TE Vwgh Beschluss 2013/2/28 2013/10/0021

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Veröffentlicht am 28.02.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der AL in G, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Hauptplatz 12/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 25. Mai 2012, Zl. UVS 47.11-50/2012-2, betreffend Zurückweisung einer Berufung i. A. des Stmk. Sozialhilfegesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde und des mit dieser vorgelegten angefochtenen Bescheides ist vom folgenden Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 16. April 2012 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 28a des Stmk.Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 16. April 2012 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 28 a, des Stmk.

Sozialhilfegesetzes - Stmk. SHG verpflichtet, einen Aufwandersatz in Höhe von EUR 25.414,51 für den Vorschreibungszeitraum 19. Oktober 2010 bis 31. März 2012 zu leisten. Begründet wurde dies damit, dass eine näher bezeichnete Liegenschaft mit Schenkungsvertrag vom 30. August 2006 von M.S. auf den Todesfall ihrer Nichte, der Beschwerdeführerin, übergeben worden sei. Mit Schenkungsvertrag vom 14. Oktober 2011 sei dieser Schenkungsvertrag auf den Todesfall in einen "sofortigen Schenkungsvertrag" abgeändert worden; zu diesem Zeitpunkt habe sich M.S. bereits auf Kosten der Sozialhilfe im Pflegeheim befunden.

Gegen diesen Bescheid erhob M.S., vertreten durch den Notar Dr. K. H., Berufung.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß §§ 8 und 63 Abs. 5 AVG iVm § 35 Abs. 3 Stmk. SHG zurück und führte dazu im Wesentlichen begründend aus, Partei des gegenständlichen Aufwandersatzverfahrens sei ausschließlich die Beschwerdeführerin; nur ihr komme daher das Recht zu, gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz eine Berufung zu erheben. Die von M.S. eingebrachte Berufung sei daher als unzulässig zurückzuweisen. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß Paragraphen 8 und 63 Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, Stmk. SHG zurück und führte dazu im Wesentlichen begründend aus, Partei des gegenständlichen Aufwandersatzverfahrens sei ausschließlich die Beschwerdeführerin; nur ihr komme daher das Recht zu, gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz eine Berufung zu erheben. Die von M.S. eingebrachte Berufung sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

Der angefochtene Bescheid war an M.S., z.H. Dr. K.H., sowie an die Behörde erster Instanz adressiert.

3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichthof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 23. November 2012, B 892/12-4, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin unter anderem vorgebracht, statt ihr selber sei in der Berufung infolge eines offensichtlichen Versehens M.S. als Berufungswerberin angegeben worden. Dieser Fehler sei von der Behörde erster Instanz mitverursacht worden, weil diese im Betreff ihres Bescheides den Namen von M.S. "mit schwarzer Farbe hervorgehoben" habe. Die belangte Behörde habe daher die Berufung zu Unrecht - ohne nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen - zurückgewiesen.In ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin unter anderem vorgebracht, statt ihr selber sei in der Berufung infolge eines offensichtlichen Versehens M.S. als Berufungswerberin angegeben worden. Dieser Fehler sei von der Behörde erster Instanz mitverursacht worden, weil diese im Betreff ihres Bescheides den Namen von M.S. "mit schwarzer Farbe hervorgehoben" habe. Die belangte Behörde habe daher die Berufung zu Unrecht - ohne nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen - zurückgewiesen.

4. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. 4. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach der hg. Rechtsprechung begründet die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts die Prozesslegitimation dann, wenn eine solche Verletzung möglich ist. Ob ein subjektives Recht des Beschwerdeführers möglicherweise verletzt wurde, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (vgl. die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Mayer, B-VG4 Art. 131 Anm. II.1.).Nach der hg. Rechtsprechung begründet die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts die Prozesslegitimation dann, wenn eine solche Verletzung möglich ist. Ob ein subjektives Recht des Beschwerdeführers möglicherweise verletzt wurde, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen vergleiche , die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Mayer, B-VG4 Artikel 131, Anmerkung , römisch zwei.1.).

Bereits aus dieser verfassungsgesetzlichen Regelung folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Februar 1994, Zl. 91/17/0144, mwN, und vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0208).Bereits aus dieser verfassungsgesetzlichen Regelung folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 22. Februar 1994, Zl. 91/17/0144, mwN, und vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0208).

Im vorliegenden Fall war allerdings die Beschwerdeführerin nicht Adressat des angefochtenen Bescheides, durch den eine von der belangten Behörde der M.S. zugerechneten Berufung zurückgewiesen wurde. Durch eine derartige - zweifelsfrei nicht gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern gegenüber M.S. ergangene - Entscheidung kann eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin nicht eingetreten sein, sodass die Voraussetzung des § 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG für die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht gegeben ist (vgl. den hg. Beschluss vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0236).Im vorliegenden Fall war allerdings die Beschwerdeführerin nicht Adressat des angefochtenen Bescheides, durch den eine von der belangten Behörde der M.S. zugerechneten Berufung zurückgewiesen wurde. Durch eine derartige - zweifelsfrei nicht gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern gegenüber M.S. ergangene - Entscheidung kann eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin nicht eingetreten sein, sodass die Voraussetzung des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG für die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht gegeben ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0236).

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2013

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013100021.X00

Im RIS seit

21.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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