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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des G O in Wien, vertreten durch Wille Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in 1090 Wien, Ferstelgasse 1, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13. Dezember 2010, Zl. MA 64-4999/2010, betreffend Vollstreckungsverfügung in einer Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. September 2005 zur Zl. BOB-4/05, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft in Wien, N 70, aufgetragen, drei näher genannte, rechtskräftig genehmigte Bauführungen unter Ausführung der folgenden Arbeiten zur Fertigstellung des äußeren Erscheinungsbildes binnen zwölf Monaten ab Rechtskraft des Bescheides abzuschließen:
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. In seiner Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer großteils auf die Wiederholung seines Berufungsvorbringens. Dabei versucht er im Wesentlichen, die Unzulässigkeit der Vollstreckungsanordnung aufgrund einer zu kurzen Paritionsfrist und eines nicht ausreichend bestimmten Titelbescheides sowie einen Widerspruch der angeordneten Zwangsmittel zu § 2 VVG geltend zu machen. 1. In seiner Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer großteils auf die Wiederholung seines Berufungsvorbringens. Dabei versucht er im Wesentlichen, die Unzulässigkeit der Vollstreckungsanordnung aufgrund einer zu kurzen Paritionsfrist und eines nicht ausreichend bestimmten Titelbescheides sowie einen Widerspruch der angeordneten Zwangsmittel zu Paragraph 2, VVG geltend zu machen.
1.1. Zur behaupteten Unzulässigkeit der Vollstreckungsanordnung aufgrund zu kurzer Paritionsfrist ist festzuhalten, dass diese so zu bemessen ist, dass sie - bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung - zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/05/0156, mwN). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die Frist sei zu kurz bemessen und er hätte mindestens 12 Monate zur Herstellung des auftragsgemäßen Zustands benötigt, denn es sei zu berücksichtigen gewesen, dass er "diverse Vereinbarungen mit Professionisten abzuschließen und deren Angebote - zur Kostenminimierung - zu vergleichen" gehabt hätte. Er bringt jedoch keine konkreten Gründe vor, weshalb die angeordneten Arbeiten selbst nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Nachfrist von zwanzig Wochen erledigt hätten werden können. Ebensowenig konnte der Beschwerdeführer die behauptete Unzulänglichkeit der gesetzten Frist anhand konkreter Angebote besagter "Professionisten" belegen. Es ist angesichts des Umfangs der angeordneten Maßnahmen auch sonst nicht erkennbar, warum die von der Behörde angeordnete Paritionsfrist von zwanzig Wochen nicht ausreichen sollte. Die behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bleibt - ungeachtet der mangelnden Relevanz derselben in diesem Zusammenhang (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 2011, Zl. 2011/05/0105, mwN) - unbelegt, sein Vorbringen beschränkt sich in diesem Punkt auf die unkommentierte Vorlage von ärztlichen Rezepten zur Behandlung von Hautleiden. 1.1. Zur behaupteten Unzulässigkeit der Vollstreckungsanordnung aufgrund zu kurzer Paritionsfrist ist festzuhalten, dass diese so zu bemessen ist, dass sie - bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung - zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/05/0156, mwN). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die Frist sei zu kurz bemessen und er hätte mindestens 12 Monate zur Herstellung des auftragsgemäßen Zustands benötigt, denn es sei zu berücksichtigen gewesen, dass er "diverse Vereinbarungen mit Professionisten abzuschließen und deren Angebote - zur Kostenminimierung - zu vergleichen" gehabt hätte. Er bringt jedoch keine konkreten Gründe vor, weshalb die angeordneten Arbeiten selbst nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Nachfrist von zwanzig Wochen erledigt hätten werden können. Ebensowenig konnte der Beschwerdeführer die behauptete Unzulänglichkeit der gesetzten Frist anhand konkreter Angebote besagter "Professionisten" belegen. Es ist angesichts des Umfangs der angeordneten Maßnahmen auch sonst nicht erkennbar, warum die von der Behörde angeordnete Paritionsfrist von zwanzig Wochen nicht ausreichen sollte. Die behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bleibt - ungeachtet der mangelnden Relevanz derselben in diesem Zusammenhang vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 6. September 2011, Zl. 2011/05/0105, mwN) - unbelegt, sein Vorbringen beschränkt sich in diesem Punkt auf die unkommentierte Vorlage von ärztlichen Rezepten zur Behandlung von Hautleiden.
1.2. Angesichts der eingangs wiedergegebenen, klaren und ausdrücklichen Formulierung der aufgetragenen Arbeiten im Titelbescheid vom 27. September 2005 ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie die - nicht näher begründete - Ansicht des Beschwerdeführers, die Aufträge seien "inhaltlich nicht näher dargelegt", nicht teilte und von einer ausreichenden Bestimmtheit des Titelbescheides und der damit übereinstimmenden Vollstreckungsverfügung ausging (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0111, mwN). Im Übrigen ist ein baupolizeilicher Auftrag bereits dann konkret genug, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind. Aufgrund der genauen Bezeichnung der angeordneten Arbeiten im Titelbescheid kann nicht angenommen werden, dass dies vorliegend nicht der Fall wäre (vgl. erneut das hg. Erkenntnis zur Zl. 2011/05/0105). Auf eine fachmännische Beurteilung der Arbeiten schon durch die Vollstreckungsbehörde kommt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht an. 1.2. Angesichts der eingangs wiedergegebenen, klaren und ausdrücklichen Formulierung der aufgetragenen Arbeiten im Titelbescheid vom 27. September 2005 ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie die - nicht näher begründete - Ansicht des Beschwerdeführers, die Aufträge seien "inhaltlich nicht näher dargelegt", nicht teilte und von einer ausreichenden Bestimmtheit des Titelbescheides und der damit übereinstimmenden Vollstreckungsverfügung ausging vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0111, mwN). Im Übrigen ist ein baupolizeilicher Auftrag bereits dann konkret genug, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind. Aufgrund der genauen Bezeichnung der angeordneten Arbeiten im Titelbescheid kann nicht angenommen werden, dass dies vorliegend nicht der Fall wäre vergleiche , erneut das hg. Erkenntnis zur Zl. 2011/05/0105). Auf eine fachmännische Beurteilung der Arbeiten schon durch die Vollstreckungsbehörde kommt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht an.
1.3. Die Behauptung des Beschwerdeführers schließlich, durch den angefochtenen Bescheid würde eine Verletzung des in § 2 VVG festgehaltenen Schonungsprinzips verursacht, bleibt gänzlich unsubstantiiert und vermag schon aus diesem Grund keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. 1.3. Die Behauptung des Beschwerdeführers schließlich, durch den angefochtenen Bescheid würde eine Verletzung des in Paragraph 2, VVG festgehaltenen Schonungsprinzips verursacht, bleibt gänzlich unsubstantiiert und vermag schon aus diesem Grund keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
2. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 2. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem nicht entgegensteht.
In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0160, mwN).In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0160, mwN).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2006/05/0288, mwN).Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2006/05/0288, mwN).
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 18. März 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050035.X00Im RIS seit
11.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013