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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §22 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der A GmbH in S, vertreten durch Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kaiser-Josefstraße 13, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen beim Stadtmagistrat Innsbruck, vom 28. März 2012, Zl. I-Präs-00608e/2011, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 5. Mai 2006 bis 31. Dezember 2010 samt Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Instanzenzug Kommunalsteuer für Vergütungen (Reisekostenersätze) vorgeschrieben, die dem an der beschwerdeführenden Gesellschaft wesentlich beteiligten Geschäftsführer gewährt worden sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 21. September 2012, B 529/12 abgelehnt. Er hat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 21. September 2012, B 529/12 abgelehnt. Er hat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall entspricht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, 2008/15/0260, zu Grunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf die Begründung jenes Erkenntnisses verwiesen.Der vorliegende Beschwerdefall entspricht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, 2008/15/0260, zu Grunde liegt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird daher auf die Begründung jenes Erkenntnisses verwiesen.
Im Erkenntnis vom 26. Februar 2009 hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. zu Recht erkannt, dass § 5 Abs. 1 lit. a KommStG auf Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988, nicht hingegen auf den Gewinn im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 abstellt. Zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zählen daher auch Bezüge, welche eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als Vergütung der bei ihm angefallenen Reisekosten gewährt.Im Erkenntnis vom 26. Februar 2009 hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. zu Recht erkannt, dass Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, KommStG auf Vergütungen jeder Art im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988, nicht hingegen auf den Gewinn im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988 abstellt. Zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zählen daher auch Bezüge, welche eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als Vergütung der bei ihm angefallenen Reisekosten gewährt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. März 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012150212.X00Im RIS seit
17.04.2013Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013