Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §134a Abs1 litd;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der VR in Wien, vertreten durch Dr. Lorenz E. Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/15, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 29. November 2010, Zl. BOB - 246 und 247/10, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (weitere Partei: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Univ. Prof. Dr. EK in Wien, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das gegenständliche Bauvorhaben betrifft die Errichtung mehrerer übereinander angeordneter Balkone an der Hoffront des Gebäudes H.-Gasse 3, bauliche Änderungen sowie die Abtragung einer Stützmauer im Hof dieses Gebäudes. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des von der Straße aus gesehen rechts gelegenen Grundstückes H.-Gasse 5. Der Eigentümer des von der Straße aus gesehen linksseitig angrenzenden Grundstückes H.-Gasse 1a hat dem Bauvorhaben ausdrücklich zugestimmt. Die Balkone (im Verfahren auch als zwei "Balkontürme" bezeichnet) werden einerseits an der Grundgrenze zur Liegenschaft H.-Gasse 1a aufgeführt, andererseits in einem Abstand von 3 m von der Grundgrenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Vor den Baubehörden wurden die Einreichungen hinsichtlich der beiden "Balkontürme" in zwei verschiedenen Verfahren geführt, die vom Verfahrensablauf einander im Wesentlichen gleichen.
Die Balkone sollen errichtet werden mit einer Ausladung von 2,5 m vor dem Hochparterre, Mezzanin (nur im rechten "Balkonturm"), 1., 2. und 3. Stock. Die Balkone sind dabei durch Stahlstützen miteinander verbunden, die auf einem 30 cm unter einer Humusschicht befindlichen Streifenfundament aufliegen. Die Balkone ragen mit ihrer gesamten Breite über die hintere Baufluchtlinie in eine gärtnerisch auszugestaltende Fläche vor.
Die Baueinreichungen erfolgten jeweils gemäß § 71 der Bauordnung für Wien (BO) am 1. Dezember 2009. Am 10. Februar 2010 fand eine Bauverhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin Einwendungen (schriftlich vorliegend vom 9. Februar 2010) dahingehend erhob, dass der Einbau von Balkontüren anstelle von Fenstern im Bauantrag keine Deckung finde und gesondert zu bewilligen wäre. Außerdem sei ein Verfahren nach § 71 BO nicht zulässig (wurde näher ausgeführt). Ein Bestandsbalkon im Mezzaninbereich sei unrechtmäßig. § 84 Abs. 2 lit. a BO werde nicht eingehalten. Es seien keine Balkone, sondern Zubauten in Form von Loggien. Die Abstandsbestimmungen würden nicht eingehalten und die Baufluchtlinie überschritten. Der Bestandsbalkon wäre in die Berechnung einzubeziehen. Die Bestimmung, dass die Liegenschaft im gegenständlichen Bereich gärtnerisch auszugestalten sei, werde verletzt. Es liege auch kein schlüssiges Stadtbildgutachten vor.Die Baueinreichungen erfolgten jeweils gemäß Paragraph 71, der Bauordnung für Wien (BO) am 1. Dezember 2009. Am 10. Februar 2010 fand eine Bauverhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin Einwendungen (schriftlich vorliegend vom 9. Februar 2010) dahingehend erhob, dass der Einbau von Balkontüren anstelle von Fenstern im Bauantrag keine Deckung finde und gesondert zu bewilligen wäre. Außerdem sei ein Verfahren nach Paragraph 71, BO nicht zulässig (wurde näher ausgeführt). Ein Bestandsbalkon im Mezzaninbereich sei unrechtmäßig. Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO werde nicht eingehalten. Es seien keine Balkone, sondern Zubauten in Form von Loggien. Die Abstandsbestimmungen würden nicht eingehalten und die Baufluchtlinie überschritten. Der Bestandsbalkon wäre in die Berechnung einzubeziehen. Die Bestimmung, dass die Liegenschaft im gegenständlichen Bereich gärtnerisch auszugestalten sei, werde verletzt. Es liege auch kein schlüssiges Stadtbildgutachten vor.
