TE Vwgh Beschluss 2013/3/19 2012/03/0179

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2013
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §23 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 23 heute
  2. VwGG § 23 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 23 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 23 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 23 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 23 gültig von 01.07.1999 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  7. VwGG § 23 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.1999
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der Marktgemeinde W in W, vertreten durch Lindenhofer, Luegmayer Rechtsanwälte GesbR in 3300 Amstetten, Ardaggerstraße 17/2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 31. Oktober 2012, Zl BMVIT- 820.343/0008-IV/SCH2/2012, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 zog die beschwerdeführende Partei ihre von ihrem Vertreter eingebrachte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.

Gemäß § 23 Abs 4 VwGG schließt die Vertretung einer beschwerdeführenden Partei durch einen Rechtsanwalt nicht aus, dass seitens der Partei im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden. Damit konnte die beschwerdeführende Gemeinde selbst ihre Beschwerde rechtswirksam zurückzuziehen (vgl VwGH vom 26. Juni 2009, 2008/23/0053).Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, VwGG schließt die Vertretung einer beschwerdeführenden Partei durch einen Rechtsanwalt nicht aus, dass seitens der Partei im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden. Damit konnte die beschwerdeführende Gemeinde selbst ihre Beschwerde rechtswirksam zurückzuziehen vergleiche , VwGH vom 26. Juni 2009, 2008/23/0053).

Zufolge Zurückziehung der Beschwerde war das Verfahren gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.Zufolge Zurückziehung der Beschwerde war das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.

Wien, am 19. März 2013

Schlagworte

Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012030179.X00

Im RIS seit

14.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten