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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache der XGmbH in Y, vertreten durch Lindner & Rock Rechtsanwälte OEG in 8043 Graz, Mariatrosterstraße 87a, wegen Säumnis der Marktgemeinde Y in einer Angelegenheit Herstellung einer Gasleitung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Die Beschwerdeführerin brachte mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2008 eine (unzutreffend als "Devolutionsantrag") bezeichnete Säumnisbeschwerde ein und brachte vor, sie habe mit Schreiben vom 8. November 2007 ein Ansuchen um Genehmigung zur Herstellung einer Gasleitung bei der Marktgemeinde Y eingebracht, worüber bis heute bescheidmäßig nicht entschieden worden sei. Die Marktgemeinde Y habe zum diesbezüglichen Ansuchen mit Schreiben vom 27. Februar 2008 Stellung bezogen, wobei der Inhalt dieses Schreibens nicht bekämpfbar sei. Da die Beschwerdeführerin einen im Gesetz verankerten Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung ihres Antrages bzw. Ansuchens vom 8. November 2007 habe, habe sie am 11. März 2008 einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung ihres Antrages an die Marktgemeinde Y gerichtet, worüber diese bis heute nicht entschieden habe. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die in § 73 Abs. 2 AVG verankerte Sechsmonatsfrist zur Erlassung eines Bescheides im Sinne des Antrages vom 11. März 2008 bereits verstrichen sei, werde seitens der Beschwerdeführerin nunmehr die Entscheidung in dieser Verwaltungssache "durch die Oberbehörde, sohin den Verwaltungsgerichtshof", beantragt.Die Beschwerdeführerin brachte mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2008 eine (unzutreffend als "Devolutionsantrag") bezeichnete Säumnisbeschwerde ein und brachte vor, sie habe mit Schreiben vom 8. November 2007 ein Ansuchen um Genehmigung zur Herstellung einer Gasleitung bei der Marktgemeinde Y eingebracht, worüber bis heute bescheidmäßig nicht entschieden worden sei. Die Marktgemeinde Y habe zum diesbezüglichen Ansuchen mit Schreiben vom 27. Februar 2008 Stellung bezogen, wobei der Inhalt dieses Schreibens nicht bekämpfbar sei. Da die Beschwerdeführerin einen im Gesetz verankerten Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung ihres Antrages bzw. Ansuchens vom 8. November 2007 habe, habe sie am 11. März 2008 einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung ihres Antrages an die Marktgemeinde Y gerichtet, worüber diese bis heute nicht entschieden habe. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die in Paragraph 73, Absatz 2, AVG verankerte Sechsmonatsfrist zur Erlassung eines Bescheides im Sinne des Antrages vom 11. März 2008 bereits verstrichen sei, werde seitens der Beschwerdeführerin nunmehr die Entscheidung in dieser Verwaltungssache "durch die Oberbehörde, sohin den Verwaltungsgerichtshof", beantragt.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes mit Verfügung vom 13. Oktober 2008, im Sinne des § 27 erster Satz VwGG die die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes begründenden Umstände darzulegen, teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 mit, die Landesregierung könne nicht mittels Devolutionsantrag zur ersatzweisen Entscheidung angerufen werden, weil die zur Entscheidung berufene Gemeindevertretung eine Gemeindebehörde sei und die Aufsichtsbehörde beim Amt der Salzburger Landesregierung keine Oberbehörde gegenüber Gemeindeorganen sei. Der "Devolutionsantrag" sei somit an den Verwaltungsgerichtshof zu richten, zumal auf Gemeindeebene gegenüber der Gemeindevertretung keine sachlich in Betracht kommende weitere Oberbehörde existiere.Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes mit Verfügung vom 13. Oktober 2008, im Sinne des Paragraph 27, erster Satz VwGG die die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes begründenden Umstände darzulegen, teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 mit, die Landesregierung könne nicht mittels Devolutionsantrag zur ersatzweisen Entscheidung angerufen werden, weil die zur Entscheidung berufene Gemeindevertretung eine Gemeindebehörde sei und die Aufsichtsbehörde beim Amt der Salzburger Landesregierung keine Oberbehörde gegenüber Gemeindeorganen sei. Der "Devolutionsantrag" sei somit an den Verwaltungsgerichtshof zu richten, zumal auf Gemeindeebene gegenüber der Gemeindevertretung keine sachlich in Betracht kommende weitere Oberbehörde existiere.