Mit zwei Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 6. April 2010 wurde das Bauvorhaben bewilligt, hinsichtlich der Abtragung einer Stützmauer und baulicher Änderungen betreffend Raumwidmungen gemäß § 70 BO, hinsichtlich der "Balkontürme" gemäß § 71 BO.Mit zwei Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 6. April 2010 wurde das Bauvorhaben bewilligt, hinsichtlich der Abtragung einer Stützmauer und baulicher Änderungen betreffend Raumwidmungen gemäß Paragraph 70, BO, hinsichtlich der "Balkontürme" gemäß Paragraph 71, BO.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufungen.
Im Berufungsverfahren wurde die Einreichung dahingehend geändert, dass auch unter Berücksichtigung des bestehenden Balkones im Mezzanin § 84 Abs. 2 lit. a BO eingehalten werde. Aus einer vom Bauwerber vorgelegten Stellungnahme des DI S. vom 19.7.2010 geht ferner hervor, dass es sich bei den Stützen um Formrohrstützen mit 10 x 15 cm Fläche handle. Insgesamt seien acht Stahlstützen mit einem Flächenausmaß von 0,12 m2 vorgesehen. Die Flächen um die Stützen seien frei begehbar, und die Stützen könnten wie eine Pergola mit Kletterpflanzen begrünt werden. Die Fundamente in Form von jeweils zwei Fundamentstreifen würden bautechnisch so tief gesetzt, dass eine Humusschicht von 30 cm zur Begrünung möglich sei.Im Berufungsverfahren wurde die Einreichung dahingehend geändert, dass auch unter Berücksichtigung des bestehenden Balkones im Mezzanin Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO eingehalten werde. Aus einer vom Bauwerber vorgelegten Stellungnahme des DI S. vom 19.7.2010 geht ferner hervor, dass es sich bei den Stützen um Formrohrstützen mit 10 x 15 cm Fläche handle. Insgesamt seien acht Stahlstützen mit einem Flächenausmaß von 0,12 m2 vorgesehen. Die Flächen um die Stützen seien frei begehbar, und die Stützen könnten wie eine Pergola mit Kletterpflanzen begrünt werden. Die Fundamente in Form von jeweils zwei Fundamentstreifen würden bautechnisch so tief gesetzt, dass eine Humusschicht von 30 cm zur Begrünung möglich sei.
Die Beschwerdeführerin äußerte sich in einer Stellungnahme vom 2. November 2010 ablehnend.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden die Berufungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzlichen Bescheide mit der Maßgabe bestätigt, dass sie sich auf die zum Bestandteil des Berufungsbescheides erklärten Einreichpläne bezögen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nach den geänderten Einreichplänen solle an der Hoffront in einem Abstand von 3 m zur rechten, an die Liegenschaft der Beschwerdeführerin anschließenden Grundgrenze ein "Balkonturm" auf Stützen errichtet werden und sollten anstelle der Fenster im Hochparterre, Mezzanin, 1., 2. und 3. Stock Balkontüren hergestellt werden. Weiters solle im Bereich der linken Grundgrenze ein "Balkonturm" auf Stützen errichtet werden, wofür anstelle der Fenster im Hochparterre, 1., 2. und 3. Stock Balkontüren und im Mezzanin ein französisches Fenster mit öffenbaren Doppeltüren und entsprechender Absturzsicherung hergestellt werden sollten. Die an der linken Grundgrenze situierten Balkone seien der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht zugekehrt. Von den beiden "Balkontürmen", deren Ausladung 2,5 m betrage, wobei der rechtsseitige 3 m von der Nachbargrenze entfernt sei und beide in eine gärtnerisch auszugestaltende Fläche ragten, werde das zulässige Ausmaß des § 84 Abs. 2 lit. a BO insgesamt sowie die zulässige Ausladung eingehalten. Durch die gegenständlichen Balkone, die im Hochparterre ein Ausmaß von 3 m im Bereich der rechten und 2,5 m an der linken Grundgrenze, im Mezzanin ein solches von 3,67 m im Bereich der rechten Grundgrenze und im 1., 2. und 3. Stock ein solches von 3,67 m im Bereich der rechten und 2,5 m an der linken Grundgrenze (somit insgesamt 6,17 m) aufwiesen, werde