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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
TKG 2003 §37 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 26. Juli 2010, Zl M 5/09-154, betreffend Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei:
Informations-Technologie Austria GmbH in 1020 Wien, Lassallestraße 5), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I Nr 65/2009 (TKG 2003) fest, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Anrufzustellung in ihr öffentliches Telefonnetz an festen Standorten" über beträchtliche Marktmacht verfüge (Spruchpunkt A.). Im Folgenden wurden der mitbeteiligten Partei näher bezeichnete spezifische Verpflichtungen auferlegt (Spruchpunkt B.) und eine der mitbeteiligten Partei früher auferlegte Verpflichtung gemäß § 37 Abs 2 Satz 2 TKG 2003 aufgehoben (Spruchpunkt C.).Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Telekommunikationsgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2009, (TKG 2003) fest, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Anrufzustellung in ihr öffentliches Telefonnetz an festen Standorten" über beträchtliche Marktmacht verfüge (Spruchpunkt A.). Im Folgenden wurden der mitbeteiligten Partei näher bezeichnete spezifische Verpflichtungen auferlegt (Spruchpunkt B.) und eine der mitbeteiligten Partei früher auferlegte Verpflichtung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Satz 2 TKG 2003 aufgehoben (Spruchpunkt C.).
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der vorliegende Fall gleicht sachverhaltsmäßig und rechtlich jenen, die mit den hg Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen 2010/03/0136 und 2010/03/0140, 0141, entschieden wurden. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird zur Begründung daher auf diese Erkenntnisse verwiesen.Der vorliegende Fall gleicht sachverhaltsmäßig und rechtlich jenen, die mit den hg Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen 2010/03/0136 und 2010/03/0140, 0141, entschieden wurden. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird zur Begründung daher auf diese Erkenntnisse verwiesen.
Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455/2008.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 455 aus 2008,.
Wien, am 27. Februar 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030145.X00Im RIS seit
18.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013