Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §47;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der K S in Wien, vertreten durch Dr. Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien vom 19. November 2010, Zl. ReMiK 465-2010/11, betreffend Eintragung von akademischen Graden auf den Klebeetiketten zum Nachweis der Zulassung für das betreffende Semester (weitere Partei: Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Universität Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Devolutionsweg ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer Studierenden des Bachelorstudiums "Kultur-und Sozialanthropologie", vom 9. April 2010 auf Eintragung ihrer akademischen Grade "Mag. Dr."
auf den Klebeetiketten zum Nachweis der Zulassung für das betreffende Semester im Ausweis für Studierende abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Zulassung als Studierende(r) werde durch die Ausstellung des Studierendenausweises beurkundet, welcher an der Universität Wien als Lichtbildausweis gestaltet sei. Die Gestaltung von Studierendenausweisen erfolge nach § 60 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 (UG), der als Mindesterfordernis die Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Matrikelnummer der Studierenden und die Gültigkeitsdauer normiere. Eine Eintragung von akademischen Graden sei daher gesetzlich nicht vorgesehen. Die semesterweise zugestellten Klebeetiketten hätten ohne Anbringung im Studierendenausweis keine eigenständige Rechtswirkung; erst mit der Anbringung im Studierendenausweis würden die Klebeetiketten die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Studierendenausweises dokumentieren. Ein Studierendenausweis wiederum sei nur nach Anbringung des aktuellen Semesteretiketts, das nach erfolgter Fortsetzungsmeldung (früher: Inskription) semesterweise übermittelt werde, gültig. Die Eintragung von akademischen Graden werde von der Universität Wien bei Vorlage des entsprechenden Nachweises direkt im Studierendenausweis vorgenommen. Durch diese Verwaltungspraxis werde dem Recht auf Führung von akademischen Graden entsprochen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Zulassung als Studierende(r) werde durch die Ausstellung des Studierendenausweises beurkundet, welcher an der Universität Wien als Lichtbildausweis gestaltet sei. Die Gestaltung von Studierendenausweisen erfolge nach Paragraph 60, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002 (UG), der als Mindesterfordernis die Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Matrikelnummer der Studierenden und die Gültigkeitsdauer normiere. Eine Eintragung von akademischen Graden sei daher gesetzlich nicht vorgesehen. Die semesterweise zugestellten Klebeetiketten hätten ohne Anbringung im Studierendenausweis keine eigenständige Rechtswirkung; erst mit der Anbringung im Studierendenausweis würden die Klebeetiketten die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Studierendenausweises dokumentieren. Ein Studierendenausweis wiederum sei nur nach Anbringung des aktuellen Semesteretiketts, das nach erfolgter Fortsetzungsmeldung (früher: Inskription) semesterweise übermittelt werde, gültig. Die Eintragung von akademischen Graden werde von der Universität Wien bei Vorlage des entsprechenden Nachweises direkt im Studierendenausweis vorgenommen. Durch diese Verwaltungspraxis werde dem Recht auf Führung von akademischen Graden entsprochen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009 (UG), lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, (UG), lauten:
"Verfahren der Zulassung zum Studium
§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen.Paragraph 60, (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen.
…
…
Führung akademischer Grade
§ 88. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.Paragraph 88, (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, § 60 Abs. 4 UG normiere lediglich die Mindesterfordernisse von Eintragungen im Studierendenausweis. Bei richtiger Interpretation des § 88 Abs. 1 und 1a UG iVm. § 60 Abs. 4 UG ergebe sich - auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 10 Personenstandsgesetz und § 6 Abs. 2 der Personenstandsverordnung - ein Recht der Beschwerdeführerin, die Eintragung ihrer akademischen Grade in abgekürzter Form in öffentlichen Urkunden zu verlangen.Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, Paragraph 60, Absatz 4, UG normiere lediglich die Mindesterfordernisse von Eintragungen im Studierendenausweis. Bei richtiger Interpretation des Paragraph 88, Absatz eins und eins a UG in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 4, UG ergebe sich - auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 10, Personenstandsgesetz und Paragraph 6, Absatz 2, der Personenstandsverordnung - ein Recht der Beschwerdeführerin, die Eintragung ihrer akademischen Grade in abgekürzter Form in öffentlichen Urkunden zu verlangen.
Die Argumentation der belangten Behörde, dass die Klebeetiketten ohne "Einbringung" im Studierendausweis keine eigenständige Rechtswirkungen hätten, sei verfehlt, da bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Klebeetiketten Teil der Urkunde würden, die die Gültigkeit der Urkunde erst begründeten.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg:
1. Vorauszuschicken ist, dass sich aus den von der Beschwerdeführerin genannten Bestimmungen des Personenstandsgesetzes bzw. der Personenstandsverordnung für den Beschwerdefall nichts gewinnen lässt, weil Regelungsgegenstand des Personenstandsrechts lediglich die Beurkundung der Geburt, der Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und des Todes von Personen in den Personenstandsbüchern ist (vgl. § 1 Abs. 1 PStG). 1. Vorauszuschicken ist, dass sich aus den von der Beschwerdeführerin genannten Bestimmungen des Personenstandsgesetzes bzw. der Personenstandsverordnung für den Beschwerdefall nichts gewinnen lässt, weil Regelungsgegenstand des Personenstandsrechts lediglich die Beurkundung der Geburt, der Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und des Todes von Personen in den Personenstandsbüchern ist vergleiche , Paragraph eins, Absatz eins, PStG).
2. Gemäß § 60 Abs. 4 zweiter Satz UG wird die Zulassung einer Person als ordentliche(r) oder außerordentliche(r) Studierende(r) bzw. die Eigenschaft dieser Person als Angehörige(r) der Universität "beurkundet". Der - vom Rektorat auszustellende - Studierendenausweis ist sohin eine inländische öffentliche Urkunde (vgl. zu diesem Begriff Hengstschläger/Leeb, AVG, § 47 Rz. 8). § 88 Abs. 1a UG vermittelt den dort genannten Personen einen Rechtsanspruch auf Eintragung ihrer akademischen Grade (in abgekürzter Form ohne Zusatz) in öffentliche Urkunden, sohin auch in den Studierendausweis. 2. Gemäß Paragraph 60, Absatz 4, zweiter Satz UG wird die Zulassung einer Person als ordentliche(r) oder außerordentliche(r) Studierende(r) bzw. die Eigenschaft dieser Person als Angehörige(r) der Universität "beurkundet". Der - vom Rektorat auszustellende - Studierendenausweis ist sohin eine inländische öffentliche Urkunde vergleiche , zu diesem Begriff Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 47, Rz. 8). Paragraph 88, Absatz eins a, UG vermittelt den dort genannten Personen einen Rechtsanspruch auf Eintragung ihrer akademischen Grade (in abgekürzter Form ohne Zusatz) in öffentliche Urkunden, sohin auch in den Studierendausweis.
3. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Eintragung akademischer Grade in den Studierendenausweisen (dh. in den Lichtbildausweisen) der Universität Wien auf Verlangen der betreffenden Studierenden vorgenommen wird und dies fallbezogen auch (direkt) im Studierendenausweis der Beschwerdeführerin erfolgt ist.
4. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch einen Rechtsanspruch auf Eintragung ihrer akademischen Grade in das jeweilige Semester(klebe)etikett hat.
4.1. § 60 Abs. 4 UG regelt in seinem zweiten Satz eine mögliche Form der Ausgestaltung des Studierendenausweises ("Lichtbildausweis"); der dritte Satz leg. cit normiert inhaltliche Mindesterfordernisse des Ausweises. Nähere Regelungen über Ausgestaltung und Inhaltserfordernisse des Ausweises sind nicht mehr - wie nach dem UniStG - durch Verordnung des Bundesministers zur regeln, sondern können durch die Universitäten selbst getroffen werden (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg.), Kommentar zum Universitätsgesetz 20022, § 60, V.3.). Derartige Regelungen wurden seitens der Organe der Universität Wien nicht erlassen. Insbesondere sind keine Vorschriften ersichtlich, die die Eintragung akademischer Grade in das Semesteretikett zwingend vorsehen (und aus denen allenfalls eine entsprechende subjektive Rechtsposition der Studierenden ableitbar wäre); die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift ausdrücklich darauf hin, dass eine diesbezügliche "universitäre Regelung" nicht existiere (vgl. demgegenüber noch § 7 Abs. 3 Z. 2 der Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997, BGBl. Nr. 245 idF. BGBl. II Nr. 345/2001, wonach auf dem Semesteretikett "allfällige akademische Grade … anzudrucken" waren; diese Verordnung wurde gemäß § 11 Abs. 1 der derzeit geltenden Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004, BGBl. II. Nr. 288/2004 idF. BGBl. II. Nr. 2/2009, mit Inkrafttreten der letztgenannten Verordnung außer Kraft gesetzt). 4.1. Paragraph 60, Absatz 4, UG regelt in seinem zweiten Satz eine mögliche Form der Ausgestaltung des Studierendenausweises ("Lichtbildausweis"); der dritte Satz leg. cit normiert inhaltliche Mindesterfordernisse des Ausweises. Nähere Regelungen über Ausgestaltung und Inhaltserfordernisse des Ausweises sind nicht mehr - wie nach dem UniStG - durch Verordnung des Bundesministers zur regeln, sondern können durch die Universitäten selbst getroffen werden vergleiche , Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg.), Kommentar zum Universitätsgesetz 20022, Paragraph 60,, römisch fünf.3.). Derartige Regelungen wurden seitens der Organe der Universität Wien nicht erlassen. Insbesondere sind keine Vorschriften ersichtlich, die die Eintragung akademischer Grade in das Semesteretikett zwingend vorsehen (und aus denen allenfalls eine entsprechende subjektive Rechtsposition der Studierenden ableitbar wäre); die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift ausdrücklich darauf hin, dass eine diesbezügliche "universitäre Regelung" nicht existiere vergleiche , demgegenüber noch Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, der Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997, BGBl. Nr. 245 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2001,, wonach auf dem Semesteretikett "allfällige akademische Grade … anzudrucken" waren; diese Verordnung wurde gemäß Paragraph 11, Absatz eins, der derzeit geltenden Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 288 aus 2004, in der Fassung , Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 2 aus 2009,, mit Inkrafttreten der letztgenannten Verordnung außer Kraft gesetzt).
4.2. Zu prüfen ist daher, ob sich ein Anspruch auf Eintragung der akademischen Grade in das Semesteretikett unmittelbar aus dem UG ergibt. Nach Maßgabe des § 88 Abs. 1a UG bestünde der erwähnte Anspruch dann, wenn das Semesterklebeetikett als (eigenständige) öffentliche Urkunde zu qualifizieren wäre. 4.2. Zu prüfen ist daher, ob sich ein Anspruch auf Eintragung der akademischen Grade in das Semesteretikett unmittelbar aus dem UG ergibt. Nach Maßgabe des Paragraph 88, Absatz eins a, UG bestünde der erwähnte Anspruch dann, wenn das Semesterklebeetikett als (eigenständige) öffentliche Urkunde zu qualifizieren wäre.
Dies ist jedoch aus nachstehenden Erwägungen nicht der Fall:
Gemäß § 60 Abs. 4 dritter Satz UG hat der Ausweis ua. seine "Gültigkeitsdauer "zu enthalten. Angaben über die Gültigkeitsdauer zählen demnach zu den (zwingenden) Inhaltserfordernissen des Studierendenausweises. Die Ersichtlichmachung der Gültigkeitsdauer der Studierendenausweise der Universität Wien erfolgt indes - offenkundig - durch Anbringung des aktuellen Semesteretiketts im Ausweisdokument. Das Semesteretikett erfüllt sohin lediglich die Funktion des für den Ausweis zwingend vorgesehenen Gültigkeitsvermerks. Diese Funktion vermag das Semesteretikett jedoch nur im Fall seiner Anbringung im Ausweisdokument zu entfalten. Umgekehrt ist die Anbringung des Semesteretiketts - insofern damit die Gültigkeitsdauer des Ausweises dokumentiert wird - rechtserheblich für das Vorliegen einer gültigen Urkunde (eines gültigen Ausweises) im Sinne des § 60 Abs. 4 UG. In diesem Sinn verkörpern der Lichtbildausweis und das darauf angebrachte jeweilige Semesteretikett eine einheitliche öffentliche Urkunde.Gemäß Paragraph 60, Absatz 4, dritter Satz UG hat der Ausweis ua. seine "Gültigkeitsdauer "zu enthalten. Angaben über die Gültigkeitsdauer zählen demnach zu den (zwingenden) Inhaltserfordernissen des Studierendenausweises. Die Ersichtlichmachung der Gültigkeitsdauer der Studierendenausweise der Universität Wien erfolgt indes - offenkundig - durch Anbringung des aktuellen Semesteretiketts im Ausweisdokument. Das Semesteretikett erfüllt sohin lediglich die Funktion des für den Ausweis zwingend vorgesehenen Gültigkeitsvermerks. Diese Funktion vermag das Semesteretikett jedoch nur im Fall seiner Anbringung im Ausweisdokument zu entfalten. Umgekehrt ist die Anbringung des Semesteretiketts - insofern damit die Gültigkeitsdauer des Ausweises dokumentiert wird - rechtserheblich für das Vorliegen einer gültigen Urkunde (eines gültigen Ausweises) im Sinne des Paragraph 60, Absatz 4, UG. In diesem Sinn verkörpern der Lichtbildausweis und das darauf angebrachte jeweilige Semesteretikett eine einheitliche öffentliche Urkunde.
4.3. Ausgehend vom Gesagten ist aber der Bestimmung des § 88 Abs. 1a UG Genüge getan, wenn die akademischen Grade auf Verlangen der betreffenden Personen (unmittelbar) in das Ausweisdokument eingetragen werden; eine gesonderte Eintragung in das Semesteretikett ist gesetzlich nicht geboten. 4.3. Ausgehend vom Gesagten ist aber der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins a, UG Genüge getan, wenn die akademischen Grade auf Verlangen der betreffenden Personen (unmittelbar) in das Ausweisdokument eingetragen werden; eine gesonderte Eintragung in das Semesteretikett ist gesetzlich nicht geboten.
5. Aus den genannten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 5. Aus den genannten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 28. Februar 2013
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010100261.X00Im RIS seit
03.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017