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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EisenbahnG 1957 §2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Mag. O und Mag. L Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 31. Oktober 2012, Zl BMVIT-820.343/0008- IV/SCH2/2012, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung unter Mitanwendung der wasserrechtlichen Bestimmungen für HL-Strecke Wien-Salzburg, Bahnhofsumbau S (mitbeteiligte Partei: ÖBB-Infrastruktur AG in Wien, vertreten durch J F Rechtsanwälte GmbH), erhobenen und zur hg Zl 2012/03/0178 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß § 2 des Hochleistungsstreckengesetzes, §§ 31, 31f und 31g sowie § 20 des Eisenbahngesetzes 1957, § 127 Abs 1 lit b iVm §§ 9 und 38 des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie unter Mitanwendung weiterer angeführter gesetzlicher Bestimmungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für das angeführte Bauvorhaben unter Zugrundelegung des Bauentwurfs gemäß Inhaltsverzeichnis der mitbeteiligten Partei erteilt. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 2, des Hochleistungsstreckengesetzes, Paragraphen 31, 31 f und 31 g sowie Paragraph 20, des Eisenbahngesetzes 1957, Paragraph 127, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraphen 9 und 38 des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie unter Mitanwendung weiterer angeführter gesetzlicher Bestimmungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für das angeführte Bauvorhaben unter Zugrundelegung des Bauentwurfs gemäß Inhaltsverzeichnis der mitbeteiligten Partei erteilt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides sei im Hinblick auf den Abbau der Eisenbahnkreuzung und der Verlegung der L 6 für den Beschwerdeführer als Eigentümer des ersessenen Rechts auf Nutzung der Eisenbahnkreuzungen als Eigentümer des von der Verlegung der L 6 betroffenen Grundstücks 468/1 der KG B ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Die vom Abbau betroffene Eisenbahnkreuzung befinde sich auf der alten Westbahnstrecke, das daran bestehende tatsächliche Interesse sei ein rein wirtschaftliches, nämlich die dort geplante Errichtung eines Abstellgleises für Güterzüge. Der behaupte Gewinn an Sicherheit sei nur Nebenprodukt, zumal die dort befindliche vollautomatische vierteilige Schrankanlage mit Fernüberwachung auch zu Zeiten, als es die nahe Westbahnstrecke 100 m nördlich noch nicht gegeben und daher eine wesentlich höhere Zugfrequenz vorgelegen habe, hinsichtlich Sicherheit immer ausreichend gewesen sei. Besonders qualifizierte öffentliche Interessen, die die sofortige Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten würden, lägen daher nicht vor. Bei der gebotenen Abwägung der berührten Interessen würden die ins Kalkül zu ziehenden Nachteile des Beschwerdeführers unverhältnismäßig schwerer wiegen als das Interesse der mitbeteiligten Partei.
3. In ihrer Stellungnahme dazu verwies die belangte Behörde zum ihrer Meinung nach gegebenen überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Umsetzung des bekämpften Bescheides auf die Begründung dieses Bescheides und führte dazu zusammengefasst aus, das Bauvorhaben stelle einen Beitrag zum Ausbau des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems dar, es führe zur Erhöhung der Sicherheit durch Errichtung einer Personenunterführung und Auflassung einer Eisenbahnkreuzung, es trage zu einer Qualitätsverbesserung der Verkehrsstation (Errichtung eines Inselbahnsteiges) bei und führe zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch Redimensionierung von Anlagen (nicht mehr benötigte Gleisweichen würden abgetragen, sicherungstechnische Maßnahmen würden vorgesehen, wodurch die infrastrukturseitigen Voraussetzungen für eine Fernsteuerung geschaffen würden).
Die mitbeteiligte Partei sprach sich in ihrer Stellungnahme ebenfalls gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die vorliegende Beschwerde aus.
4. Gemäß § 30 Abs 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer (unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses) in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu den Beschluss eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A). Dies erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei (vgl VwGH vom VwGH vom 16. Juli 2012, AW 2012/03/0014, mwH). Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält jedoch keine solche Konkretisierung.Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer (unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses) in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu den Beschluss eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A). Dies erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei vergleiche , VwGH vom VwGH vom 16. Juli 2012, AW 2012/03/0014, mwH). Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält jedoch keine solche Konkretisierung.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des vorliegend angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl uva etwa VwGH vom 5. Oktober 2011, AW 2011/03/0031). Auch vermag der Gerichtshof im vorliegenden Provisorialverfahren die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Erwägungen der belangten Behörde nicht etwa von vornherein - und zwar auch nicht im Hinblick auf das Antragsvorbringen - als unschlüssig zu erkennen. Damit kann nicht gesagt werden, dass das erstattete Beschwerdevorbringen von vornherein als zutreffend zu erkennen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Zusammenhang daher zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl dazu etwa VwGH vom 21. November 2011, AW 2011/03/0022, mwH). Die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides bleibt - wie erwähnt -Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des vorliegend angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen vergleiche , uva etwa VwGH vom 5. Oktober 2011, AW 2011/03/0031). Auch vermag der Gerichtshof im vorliegenden Provisorialverfahren die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Erwägungen der belangten Behörde nicht etwa von vornherein - und zwar auch nicht im Hinblick auf das Antragsvorbringen - als unschlüssig zu erkennen. Damit kann nicht gesagt werden, dass das erstattete Beschwerdevorbringen von vornherein als zutreffend zu erkennen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Zusammenhang daher zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen vergleiche , dazu etwa VwGH vom 21. November 2011, AW 2011/03/0022, mwH). Die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides bleibt - wie erwähnt -
im ordentlichen Verfahren zu prüfen.
5. Dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 19. März 2013
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2012030045.A00Im RIS seit
29.08.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013