Nach mehreren Verfahrensschritten ersuchte die Beschwerdeführerin zuletzt mit Eingabe vom 8. August 2012, die erforderliche Entscheidung im Sinne des "Devolutionsantrages" zu erlassen.
Nach dem vorgelegten Schreiben richtete die Beschwerdeführerin am 8. November 2007 an die "Marktgemeinde Y Finanzausschuss" ein Ansuchen um Genehmigung der Herstellung einer Gasleitung. Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 teilte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin mit, dass dieses Ansuchen in der Sitzung der Gemeindevertretung abschlägig beurteilt worden sei. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. März 2008 an die "Marktgemeinde Y" den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung ihres Ansuchens vom 8. November 2007.
Gemäß § 27 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Säumig werden kann, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nicht eine Gemeinde als Gebietskörperschaft, sondern nur eine Behörde (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/05/0300, und vom 29. August 1996, Zl. 96/06/0166, mwN).Gemäß Paragraph 27, erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Säumig werden kann, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nicht eine Gemeinde als Gebietskörperschaft, sondern nur eine Behörde vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/05/0300, und vom 29. August 1996, Zl. 96/06/0166, mwN).
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem als Säumnisbeschwerde zu wertenden "Devolutionsantrag" an den Verwaltungsgerichtshof lediglich behauptet, an die Marktgemeinde Y ein näher bezeichnetes Ansuchen gerichtet zu haben, über das nicht entschieden worden sei. Sie hat damit nicht dargelegt, die Entscheidungspflicht einer bestimmten Behörde ausgelöst zu haben, womit auch deren Säumnis und der Ablauf der Frist nach § 27 Abs. 1 VwGG nicht glaubhaft gemacht worden sind.Die Beschwerdeführerin hat in ihrem als Säumnisbeschwerde zu wertenden "Devolutionsantrag" an den Verwaltungsgerichtshof lediglich behauptet, an die Marktgemeinde Y ein näher bezeichnetes Ansuchen gerichtet zu haben, über das nicht entschieden worden sei. Sie hat damit nicht dargelegt, die Entscheidungspflicht einer bestimmten Behörde ausgelöst zu haben, womit auch deren Säumnis und der Ablauf der Frist nach Paragraph 27, Absatz eins, VwGG nicht glaubhaft gemacht worden sind.
Der Beschwerdeführerin wurde mit hg. Verfügung vom 13. Oktober 2008 die Möglichkeit geboten, die Mängel der Säumnisbeschwerde zu beheben. Auch ihrem Antwortschreiben lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass sie die Entscheidung einer bestimmten Behörde (statt nur einer Gebietskörperschaft) begehrt hätte, wodurch deren Entscheidungspflicht begründet worden und die Entscheidungsfrist nach § 27 Abs. 1 VwGG bereits abgelaufen wäre.Der Beschwerdeführerin wurde mit hg. Verfügung vom 13. Oktober 2008 die Möglichkeit geboten, die Mängel der Säumnisbeschwerde zu beheben. Auch ihrem Antwortschreiben lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass sie die Entscheidung einer bestimmten Behörde (statt nur einer Gebietskörperschaft) begehrt hätte, wodurch deren Entscheidungspflicht begründet worden und die Entscheidungsfrist nach Paragraph 27, Absatz eins, VwGG bereits abgelaufen wäre.
Da die Beschwerdeführerin nach Auffassung des Senates bereits dem Mängelbehebungsauftrag vom 13. Oktober 2008 nicht nachgekommen ist, war gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG, wie im Spruch angeführt, in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zu verfahren.Da die Beschwerdeführerin nach Auffassung des Senates bereits dem Mängelbehebungsauftrag vom 13. Oktober 2008 nicht nachgekommen ist, war gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG, wie im Spruch angeführt, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zu verfahren.
Wien, am 6. März 2013
Schlagworte
Säumnisbeschwerde MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2008040171.X00Im RIS seit
02.05.2013Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013