unter Berücksichtigung des konsentierten, nahe der rechten Grundgrenze im Mezzanin situierten Balkons, dessen Länge infolge der im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommenen Projektänderung nunmehr 2,5 m betrage, sowie des konsentierten Stiegenhauses samt WC-Trakt mit einer Länge von 8,81 m an der gesamten betroffenen Hoffront, die 22,47 m lang sei, nun insgesamt ein Ausmaß von zwei Drittel der Hoffront eingehalten und somit dem § 84 BO entsprochen. Die Balkone hielten auch den Abstand von 3 m von der rechten, an die Liegenschaft der Beschwerdeführerin anschließenden Nachbargrenze ein. Da der an der linken Grundgrenze projektierte, der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht zugekehrte "Balkonturm" den Mindestabstand von 3 m zur Nachbarliegenschaft nicht einhalte, wobei die diesbezügliche Nachbarin zugestimmt habe, sei entsprechend dem Bauansuchen das Verfahren bezüglich einer Bewilligung nach § 71 BO durchzuführen gewesen. Die Betonfundamente seien unterirdische Bauten, durch welche Nachbarrechte gemäß § 134a Abs. 1 lit. c BO nicht verletzt werden könnten. Im Hinblick auf die in den Einreichplänen dargestellte gärtnerische Ausgestaltung der oberhalb der Betonfundamente liegenden Grundflächen sei zu bemerken, dass den Nachbarn zwar ein Anspruch auf Freihaltung dieser Flächen, jedoch kein weitergehender Anspruch hinsichtlich der Art der Ausgestaltung zustehe. Im Hinblick auf die Einhaltung des § 84 Abs. 2 lit. a BO sei das Bauvorhaben als eines anzusehen, weshalb auch der Balkonturm, der näher der Liegenschaft der Beschwerdeführerin liege, nur gemäß § 71 BO zu bewilligen gewesen sei. Das Vorbringen, dass es sich um keine Bauwerke vorübergehenden Bestandes handle, betreffe keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Der ursprünglich hinsichtlich des rechten "Balkonturmes" geplante seitliche Sichtschutz aus Sicherheitsglas sei nicht mehr Gegenstand der Einreichung. Es handle sich um überwiegend offene Vorbauten und somit im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Balkon auch dann vorliege, wenn zufolge einer Versetzung von Gebäudeteilen eine (weitere) Seite geschlossen sei, zwei Seiten aber offen blieben, jedenfalls um Balkone im Sinne des § 84 BO. Einen Rechtsanspruch des Nachbarn auf eine bestimmte Besonnung oder einen bestimmten Lichteinfall gebe es nicht. Vorschriften, die der Wahrung des örtlichen Stadtbildes und der schönheitlichen Rücksichten dienten, begründeten keine Nachbarrechte. Im Zusammenhang mit der Stützmauer sei festzuhalten, dass eine Rechtsverletzung eines Nachbarn durch eine Abbruchbewilligung nicht in Betracht komme. Auch hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigung der gegebenen Stützfunktion für das höherliegende Nachbargrundstück bestehe kein subjektiv-öffentliches Recht, Ansprüche wären im Zivilrechtsweg geltend zu machen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nach den geänderten Einreichplänen solle an der Hoffront in einem Abstand von 3 m zur rechten, an die Liegenschaft der Beschwerdeführerin anschließenden Grundgrenze ein "Balkonturm" auf Stützen errichtet werden und sollten anstelle der Fenster im Hochparterre, Mezzanin, 1., 2. und 3. Stock Balkontüren hergestellt werden. Weiters solle im Bereich der linken Grundgrenze ein "Balkonturm" auf Stützen errichtet werden, wofür anstelle der Fenster im Hochparterre, 1., 2. und 3. Stock Balkontüren und im Mezzanin ein französisches Fenster mit öffenbaren Doppeltüren und entsprechender Absturzsicherung hergestellt werden sollten. Die an der linken Grundgrenze situierten Balkone seien der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht zugekehrt. Von den beiden "Balkontürmen", deren Ausladung 2,5 m betrage, wobei der rechtsseitige 3 m von der Nachbargrenze entfernt sei und beide in eine gärtnerisch auszugestaltende Fläche ragten, werde