die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsmitgliedstaats wieder zu erlangen" (Randnummer 58).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 3. März 2010 in der Rechtssache C 135/08, Rottmann, ist, wenn eine Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung zur Folge hat, dass der Betroffene neben der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der Einbürgerung die Unionsbürgerschaft verliert "zu prüfen, ob die Rücknahmeentscheidung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt" (Randnummern 54, 55 und 59). Bei der Prüfung einer Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung sind - so der EuGH weiter - "die möglichen Folgen zu berücksichtigen, die diese Entscheidung für den Betroffenen und gegebenenfalls für seine Familienangehörigen in Bezug auf den Verlust der Rechte, die jeder Unionsbürger genießt, mit sich bringt. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob dieser Verlust gerechtfertigt ist im Verhältnis zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes, zur Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist, und zur Möglichkeit für den Betroffenen, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wieder zu erlangen" (Randnummer 56). "Ein Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit durch Täuschung erschlichen wurde", kann "nicht nach Artikel 17, EG verpflichtet sein, von der Rücknahme der Einbürgerung allein deshalb abzusehen, weil der Betroffene die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsstaats nicht wieder erlangt hat" (Randnummer 57). Jedoch ist zu beurteilen, "ob die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände verlangt, dass dem Betroffenen vor Wirksamwerden einer derartigen Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung eine angemessene Frist eingeräumt wird, damit er versuchen kann, die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsmitgliedstaats wieder zu erlangen" (Randnummer 58).

Im Beschwerdefall hätte die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (17. März 2011) dies bereits bedenken können. Sie hat die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens jedoch allein auf das Fehlen des gemeinsamen Haushalts gestützt. Auf Grund der dazu getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die zum rückwirkenden Verlust der Staatsbürgerschaft führende Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens ausnahmsweise unverhältnismäßig war.

Ob nach der angeführten Rechtsprechung des EuGH im Urteil "Rottmann" fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (vgl. hiezu das Urteil des Deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2010, Zl. BVerwG 5 C 12.10, Rz. 23 bis 25) hat die belangte Behörde im Beschwerdefall nicht geprüft (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom 14. Dezember 2011, Zl. 2009/01/0067 und Zl. 2009/01/0064).Ob nach der angeführten Rechtsprechung des EuGH im Urteil "Rottmann" fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist vergleiche , hiezu das Urteil des Deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2010, Zl. BVerwG 5 C 12.10, Rz. 23 bis 25) hat die belangte Behörde im Beschwerdefall nicht geprüft vergleiche , die hg. Erkenntnisse jeweils vom 14. Dezember 2011, Zl. 2009/01/0067 und Zl. 2009/01/0064).

Aus den genannten Gründen war der angefochtene Bescheid im Umfang der verfügten Wiederaufnahme daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Aus den genannten Gründen war der angefochtene Bescheid im Umfang der verfügten Wiederaufnahme daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Schon infolge dieser Aufhebung der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens erweist sich die darauf aufbauende Abweisung des Verleihungsantrages als inhaltlich rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher insgesamt gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 27. Februar 2013

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0135 Janko Rottman VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011010199.X00

Im RIS seit

02.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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