TE Vwgh Beschluss 2013/2/28 AW 2012/07/0061

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Veröffentlicht am 28.02.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G AG, vertreten durch Mag. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Oktober 2012, Zl. WA1-W-42822/003-2012, betreffend Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/07/0282 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G AG, vertreten durch Mag. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Oktober 2012, Zl. WA1-W-42822/003-2012, betreffend Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/07/0282 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24. Mai 2012 wurden der antragstellenden Partei bezüglich eines Brunnens, der der Trinkwasserversorgung dient, drei näher bezeichnete Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 aufgetragen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde ausgeschlossen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24. Mai 2012 wurden der antragstellenden Partei bezüglich eines Brunnens, der der Trinkwasserversorgung dient, drei näher bezeichnete Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 aufgetragen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde ausgeschlossen.

Dagegen erhob die antragstellende Partei Berufung an die belangte Behörde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung bezüglich der ersten Maßnahme abgewiesen. Bezüglich der beiden anderen Maßnahmen wurde der Erstbescheid abgeändert. Zudem wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

In ihrem Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, führt die antragstellende Partei aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung vorlägen. Die aufgetragenen Maßnahmen würden einen unverhältnismäßigen und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bereiten. Die Kosten der Überprüfung seien enorm und selbst im Fall des Obsiegens wäre der finanzielle Nachteil nicht wieder gutzumachen. Ausgehend von den bereits durchgeführten Maßnahmen würde ein weiterer Abfluss von Zahlungsmitteln die Liquidität des Unternehmens gefährden.

Die belangte Behörde weist in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darauf hin, dass die antragstellende Partei die "enormen" Kosten und die Gefährdung der Liquidität des Unternehmens nicht näher belege. Hinsichtlich des übrigen Vorbringens könne sich die belangte Behörde der Ansicht der antragstellenden Partei nicht anschließen. Gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 sei bei Gefährdung der Wasserversorgung jedenfalls Gefahr in Verzug anzunehmen. Eine solche Gefährdung sei gegeben. Die belangte Behörde sei daher verpflichtet gewesen, die laufende Beobachtung sicherzustellen, Wasseruntersuchungen vorzuschreiben und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuerkennen. Die belangte Behörde sehe darin entgegen der Ansicht der antragstellenden Partei auch ein zwingendes öffentliches Interesse, nämlich jenes an der Sicherstellung unbedenklichen Trinkwassers.Die belangte Behörde weist in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darauf hin, dass die antragstellende Partei die "enormen" Kosten und die Gefährdung der Liquidität des Unternehmens nicht näher belege. Hinsichtlich des übrigen Vorbringens könne sich die belangte Behörde der Ansicht der antragstellenden Partei nicht anschließen. Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 sei bei Gefährdung der Wasserversorgung jedenfalls Gefahr in Verzug anzunehmen. Eine solche Gefährdung sei gegeben. Die belangte Behörde sei daher verpflichtet gewesen, die laufende Beobachtung sicherzustellen, Wasseruntersuchungen vorzuschreiben und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuerkennen. Die belangte Behörde sehe darin entgegen der Ansicht der antragstellenden Partei auch ein zwingendes öffentliches Interesse, nämlich jenes an der Sicherstellung unbedenklichen Trinkwassers.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Beschwerdeführer - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981).Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Beschwerdeführer - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , den hg. Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981).

Hinsichtlich nicht näher bezifferter Kostenfolgen hat die antragstellende Partei genauere Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse unterlassen, weshalb sie dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat. Die Konkretisierung des vermeintlich unwiederbringlichen Nachteils ist durch einen abstrakten Hinweis auf "enorme" Kosten ebenso wenig zu ersetzen wie durch eine pauschale Bezugnahme auf den Abfluss von Zahlungsmitteln und die "Liquidität" (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Jänner 2013, Zl. AW 2012/07/0056).Hinsichtlich nicht näher bezifferter Kostenfolgen hat die antragstellende Partei genauere Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse unterlassen, weshalb sie dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat. Die Konkretisierung des vermeintlich unwiederbringlichen Nachteils ist durch einen abstrakten Hinweis auf "enorme" Kosten ebenso wenig zu ersetzen wie durch eine pauschale Bezugnahme auf den Abfluss von Zahlungsmitteln und die "Liquidität" vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. Jänner 2013, Zl. AW 2012/07/0056).

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 28. Februar 2013

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2012070061.A00

Im RIS seit

17.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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