das zulässige Ausmaß des Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO insgesamt sowie die zulässige Ausladung eingehalten. Durch die gegenständlichen Balkone, die im Hochparterre ein Ausmaß von 3 m im Bereich der rechten und 2,5 m an der linken Grundgrenze, im Mezzanin ein solches von 3,67 m im Bereich der rechten Grundgrenze und im 1., 2. und 3. Stock ein solches von 3,67 m im Bereich der rechten und 2,5 m an der linken Grundgrenze (somit insgesamt 6,17 m) aufwiesen, werde unter Berücksichtigung des konsentierten, nahe der rechten Grundgrenze im Mezzanin situierten Balkons, dessen Länge infolge der im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommenen Projektänderung nunmehr 2,5 m betrage, sowie des konsentierten Stiegenhauses samt WC-Trakt mit einer Länge von 8,81 m an der gesamten betroffenen Hoffront, die 22,47 m lang sei, nun insgesamt ein Ausmaß von zwei Drittel der Hoffront eingehalten und somit dem Paragraph 84, BO entsprochen. Die Balkone hielten auch den Abstand von 3 m von der rechten, an die Liegenschaft der Beschwerdeführerin anschließenden Nachbargrenze ein. Da der an der linken Grundgrenze projektierte, der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht zugekehrte "Balkonturm" den Mindestabstand von 3 m zur Nachbarliegenschaft nicht einhalte, wobei die diesbezügliche Nachbarin zugestimmt habe, sei entsprechend dem Bauansuchen das Verfahren bezüglich einer Bewilligung nach Paragraph 71, BO durchzuführen gewesen. Die Betonfundamente seien unterirdische Bauten, durch welche Nachbarrechte gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, BO nicht verletzt werden könnten. Im Hinblick auf die in den Einreichplänen dargestellte gärtnerische Ausgestaltung der oberhalb der Betonfundamente liegenden Grundflächen sei zu bemerken, dass den Nachbarn zwar ein Anspruch auf Freihaltung dieser Flächen, jedoch kein weitergehender Anspruch hinsichtlich der Art der Ausgestaltung zustehe. Im Hinblick auf die Einhaltung des Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO sei das Bauvorhaben als eines anzusehen, weshalb auch der Balkonturm, der näher der Liegenschaft der Beschwerdeführerin liege, nur gemäß Paragraph 71, BO zu bewilligen gewesen sei. Das Vorbringen, dass es sich um keine Bauwerke vorübergehenden Bestandes handle, betreffe keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Der ursprünglich hinsichtlich des rechten "Balkonturmes" geplante seitliche Sichtschutz aus Sicherheitsglas sei nicht mehr Gegenstand der Einreichung. Es handle sich um überwiegend offene Vorbauten und somit im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Balkon auch dann vorliege, wenn zufolge einer Versetzung von Gebäudeteilen eine (weitere) Seite geschlossen sei, zwei Seiten aber offen blieben, jedenfalls um Balkone im Sinne des Paragraph 84, BO. Einen Rechtsanspruch des Nachbarn auf eine bestimmte Besonnung oder einen bestimmten Lichteinfall gebe es nicht. Vorschriften, die der Wahrung des örtlichen Stadtbildes und der schönheitlichen Rücksichten dienten, begründeten keine Nachbarrechte. Im Zusammenhang mit der Stützmauer sei festzuhalten, dass eine Rechtsverletzung eines Nachbarn durch eine Abbruchbewilligung nicht in Betracht komme. Auch hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigung der gegebenen Stützfunktion für das höherliegende Nachbargrundstück bestehe kein subjektiv-öffentliches Recht, Ansprüche wären im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 9. März 2011, B 112/11-3, ablehnte, und die Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 6. April 2011, B 112/11-5, dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
