RS Vwgh 2007/12/14 2007/02/0295

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BodenmarkierungsV 1996 §13 Abs2;
BodenmarkierungsV 1996 §13 Abs3;
BodenmarkierungsV 1996 §13;
BodenmarkierungsV 1996 §20;
B-VG Art129a Abs3;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89 Abs1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z7a;
StVO 1960 §24 Abs1 litk;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Definition des "Mehrzweckstreifens" in § 2 Abs 1 Z 7a StVO 1960 ergibt sich schon aus deren Wortlaut das klare Ergebnis, dass dieser einen "Radfahrstreifen" (oder einen Abschnitt eines solchen) darstellt, der unter den dort näher angeführten Bedingungen von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, woraus sich somit die Erforderlichkeit der Anzeige des "Endes" eines Mehrzweckstreifens im Sinne des zum Radfahrstreifen Gesagten ergibt (wobei im Falle, dass nur ein "Abschnitt" des Radfahrstreifens einen Mehrzweckstreifen bildet, die erforderliche Markierung "Ende" durch die diesbezügliche Markierung dieses Radfahrstreifens gegeben ist). Dem widerspricht § 13 Abs 2 BodenmarkierungsV 1996, betreffend die Anbringung von Bodenmarkierungen bei Mehrzweckstreifen - trotz des Fehlens einer speziellen Regelung über die Kennzeichnung des "Endes" eines solchen - nicht, behandelt doch § 13 BodenmarkierungsV 1996 nach seiner Überschrift Bodenmarkierungen auf "Radfahrstreifen" und somit auch solche, die als "Mehrzweckstreifen" verordnet wurden, sodass die Vorschrift des § 13 Abs 3 letzter Satz BodenmarkierungsV 1996 auch für diese gilt (sofern sie nicht nur einen "Teil" eines Radfahrstreifens bilden). (Hier: Die Verordnung hätte daher zu ihrer ordnungsgemäßen Kundmachung der zum Tatzeitpunkt der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht existenten - Bodenmarkierung "Ende" bedurft. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der "Mehrzweckstreifen" in einen "Geh- und Radweg" mündet. Der UVS hat daher, da er berechtigt war, die gehörige Kundmachung dieser Verordnung zu prüfen (vgl. Art. 129a Abs. 3 iVm Art. 89 Abs. 1 B-VG), diese zutreffend nicht angewendet und daher auch die Rechtsansicht vertreten, dass die davon abgeleitete Bestrafung zu Unrecht erfolgte (Hinweis E 28. März 1977, VwSlg. 9283 A/1977).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020295.X03

Im RIS seit

16.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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