TE Vwgh Erkenntnis 2013/2/28 2012/10/0126

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Veröffentlicht am 28.02.2013
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Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §64 Abs1;
AVG §64 Abs2;
MSG Wr 2010 §21 Abs1;
MSG Wr 2010 §21 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des WJ in W, vertreten durch Dr. Thomas Würzl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3/1/2b, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 16. April 2012, Zl. UVS-SOZ/27/12618/2011-9, betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien hat mit Bescheid vom 3. Oktober 2011 den Beschwerdeführer verpflichtet, die im Zeitraum von 1. August 2011 bis 30. September 2011 zu Unrecht empfangenen Mindestsicherungsleistungen in der Höhe von EUR 388,-- in zehn monatlichen Teilbeträgen von EUR 38,80, beginnend ab 1. Oktober 2011, zurückzuzahlen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen Spruchpunkt I. "im öffentlichen Interesse" ausgeschlossen.Der Magistrat der Stadt Wien hat mit Bescheid vom 3. Oktober 2011 den Beschwerdeführer verpflichtet, die im Zeitraum von 1. August 2011 bis 30. September 2011 zu Unrecht empfangenen Mindestsicherungsleistungen in der Höhe von EUR 388,-- in zehn monatlichen Teilbeträgen von EUR 38,80, beginnend ab 1. Oktober 2011, zurückzuzahlen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins. "im öffentlichen Interesse" ausgeschlossen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. April 2012 hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien der dagegen gerichteten Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, am 19. August 2011 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen für seine drei Kinder beantragt habe. Diese Unterhaltsvorschüsse seien mit Beschluss vom 25. August 2011 gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe dies entgegen der Bestimmung des § 21 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG, LGBl. Nr. 38/2010, nicht unverzüglich angezeigt. Nach dem Schreiben des Amtes für Jugend und Familie vom 29. August 2011 würden für die drei Kinder des Beschwerdeführers ab 1. August 2011 Unterhaltsvorschüsse gewährt.Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, am 19. August 2011 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen für seine drei Kinder beantragt habe. Diese Unterhaltsvorschüsse seien mit Beschluss vom 25. August 2011 gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe dies entgegen der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010,, nicht unverzüglich angezeigt. Nach dem Schreiben des Amtes für Jugend und Familie vom 29. August 2011 würden für die drei Kinder des Beschwerdeführers ab 1. August 2011 Unterhaltsvorschüsse gewährt.

Zu bemerken sei, dass der Antragsteller selber bis dato keine Meldung bezüglich der erhaltenen Unterhaltsvorschüsse erstattet habe. Seine Behauptung, die Beantragung von Unterhaltsvorschüssen durch das Amt für Jugend und Familie sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden, "widerspricht sich mit der Meldung vom 29.08.2011, da dies der Antragsteller ja auch nicht wissen konnte". Weiters werde der Beschwerdeführer in jedem Bescheid auf die Verpflichtung zur Meldung wesentlicher Änderungen hingewiesen.

Da Unterhaltsvorschüsse zum anrechenbaren Einkommen zählten, sei auf Grund der Gewährung dieser Vorschüsse im Zeitraum vom 1. August 2011 bis 30. September 2011 ein Überbezug an Mindestsicherungsleistungen in der Höhe von EUR 388,-- entstanden, welcher ab 1. Oktober 2011 in zehn monatlichen Raten von den laufenden Leistungen einbehalten werde.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

§ 21 Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG, LGBl. Nr. 38/2010, hat folgenden Wortlaut: Paragraph 21, Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010,, hat folgenden Wortlaut:

"§ 21.

Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch

  1. (1)Absatz eins,Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2,Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
  3. (3)Absatz 3,Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist."

    Voraussetzung für die Rückforderung gemäß § 21 Abs. 2 WMG ist somit, dass der Hilfeempfänger seiner Verpflichtung, für die Leistungsbemessung maßgebliche Änderungen unverzüglich zu melden, nicht nachgekommen ist und deshalb ("auf Grund der Verletzung der Anzeigepflicht") Leistungen zu Unrecht empfangen wurden.Voraussetzung für die Rückforderung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WMG ist somit, dass der Hilfeempfänger seiner Verpflichtung, für die Leistungsbemessung maßgebliche Änderungen unverzüglich zu melden, nicht nachgekommen ist und deshalb ("auf Grund der Verletzung der Anzeigepflicht") Leistungen zu Unrecht empfangen wurden.

    Vorliegend handelt es sich bei der Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen für die Kinder des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 25. August 2011 um die für die Leistungsbemessung maßgebliche Änderung.

    Der Beschwerdeführer hat dazu in der Berufung ausgeführt, dass die Beantragung von Unterhaltsvorschüssen durch das Amt für Jugend und Familie ohne sein Wissen erfolgt sei. Der Bewilligungsbeschluss sei sowohl ihm als auch dem Amt für Jugend und Familie am 29. August 2011 zugestellt worden. Da dieses Amt die Behörde erster Instanz mit Schreiben vom selben Tag über die Unterhaltsvorschussgewährung informiert habe, sei eine gesonderte Anzeige durch ihn nicht mehr erforderlich gewesen. Die Mindestsicherungsleistung für September 2011 sei ihm bereits vor dem 29. August 2011 überwiesen worden.

    Sollte dieses Vorbringen den Tatsachen entsprechen, so hätte der Beschwerdeführer die gegenständliche Mindestsicherungsleistung nicht auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 1 WMG zu Unrecht empfangen. Hätte er die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen noch am selben Tag, an dem er den entsprechenden gerichtlichen Beschluss erhalten hat - somit jedenfalls unverzüglich - angezeigt, so wäre die Mindestsicherung für August und September 2011 ebenso geleistet worden, weil die Überweisung bereits vor dem 29. August 2011 erfolgte. Darüber hinaus wäre die Anzeige - durch das Amt für Jugend und Familie - ohnehin am Tag der Beschlusszustellung an den Beschwerdeführer erfolgt. Bei einer unverzüglichen Anzeige durch den Beschwerdeführer selbst, hätte die Behörde somit von der Gewährung der Unterhaltsvorschüsse auch nicht früher Kenntnis erlangt. Es kann daher dahinstehen, ob die Anzeige durch das Amt für Jugend und Familie, das die Kinder des Beschwerdeführers im Unterhaltsvorschussverfahren vertritt, nicht ohnehin dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist.Sollte dieses Vorbringen den Tatsachen entsprechen, so hätte der Beschwerdeführer die gegenständliche Mindestsicherungsleistung nicht auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WMG zu Unrecht empfangen. Hätte er die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen noch am selben Tag, an dem er den entsprechenden gerichtlichen Beschluss erhalten hat - somit jedenfalls unverzüglich - angezeigt, so wäre die Mindestsicherung für August und September 2011 ebenso geleistet worden, weil die Überweisung bereits vor dem 29. August 2011 erfolgte. Darüber hinaus wäre die Anzeige - durch das Amt für Jugend und Familie - ohnehin am Tag der Beschlusszustellung an den Beschwerdeführer erfolgt. Bei einer unverzüglichen Anzeige durch den Beschwerdeführer selbst, hätte die Behörde somit von der Gewährung der Unterhaltsvorschüsse auch nicht früher Kenntnis erlangt. Es kann daher dahinstehen, ob die Anzeige durch das Amt für Jugend und Familie, das die Kinder des Beschwerdeführers im Unterhaltsvorschussverfahren vertritt, nicht ohnehin dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist.

    Da sich die belangte Behörde mit dem dargestellten Berufungsvorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt hat, hat sie die Entscheidung über die Rückforderung von Mindestsicherungsleistungen mit einem Verfahrensmangel belastet.

    Gemäß § 64 Abs. 1 AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Gemäß dem Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Person oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Gemäß dem Absatz 2, dieser Bestimmung kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Person oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

    Die Behörde erster Instanz hat lediglich ausgesprochen, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung "im öffentlichen Interesse" erfolge, ohne dies näher zu begründen. Der diesen Ausspruch bestätigende angefochtene Bescheid enthält dazu keine Ausführungen. Für den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht erkennbar, auf Grund welcher Umstände die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen ist, der sofortige Beginn der Rückzahlung in zehn Raten zu EUR 38,80 aus dem laufenden Mindestsicherungsbezug sei aus Gründen des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten, zumal dies nicht offensichtlich ist.

    Aus all diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Aus all diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

    Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.

    Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 28. Februar 2013

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012100126.X00

Im RIS seit

03.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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