In der vor dem Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die im Einreichplan eingetragenen Baumaßnahmen fänden im angefochtenen Bescheid keine Deckung. Dies betreffe einerseits den Abbruch einer Stützmauer bzw. andererseits die Öffnung der Fassade und den Einbau von Balkontüren. Ein Antrag für eine Bewilligung gemäß § 70 BO sei niemals gestellt und der Beschwerdeführerin nie zur Kenntnis gebracht worden. Außerdem sei der Abbruch einer Stützmauer an der hinteren Grundgrenze mit zwei Bescheiden bewilligt worden. Durch den Abbruch werde die Beschwerdeführerin beeinträchtigt, denn diese Stützmauer grenze direkt an die Grundstücksgrenze und führe auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin weiter. Es sei daher nicht klar, in welchem Bereich die Mauer abgebrochen werden solle, wie der Grenzbereich gestaltet werde bzw. wie die Zwischenmauer zwischen dem Grundstück des Bauwerbers und jenem der Beschwerdeführerin nunmehr integriert werden solle. Unklar sei auch, wie das Gelände nach dem Abbruch gestützt werden solle, weil ein rund 3 m hoher Niveauunterschied bestehe. Es sei nicht sichergestellt, ob die verlängerte Stützmauer auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin das gesamte Erdreich stützen könne. Ein ausreichendes Gutachten für die Beurteilung des Orts- und Stadtbildes habe es nicht gegeben. Die Heranziehung des § 71 BO sei nicht zulässig, da nicht erkennbar sei, aus welchen Gründen statisch selbsttragende "Balkontürme" lediglich vorübergehenden Zwecken dienen sollten. Da auch Balkontüren statt Fenster eingebaut werden sollten, sei davon auszugehen, dass die Balkone dauerhaft genutzt würden. Es liege ein Neubau vor und der Zweck des § 71 BO (Sanierung bestehender illegaler Bauten) werde nicht erreicht. Ein sachlicher Widerrufsgrund sei nicht denkbar. Da die Anrainerin von H.- Gasse 1a sowieso zugestimmt habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb § 71 BO herangezogen worden sei. Es wäre eine Bewilligung gemäß § 70 BO einzuholen gewesen. Abgesehen davon betreffe die Zustimmung nicht den separat bewilligten Balkonturm an der rechten Grenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin, obwohl dafür ein gesondertes Verfahren nach § 71 BO geführt worden sei. Hätten Nachbarn subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend gemacht, komme eine Bewilligung gemäß § 71 BO nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls die Verletzung subjektivöffentlicher Rechte geltend gemacht. Eine Bewilligung nach § 71 BO scheitere schon daran, dass die Beschwerdeführerin keine Zustimmung erteilt habe. Die Konstruktionen seien keine klassischen Balkone, sondern massive Zubauten. Einerseits sei ein umfangreiches Statikkonzept erforderlich gewesen, andererseits entstünden durch die massive Bauweise und die zahlreichen Metallverstrebungen massive Baukörper. Selbst wenn man einräume, dass die jeweiligen Außenseiten nur bis zu einer Höhe von 2,5 m mit einem Verbund-Sicherheitsglas verkleidet würden, seien die Bauteile an fünf Seiten geschlossen und nur an einer Seite geöffnet. Es handle sich daher nicht um Balkone, sondern um Loggien, sodass eine Ausladung von 2,5 m unzulässig sei. Es wäre schon auf Grund der äußeren Erscheinung und der Wirkung des Baukörpers zum Nachbargrundstück nur eine maximale Ausladung von 1,5 m zulässig gewesen. Die Regelung, dass die Fläche gärtnerisch auszugestalten sei, werde verletzt, weil ein Flächenbedarf von mindestens 20 m2 bestehe. Die Errichtung massiver Betonfundamente könne keine gärtnerische Ausgestaltung darstellen. Die belangte Behörde lege zwar dar, dass die Fundamente als Streifenfundamente ausgebildet würden und jedes davon eine Fläche von nur ca. 1,8 m2 aufweise, sie führe aber nicht aus, wie viele Streifenfundamente es gebe und wie groß daher die Gesamtfläche sei. Die Behörde setze sich daher auch mit den diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht auseinander.In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die im Einreichplan eingetragenen Baumaßnahmen fänden im angefochtenen Bescheid keine Deckung. Dies betreffe einerseits den Abbruch einer Stützmauer bzw. andererseits die Öffnung der Fassade und den Einbau von Balkontüren. Ein Antrag für eine Bewilligung gemäß Paragraph 70, BO sei niemals gestellt und der Beschwerdeführerin nie zur Kenntnis gebracht worden. Außerdem sei der Abbruch einer Stützmauer an der hinteren Grundgrenze mit zwei Bescheiden bewilligt worden. Durch den Abbruch werde die Beschwerdeführerin beeinträchtigt, denn diese Stützmauer grenze direkt an die Grundstücksgrenze und führe auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin weiter. Es sei daher nicht klar, in welchem Bereich die Mauer abgebrochen werden solle, wie der Grenzbereich gestaltet werde bzw. wie die Zwischenmauer zwischen dem Grundstück des Bauwerbers und jenem der Beschwerdeführerin nunmehr integriert werden solle. Unklar sei auch, wie das Gelände nach dem Abbruch gestützt werden solle, weil ein rund 3 m hoher Niveauunterschied bestehe. Es sei nicht sichergestellt, ob die verlängerte Stützmauer auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin das gesamte Erdreich stützen könne. Ein ausreichendes Gutachten für die Beurteilung des Orts- und Stadtbildes habe es nicht gegeben. Die Heranziehung des Paragraph 71, BO sei nicht zulässig, da nicht erkennbar sei, aus welchen Gründen statisch selbsttragende "Balkontürme" lediglich vorübergehenden Zwecken dienen sollten. Da auch Balkontüren statt Fenster eingebaut werden sollten, sei davon auszugehen, dass die Balkone dauerhaft genutzt würden. Es liege ein Neubau vor und der Zweck des Paragraph 71, BO (Sanierung bestehender illegaler Bauten) werde nicht erreicht. Ein sachlicher Widerrufsgrund sei nicht denkbar. Da die Anrainerin von H.- Gasse 1a sowieso zugestimmt habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb Paragraph 71, BO herangezogen worden sei. Es wäre eine Bewilligung gemäß Paragraph 70, BO einzuholen gewesen. Abgesehen davon betreffe die Zustimmung nicht den separat bewilligten Balkonturm an der rechten Grenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin, obwohl dafür ein gesondertes Verfahren nach Paragraph 71, BO geführt worden sei. Hätten Nachbarn subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend gemacht, komme eine Bewilligung gemäß Paragraph 71, BO nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls die Verletzung subjektivöffentlicher Rechte geltend gemacht. Eine Bewilligung nach Paragraph 71, BO scheitere schon daran, dass die Beschwerdeführerin keine Zustimmung erteilt habe. Die Konstruktionen seien keine klassischen Balkone, sondern massive Zubauten. Einerseits sei ein umfangreiches Statikkonzept erforderlich gewesen, andererseits entstünden durch die massive Bauweise und die zahlreichen Metallverstrebungen massive Baukörper. Selbst wenn man einräume, dass die jeweiligen Außenseiten nur bis zu einer Höhe von 2,5 m mit einem Verbund-Sicherheitsglas verkleidet würden, seien die Bauteile an fünf Seiten geschlossen und nur an einer Seite geöffnet. Es handle sich daher nicht um Balkone, sondern um Loggien, sodass eine Ausladung von 2,5 m unzulässig sei. Es wäre schon auf Grund der äußeren Erscheinung und der Wirkung des Baukörpers zum Nachbargrundstück nur eine maximale Ausladung von 1,5 m zulässig gewesen. Die Regelung, dass die Fläche gärtnerisch auszugestalten sei, werde verletzt, weil ein Flächenbedarf von mindestens 20 m2 bestehe. Die Errichtung massiver Betonfundamente könne keine gärtnerische Ausgestaltung darstellen. Die belangte Behörde lege zwar dar, dass die Fundamente als Streifenfundamente ausgebildet würden und jedes davon eine Fläche von nur ca. 1,8 m2 aufweise, sie führe aber nicht aus, wie viele Streifenfundamente es gebe und wie groß daher die Gesamtfläche sei. Die Behörde setze sich daher auch mit den diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht auseinander.
