RS Vwgh 2007/12/14 2006/10/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
beobachten
merken

Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §31 Abs1;
StudFG 1992 §31 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/10/0155

Rechtssatz

Bei Vorliegen der im § 31 Abs. 2 StudFG ausdrücklich und abschließend genannten Voraussetzungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 97/12/0261) ist statt der "zumutbaren Unterhaltsleistung" gemäß § 31 Abs. 1 StudFG ein "geringerer Unterhaltsbetrag" heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100154.X02

Im RIS seit

04.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten