TE Vwgh Erkenntnis 2013/3/19 2012/15/0212

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Veröffentlicht am 19.03.2013
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §5 Abs1 lita;
  1. EStG 1988 § 22 heute
  2. EStG 1988 § 22 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 22 gültig von 20.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992
  1. KommStG 1993 § 5 heute
  2. KommStG 1993 § 5 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. KommStG 1993 § 5 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  4. KommStG 1993 § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. KommStG 1993 § 5 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  6. KommStG 1993 § 5 gültig von 30.12.2000 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. KommStG 1993 § 5 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der A GmbH in S, vertreten durch Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kaiser-Josefstraße 13, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen beim Stadtmagistrat Innsbruck, vom 28. März 2012, Zl. I-Präs-00608e/2011, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 5. Mai 2006 bis 31. Dezember 2010 samt Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Instanzenzug Kommunalsteuer für Vergütungen (Reisekostenersätze) vorgeschrieben, die dem an der beschwerdeführenden Gesellschaft wesentlich beteiligten Geschäftsführer gewährt worden sind.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 21. September 2012, B 529/12 abgelehnt. Er hat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 21. September 2012, B 529/12 abgelehnt. Er hat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall entspricht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, 2008/15/0260, zu Grunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf die Begründung jenes Erkenntnisses verwiesen.Der vorliegende Beschwerdefall entspricht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, 2008/15/0260, zu Grunde liegt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird daher auf die Begründung jenes Erkenntnisses verwiesen.

Im Erkenntnis vom 26. Februar 2009 hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. zu Recht erkannt, dass § 5 Abs. 1 lit. a KommStG auf Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988, nicht hingegen auf den Gewinn im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 abstellt. Zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zählen daher auch Bezüge, welche eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als Vergütung der bei ihm angefallenen Reisekosten gewährt.Im Erkenntnis vom 26. Februar 2009 hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. zu Recht erkannt, dass Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, KommStG auf Vergütungen jeder Art im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988, nicht hingegen auf den Gewinn im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988 abstellt. Zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zählen daher auch Bezüge, welche eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als Vergütung der bei ihm angefallenen Reisekosten gewährt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. März 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012150212.X00

Im RIS seit

17.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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