§ 71 der Bauordnung für Wien (BO - in der hier maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 25/2009) lautet: Paragraph 71, der Bauordnung für Wien (BO - in der hier maßgebenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009,) lautet:
"Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes
§ 71. Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen das Bauwerk den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, kann die Behörde auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichtet worden ist. Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder keine Parteistellung (§ 134 Abs. 3) erlangt hat." Paragraph 71, Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen das Bauwerk den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, kann die Behörde auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichtet worden ist. Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder keine Parteistellung (Paragraph 134, Absatz 3,) erlangt hat."
§ 84 BO lautet: Paragraph 84, BO lautet:
"Bauteile vor den Baufluchtlinien und in Abstandsflächen und Vorgärten
§ 84. (1) Über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten dürfen die im § 83 Abs. 1 genannten Vorbauten sowie Transport- und Einsteigschächte vorragen; diese Schächte dürfen das anschließende Gelände nicht überragen.Paragraph 84, (1) Über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten dürfen die im Paragraph 83, Absatz eins, genannten Vorbauten sowie Transport- und Einsteigschächte vorragen; diese Schächte dürfen das anschließende Gelände nicht überragen.
a) auf eine Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Erker, Balkone und Treppenhausvorbauten und Aufzugsschächte, sofern die Ausladung der Balkone höchstens 2,50 m und der anderen Bauteile höchstens 1,50 m beträgt und sie von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3 m einhalten; die sich daraus für Erker ergebende Kubatur an einer Gebäudefront kann unter Einhaltung dieser Ausladung und des Abstandes von Nachbargrenzen an dieser Front frei angeordnet werden. An Gebäuden, deren Gebäudehöhe nach den Bestimmungen des § 75 Abs. 4 und 5 zu bemessen ist, dürfen solche Vorbauten an den Straßenfronten nur eine Ausladung von höchstens 1 m aufweisen. Darüber hinaus sind bis zu einem weiteren Drittel der Gebäudefront solche Balkone über gärtnerisch auszugestaltenden Flächen, ausgenommen Abstandsflächen, zulässig; a) auf eine Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Erker, Balkone und Treppenhausvorbauten und Aufzugsschächte, sofern die Ausladung der Balkone höchstens 2,50 m und der anderen Bauteile höchstens 1,50 m beträgt und sie von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3 m einhalten; die sich daraus für Erker ergebende Kubatur an einer Gebäudefront kann unter Einhaltung dieser Ausladung und des Abstandes von Nachbargrenzen an dieser Front frei angeordnet werden. An Gebäuden, deren Gebäudehöhe nach den Bestimmungen des Paragraph 75, Absatz 4, und 5 zu bemessen ist, dürfen solche Vorbauten an den Straßenfronten nur eine Ausladung von höchstens 1 m aufweisen. Darüber hinaus sind bis zu einem weiteren Drittel der Gebäudefront solche Balkone über gärtnerisch auszugestaltenden Flächen, ausgenommen Abstandsflächen, zulässig;
b) auf einer Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Türvorbauten, Freitreppen und Schutzdächer über Eingängen, sofern diese Bauteile höchstens 3 m in die vor den Baufluchtlinien gelegenen Flächen oder Abstandsflächen, aber keinesfalls mehr als auf halbe Vorgartentiefe vorragen und von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 1,50 m einhalten.
§ 134a Abs. 1 BO lautet: Paragraph 134 a, Absatz eins, BO lautet:
"Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
§ 134 a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet: Paragraph 134, a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050061.X00Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013